Leivtec XV3

Das OLG stellt fest, dass Messungen mit dem Gerät Leivtec VX 3 derzeit nicht mehr als standardisiert angesehen werden können. Der Senat hatte bei der Eichdirektion nachgefragt, ob und wie auf die aufgetretenen Zweifel reagiert worden wäre. Diese teilte mit, dass seitens der PTB und der Herstellerin noch keine Reaktion erfolgt ist.

Somit können bis zu einer erneuten Neufassung der Bedienungsanleitung und Ergänzung der Bauartzulassung Messungen mit dem Leivtec XV 3 nicht mehr als standardisiert angesehen werden.

Mittlerweile liegt wohl eine abschließende Stellungnahme der PTB vor, somit kommt die generelle Einstellung der Verfahren nicht mehr in Betracht. Derzeit werden wohl alle Messungen sachverständig überprüft werden müssen.

Die Sache wurde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 170/21

Die nachgewiesenen Fehlmessungen traten wohl nur unter bestimmten Bedingungen (Rechtsmessung, Kennzeichen nicht vollständig im Start-Bild, Messstrecke weniger als 12,2 m) auf. Und solange derartige Messungen nicht ausgeschlossen sind, liegt eben kein standardisiertes Messverfahren mehr vor, da bei Einhaltung der Vorgaben nicht regelmäßig zutreffende Ergebnisse zu erwarten sind. Ob andere Messungen verwertet werden können, erscheint aber zweifelhaft, da sich die Messung mangels Datenspeicherung nicht konstruieren lässt.

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Umtausch eines Führerscheins

Wer seine deutsche in eine griechische Fahrerlaubnis umtauscht, behält daneben seine deutsche Fahrerlaubnis. Diese kann bei Erreichen der 8-Punkte-Grenze entzogen werden. Dies kann dann auch auf dem griechischen Führerschein vermerkt werden.

OVG Lüneburg, 12 ME 25/21

Das weitere Bestehen der deutschen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 30a I S.1 FeV. Der Inhaber hätte in diesem Zusammenhang auf die deutsche Fahrerlaubnis verzichten können. Allerdings wäre auch dann die Entziehung mit Wirkung für das deutsche Staatsgebiet auf dem griechischen Führerschein vermerkt worden.

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Mehrfaches Ausbremsen eines LKW

Bremst ein Fahrzeugführer einen nachfahrenden LKW mehrfach aus und provoziert dadurch einen Auffahrunfall, haftet er alleine zu 100%. Und seine Haftpflichtversicherung kann leistungsfrei werden, wenn er hierbei den Schaden am LKW zumindest billigend in Kauf genommen hat.

LG Bochum, I 8 O 428/19

Nach § 103 VVG wurde die Versicherung auch im Außenverhältnis leistungsfrei, da der Schaden am LKW vorsätzlich (zumindest Eventualvorsatz) herbeigeführt wurde.

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Beharrlichkeit und Fahrverbot

Nach § 4 II BKatV liegt eine beharrliche Pflichtverletzung regelmäßig vor, wenn nach Rechtskraft einer Entscheidung wegen einer Überschreitung von mind. 26 km/h innerhalb eines Jahres erneut eine Überschreitung von mind. 26 km/h erfolgt. Dann soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

Hier gab es zwei solche Verstöße. Das Gericht hat aber kein Fahrverbot verhängt, da die erste Ahndung eine Überschreitung um 26 km/h auf der Autobahn darstellte bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, was auf einer Autobahn zumindest ungewöhnlich ist. Auch die nachfolgende Überschreitung befand sich am unteren Ende, nämlich 27 km/h zu viel. Dazu wurde dieser Verstoß abends bei geringem Verkehrsaufkommen begangen.

AG Verden, 9b OWi 219 Js 670/21

Nach dem zweiten Verstoß wurde ein weiterer Bußgeldbescheid wegen einer massiven Überschreitung rechtskräftig, dieser wurde aber nicht verwertet.

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Mehrere Verkehrsschilder

Fährt der Fahrer trotz mehrfacher Beschilderung für die zulässige Geschwindigkeit dennoch zu schnell, handelt er zumindest mit gesteigerter Fahrlässigkeit, die Geldbuße kann erhöht werden.

OLG Koblenz, 4 OWi 6 SsRs 26/21

Vorsatz wurde abgelehnt, aber offenbar in Betracht gezogen. Es ist aber immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

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