Erhebliche Verzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Ein zunächst ordnungsgemäßes Fahrverbot kann entfallen, wenn sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erheblich verzögert. Hier ging die Akte verloren und es dauerte über 2 Jahre, bis entschieden wurde. Das Gericht zog insoweit eine Parallele zur 2-Jahres-Frist zwischen Tat und letzter mündlicher Verhandlung, der Sinn des Fahrverbots ist bei einem derartigen Zeitablauf fraglich, da hier der Betroffene die Verzögerung nicht zu vertreten hat und sich zwischenzeitlich regelkonform verhielt.

BayObLG, 202 ObOWi 734/21

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Messung direkt hinter dem Verkehrsschild

Hier gab es eine feste Messstelle 32 m hinter dem Verkehrsschild. Auch wenn das Gericht keine Probleme damit hat, dass Rohmessdaten und andere Unterlagen nicht offengelegt werden, wurde dennoch vom Regelfahrverbot abgesehen. Grundsätzlich muss ein Kraftfahrer die Geschwindigkeit bereits ab dem Schild einhalten, allerdings darf er mit gewissen Abständen bis zu einer Messstelle rechnen. Im Saarland gibt es einen Erlass, dass entsprechende Messstellen grundsätzlich nicht unmittelbar hinter dem ersten Schild eingerichtet werden sollen. Der Abstand von 32 m war hier sehr gering.

Dazu kommt, dass zu erkennen ist, dass die Messung nicht unmittelbar an einer offensichtlichen Gefahrenstelle erfolgte.

AG St. Ingbert, 22 OWi 63 Js 270/21

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Bezahlung der Geldbuße ist nicht immer eine Einspruchsrücknahme

Es kommt vor, dass der Betroffene einen Bußgeldbescheid erhält und diesen bezahlt. Wenn sich allerdings vorher ein Verteidiger in dem Verfahren legitimiert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Einspruch zurücknehmen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn die Bußgeldbehörde anschließend den Verteidiger anschreibt.

Grundsätzlich muss die Rücknahme eines Einspruchs dieselbe Form haben wie der Einspruch selbst, also schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen. Der Wille, den Einspruch zurückzunehmen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Auch wenn es einige ältere Entscheidungen gibt, die in der Zahlung der Geldbuße dies erkennen wollen, dürfte diese Meinung mittlerweile überholt sein. Insbesondere dann, wenn der Verteidiger bereits vorgetragen hatte und die Messung insgesamt angreift. Wenn die Behörde dann eine E-Mail verschickt und nachfragt, ob durch die Zahlung der Einspruch zurückgenommen werden sollte, hierauf aber keine Antwort erfolgt, kann dieses Schweigen nicht als Rücknahme gewertet werden.

AG Bad Waldsee, 2 OWi 1/21

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Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden

Das Recht des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, gründet sich auf den Grundsätzen des fair trial, Art. 6 EMRK. soll ein Verstoß in der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, muss die Verteidigung darlegen, dass sie Einsicht schon gegenüber der Behörde verlangte und auch einen Antrag nach § 62 OWiG gestellt hat.

KG Berlin, 3 Ws (B) 84/21

Wird allerdings die Einsicht in derartige Unterlagen verweigert, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Eine erweiternde Anwendung von § 80 I Nr.2 OWiG auf derartige Fälle kommt nicht in Betracht. Geht es also um die Zulassung der Rechtbeschwerde, kann man nur Erfolg haben, wenn die Ablehnung willkürlich erfolgte.

KG Berlin, 3 Ws (B) 148/21

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Wenn die Behörde Informationen nicht herausgibt

Das Gericht gab der Behörde auf, den digitalen Datensatz nebst Token-Datei herauszugeben. Die Behörde wollte dies nicht und verwies u.a. auf erhebliche Kosten, die der Betroffenen aufzuerlegen wären. Geht so nicht, das Gericht hat diese Bedingung nicht akzeptiert und das Verfahren eingestellt, weil die Behörde die Datei nicht herausgeben wollte.

AG Bad Gandersheim, 2 OWi 29/21

Hatte das Gericht in der Verpflichtung zur Herausgabe auch so angekündigt. Behinderung der Verteidigung wird nicht akzeptiert.

Dazu war auch noch das Foto schlecht.

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