Rückgabe oder Schadensersatz bei VW?

Ein Käufer klagte auf Rückgabe seines Fahrzeugs, das mit einer unzulässige Abschalteinrichtung ausgestattet war. Hilfsweise begehrte er Schadensersatz. Das OLG Braunschweig hielt dies noch für unzulässig.

Der BGH sieht das anders. Es liegt keine alternative Klaghäufung vor, sondern ein zulässiger Fall der Eventual – Klagehäufung.

Und dann wird noch festgestellt, dass VW eine so genannte sekundäre Darlegungslast trifft. Der Kläger hatte vorgetragen, dass die unzulässige Software mit Billigung des Vorstands verwendet worden ist. Mehr konnte er natürlich nicht vortragen, ihm sind die internen Vorgänge bei VW unbekannt. Nunmehr muss VW dazu vortragen.

Das Urteil des OLG wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen.

BGH, VI ZR 566/19

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Daimler und das Thermofenster

Dem BGH reicht allein das bei Mercedes C 220 CDI BlueEfficiency aus dem Jahr 2012 eingebaute Thermofenster nicht aus, um einen Schadensersatanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidrig Schädigung zu bejahen.

Der Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn weitere Umständen hinzutreten, die das Verhalten beiligter Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Wenn Sittenwidrigkeit angenommen werden soll, müssten diese Personen bei der Entwicklung dieses Steuerungselementes bewusst gehandelt haben, also eine unzulässige Abschalteinrichtung verwenden wollen. Ebenso müssen Sie den entsprechenden Gesetzeverstoß billigend in Kauf genommen haben.

Die Angelegenheit wurde an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurück verwiesen.

BGH, VI ZR 128/20

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Motorradfahrer in der Gruppe

Fahren mehrere Motorradfahrer gemeinsam mit einer Gruppe, scheidet regelmäßig die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsverzichts aus. Es liegt kein ungewöhnlich erhöhtes Schadensrisiko vor, wie etwa bei einer Rennveranstaltung. Auch wird der jeweilige Schädiger wegen des Schutzes der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nicht unbillig belastet.

Hier kam es zu einem Unfall, weil ein Motorradfahrer zunächst links blinkte, dann aber erkannte, dass er nicht links abbiegen durfte. Er gab Handzeichen und fuhr weiter geradeaus. Anschließend kam es zu einem Auffahrunfall innerhalb der Gruppe.

Das Gericht entschied noch, dass der Unfall für keinen der beiden Beteiligten unabwendbar war. Mit der Argumentation aus diesem Urteil wird eine Unabwendbarkeit bei einem Unfall innerhalb einer Motorradgruppe kaum noch anzunehmen sein. Das seitlich versetzte Fahren in einer Formation stellt eine Gefahrerhöhung dar. Ein umsichtiger Fahrer würde mit größerem Abstand fahren.

OLG Düsseldorf, 1 U 32/19

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Kein Schuldanerkenntnis am Unfallort

Wer am Unfallort erklärt, dass andere Fahrzeug übersehen zu haben und die alleinige Schuld zu tragen, gibt kein Schuldanerkenntnis ab. Insoweit mangelt es an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss, 7 U 16/20

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Mitverschulden eines 11-jährigen Kindes an einem Verkehrsunfall

Bei einem 11-jährigen Kindern kann kein  Mitverschulden festgestellt werden, wenn es beim Überqueren einer Straße zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Gruppe von Kindern als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können. In jedem Fall ist nicht nur die Einsichtsfähigkeit anhand des Alters zu prüfen, sondern auch anhand der konkreten Unfallsituation. Es kommt darauf an, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation voraussehen können und müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es Ihnen möglich und zumutbar ist, sich entsprechend dieser Kenntnis zu verhalten.

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld muss einem jungen Menschen, der ein schwerer Schaden erleidet, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld zugesprochen werden, weil der junge Mensch noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.

OLG Celle, 14 U 129/20

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