Drogenfahrt auf dem E-Scooter

Der Betroffene war auf dem Scooter unter Drogeneinfluss unterwegs. Gegen ihn wurde nicht nur das übliche Bußgeld von 500 € verhängt, sondern ebenfalls das übliche Fahrverbot von einem Monat.

Er ging mit der Rechtbeschwerde hiergegen vor, dies blieb erfolglos. Das Gericht schließt sich in der Argumentation den Gerichten an, die auch eine Alkoholfahrt auf dem Scooter mit der Regelbuße ahnden. Auch wenn ein Scooter ein geringeres Gewicht und nur eine geringe Geschwindigkeit aufweist, ist doch der öffentlichen Straßenverkehr durch eine Vielzahl geordneter Interaktionen geprägt, die durch einen betrunkenen oder unter Drogeneinfluss stehenden Fahrer erheblich gestört werden können. Hiervon gehen große Gefahr für die Allgemeinheit aus.

Somit ist für die abstrakte Gefahr die Art des geführten Fahrzeugs nicht erheblich

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 40/2

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Zugang zu Informationen außerhalb der Ermittlungsakte

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Behörde vorhandenen Informationen folgen. Eine generelle Versagung dieses Zugangs wird der grundsätzlichen Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren nicht gerecht.

Es handelt sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Möglichkeit zur zweckentsprechenden Verteidigung.

Die Rohmessdaten sowie die Lebensakte eines Gerätes sind herauszugeben.

BVerfG, 2 BvR 1451/18

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Keine sofortige MPU-Anordnung bei möglichem Rückfall in Alkoholabhängigkeit

Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nach vorhergehender Alkoholabhängigkeit ein positives MPU-Gutachten beibrachte und seine Fahrerlaubnis wieder erhielt, gilt er als wieder fahrgeeignet. Kommt es zu einer erneuten Alkoholauffälligkeit (0,78 Promille), darf nicht sofort eine MPU zur Überprüfung angeordnet werden. Allerdings kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich sein und darf angeordnet werden. Die erneute Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr begründet nämlich zusammen mit der früher festgestellten Alkoholabhängigkeit Zweifel an der Fahreignung.

Es ging um ein Eilverfahren, hier den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung befristet wiederhergestellt unter der Auflage, dass ein medizinisches Gutachten beigebracht wird. Wirkt der Fahrerlaubnisinhaber hierbei nicht mit, kann er als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass eine MPU gefordert werden könnte, wenn das ärztliche Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch aufdeckt.

OVG Bautzen, 6 B 404/20

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Steuerfreiheit des Erwerbs bei Nutzung der Wohnung des Erblassers

Nach § 13 I Nr. 4c S.1 ErbStG ist der Erwerb des vom Erblasser bis zum Tod selbst genutzten Familienheimes (bis 200 m²) steuerfrei, wenn unverzüglich ein Kind (oder nach dessen Tod ein Enkel) das Familienheim zur Selbstnutzung bezieht.

Hier kann wohl grundsätzlich eine Frist von ca. 6 Monaten angenommen werden. Wird diese Frist überschritten, weil beispielsweise notwendige Renovierungsarbeiten erfolgen mussten, muss der Erbe dies genau darlegen. Ein rein subjektiver Wille der Nutzung nach einer irgendwann durchzuführenden Renovierung reicht hierfür nicht aus.

Hier hatte der Erbe erst ca. 5-6 Monate nach dem Todesfall damit begonnen, Angebote von Handwerkern einzuholen. Dies war zu spät. Vorher verzögerte sich das Ausräumen der Wohnung, es wurde allerdings auch kein entsprechendes Unternehmen eingeschaltet.

Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erbfall und tatsächlichem Einzug ist, umso höher sind die Anforderungen an die Darlegung für die Gründe der verzögerten Nutzung.

FG Düsseldorf, 4 K 2245/19

Die Revision ist beim BFH anhängig.

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Einfahren auf Autobahn im Stau

Die Vorfahrt des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn auf einer Autobahn bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen gekommen sind. Auch in diesem Fall darf nicht ohne Weiteres von der Einfühlungsspur auf die durchgehende Richtung Fahrbahn eingebogen werden.

Hier versuchte ein Ferrari-Fahrer, sich vor einem Lkw hineinzubringen. Es kam zum Unfall. Der Lkw haftet lediglich zu 25 % (Zurechnung der Betriebsgefahr).

OLG Celle, 14 U 186/20

Eine vollständige Haftung des einfahrenden Fahrers besteht in der Regel dann, wenn er in einem Zug von der Einfädelungsspur auf die Überholspur wechselt.

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