Wie genau muss der Tatort im Bußgeldbescheid bezeichnet werden?

Im Bußgeldbescheid soll dem Betroffenen vor Augen geführt werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Grundsätzlich sind also die Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort anzugeben. Wesentlich soll sein, dass der Betroffene auch bei einer eventuell missglückten Beschreibung der Tat erkennen kann, welche Handlung Gegenstand des Verfahrens sein soll.

Diese Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden, es soll aber eine Verwechslung mit einer möglichen gleichartigen Ordnungswidrigkeit desselben Betroffenen ausgeschlossen sein. Im hier entschiedenen Fall wurde der signifikante Streckenabschnitt (W.., L…, Innerorts) angegeben, ebenso der Tatvorwurf und die Tatzeit. Auch der PKW mit dem Kennzeichen war im Bußgeldbescheid angeführt. Das Gericht hält das für ausreichend, auch der Akteninhalt muss nicht zur Ergänzung herangezogen werden.

OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ss-OWi 141/21

Leider ist in der Entscheidung nicht genau angegeben, was im Bußgeldbescheid stand. Es wird sicherlich auch noch entscheidend sein, wie lang der betreffende Streckenabschnitt ist. Das Gericht weist dann auch noch auf die Abgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides hin. Weiterhin verweist darauf, dass eine Verurteilung auch infrage kommt, wenn sich in der Hauptverhandlung innerhalb des prozessual gezogenen Tatrahmens ein anderes Fehlverhalten des Betroffenen herausstellt. Die Verhandlung ist nicht lediglich eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt im Bußgeldbescheid, sie dient der eigentlichen Untersuchung des ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen und der Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat.

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Smartkey mit Display

Die Nutzung während der Fahrt ist verboten, § 23 Ia StVO. Es handelt sich um ein elektronisches Gerät.

Ein Beweisantrag kann regelmäßig nicht als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich abgelehnt werden, wenn durch das Beweismittel die Aussage des einzigen Belastungszeugen entkräftet werden soll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich nach Abwägung des bisherigen Beweisergebnisses und der beantragten Beweiserhebung und unter Beachtung der Verlässlichkeit des Beweismittels ergibt, dass es unwahrscheinlich oder nicht damit zu rechnen ist, dass das benannte Beweismittel die behauptete Tatsache tatsächlich erweisen kann. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, stellt die rechtsfehlerhafte Ablehnung eine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

OLG Hamm, 5 RBs 94/21

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Fahrverbot nach 2 Jahren?

Sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor, kann dies infrage zu stellen sein, wenn zwischen der Tat und der letzten mündlichen Verhandlung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Dann könnte die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbots fraglich sein. Zumindest ist dann gesondert zu prüfen, ob ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.

Hierbei muss allerdings auch geprüft werden, ob dieser lange Zeitablauf durch Verzögerungen bei Gericht oder der Behörde oder aber durch das Verhalten des Betroffenen oder seines Verteidigers ausgelöst wurde. Im hier entschiedenen Fall wurde mehrfach eine Terminsverlegung durch den Betroffenen oder seinen Verteidiger beantragt. Dies wurde hier zulasten des Betroffenen ausgelegt.

Auch wird darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf von 2 Jahren ein Fahrverbot noch immer in Betracht kommt, wenn der Betroffene in der Zwischenzeit weitere Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen hat.

OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 221/21

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Kurzfristige Erkrankung des Verteidigers

In diesem Fall hatte sich der Verteidiger bereits inhaltlich mit dem Tatvorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung konkret auseinandergesetzt. Einen Tag vor dem Termin zur Hauptverhandlung bat der Verteidiger um eine möglichst weiträumige Verlegung, da er mit einer plötzlich und unvorhersehbar aufgetretenen Krankheit konfrontiert sei, sein Arzt habe ihm geraten, alle beruflichen Termine abzusagen. Ein Vertreter hat sich so kurzfristig nicht realisieren lassen. Erschwerend kam noch hinzu, dass der Betroffene nur eingeschränkte Deutschkenntnisse hatte.

Am Tag der Hauptverhandlung erschien der Verteidiger nicht, ebenso wenig der Betroffene. Der Einspruch wurde verworfen, da durch den Verlegungsantrag das Ausbleiben des Betroffenen nicht entschuldigt wäre. Auch meinte das Amtsgericht, einem so kurzfristigen Verlegungsantrag nicht folgen zu müssen.

Zu Unrecht.

Der Betroffene musste nicht ohne seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung teilnehmen. Es entspricht seinem Anspruch auf ein faires Verfahren, sich durch einen gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 EMRK). Demgegenüber steht natürlich das Interesse, die Auslastung der Gerichte nicht ausufern zu lassen und eine zügige Verfahrensdurchführung zu gewährleisten. Eine entsprechende Abwägung hätte in den Urteilsgründen stattfinden müssen.

Und der Hinweis des Gerichts, es läge kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, zeigt eindeutig, dass das Gericht der prozessualen Fürsorgepflicht nicht genügt hat. Der Betroffene wollte sich gegen den Vorwurf wehren, dazu drohte ihm ein einmonatiges Fahrverbot. Hinzu kommt, dass dies der erste Verlegungsantrag der Verteidigung war, der dazu noch mit einem plötzlichen und unvorhersehbaren gesundheitlichen Ereignis beim Verteidiger verbunden war. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass kein Vertreter für den Termin am folgenden Tag gefunden werden könnte.

Da anschließend ein anderer Verteidiger die Vertretung übernommen hatte, gab es keine Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben, die Zurückweisung aufgehoben. Es wird erneut verhandelt.

KG Berlin, 3 Ws (B) 26/21.

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Parken auf dem Radweg und die Abschleppkosten

Das Fahrzeug war auf dem Radweg geparkt. Es wurde versucht, den Halter ausfindig zu machen, dies war unmöglich. Daraufhin wurde das Fahrzeug abgeschleppt.

Der Halter muss die Kosten des Abschleppens tragen.

VG Leipzig, 1 K 860/20

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