Keine Doppelbestrafung

Sofern eine Tat im prozessualen Sinne nach § 264 StPO vorliegt, kann man wegen dieser Tat nicht zweimal bestraft werden. Der Angeklagte soll zunächst mit über 1,6 Promille einen kurzen Weg nach Hause gefahren sein. Dort parkte er sein Auto und stellte den Motor ab. Er blieb aber noch im Auto sitzen. Die Polizei fahndete aufgrund einer Anzeige nach ihm und traf ihn im Auto sitzend an. Dort leistete er gegen polizeiliche Maßnahmen Widerstand.

Wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erging ein Strafbefehl, zeitgleich wurde ein Verfahren wegen der trunkenheitsfahrt eingeleitet. Der Strafbefehl wurde nach dem Urteil wegen der Trunkenheitsfahrt rechtskräftig, der Angeklagte legte Berufung und später Revision in dem Verfahren wegen der Trunkenheitsfahrt ein.

Das OLG stellte fest, dass es sich um eine Tat im prozessualen Sinne handeln würde. Dies kann dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen innerlich derartig miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Tat nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Tat  geführt haben, richtig gewürdigt werden kann. In diesem Fall würde eine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs unnatürlich wirken.

Dies war vorliegend der Fall. Zwischen der Fahrt und der Widerstandshandlung lagen lediglich 17 Minuten, der Täter hatte das Auto auch noch nicht verlassen. Insoweit konnte die Trunkenheitsfahrt wegen des Doppelbestrafungverbotes aus Art. 103 II GG nicht mehr verfolgt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Auch der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wurde aufgehoben, der Angeklagte erhielt den Führerschein zurück.

OLG Stuttgart, 1 Rv 13 Ss 421/21

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Rückwirkende Regelungen im Steuerrecht

Grundsätzlich gibt es ein Verbot rückwirkender belastender Gesetze, begründet wird dies mit den Grundsätzen grundrechtlich geschützter Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Unterschieden wird insoweit zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn Tatbestände abgeschlossen sind und eine nachfolgende Gesetzesänderung ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung auf derartige Vorgänge entfaltet. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach der Verkündung eintreten, der Sachverhalt allerdings bereits vorher ausgelöst wurde. Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, dem Vertrauensschutz ist aber besonders Rechnung zu tragen. Insoweit muss das Gesetz zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich sein und es ist eine Gesamtabwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Bürger und der Dringlichkeit der Rechtsänderung vorzunehmen, die Zumutbarkeit muss gewahrt bleiben.

Hier ging es um die Änderung der Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen. Diese konnten nunmehr nicht mehr vollständig zum Zeitpunkt der Zahlung angesetzt werden, sie wurden ratierlich auf den Zeitraum, für den sie gezahlt wurden, gleichmäßig verteilt.

In diesem Fall wurde das Gesetz am 27.10.2004 in den Bundestag eingebracht. Vereinbarungen und Dispositionen, die vor diesem Zeitpunkt lagen, wurden als schutzwürdig angesehen. Es wurde dann noch darauf hingewiesen, dass internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten das grundsätzlich schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen in das geltende Recht nicht mindert.

BVerfG, 2 BvL 1/11

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Einsichtsrecht der Verteidigung

Die Verteidigung hat Anspruch auf Einsicht in die Daten der Messreihe. Die Auffassung der PTB, hieraus ließen sich keine Erkenntnisse herleiten, trifft nicht zu. Und die Einsicht muss nicht bei der Behörde erfolgen, es reicht die Zusendung eines Datenträgers.

Allerdings sollte das Verlangen frühzeitig bei der Behörde geltend gemacht und mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt werden.

OLG Stuttgart, 4 Rb 12 Ss 1094/20

Der Betroffene war in seinem Anspruch (Art. 6 I EMRK) auf ein faires Verfahren verletzt, die Verfahrensrüge war erfolgreich.

Datenschutzrechtliche Belange anderer Verkehrsteilnehmer sind nicht betroffen, soweit die Messreihe nur an einen Verteidiger oder einen von diesem beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wer unverschuldet eine Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Frist hierfür beträgt 1 Woche nach Wegfall des Hindernisses. In dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

Hier hatte das Gericht über eine Ordnungswidrigkeit durch Beschluss entschieden. Der Betroffene erlangte erst später Kenntnis hiervon, da er erkrankt war. Zwar wurde Wiedereinsetzung durch den Betroffenen beantragt, allerdings wurde in diesem Schriftsatz der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Rechtsanwalt begründet, was aber nach § 80 OWiG, § 345 StPO notwendig ist.

Auch ist gegen einen solchen Beschluss nur unter den Voraussetzungen von § 79 I OWiG der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zulässig.

KG Berlin, 3 Ws (B) 80/21

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Unfall auf der Rennstrecke

Normalerweise kann die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden des Unfallgegners zurücktreten. Dies gilt allerdings nicht zwingend auf einer Rennstrecke. Hier wurde mit einem Fahrzeug auf einer sogenannten Touristenfahrt mit relativ hoher Geschwindigkeit (160-170) eine Kuppe überfahren und anschließend musste eine Linkskurve genommen werden, die vorher nicht einsehbar war. Dort kam es zum Unfall aufgrund von Kühlmittel, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verloren hatte.

Da die Fahrt im so genannten Rennmodus des Fahrzeugs vorgenommen wurde, trat hier die Betriebsgefahr aber nicht vollständig zurück. Der geschädigte Halter musste 25 % der Kosten selbst tragen.

OLG Koblenz, 12 U 1571/20

Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit der hohen Geschwindigkeit und eingeschränkten Sicht auf die nächste Kurve. Auch hatte der geschädigte Fahrer praktisch keinen Unfallvermeidungsspielraum.

Bitte beachten: Versicherungen schließen in ihren Bedingungen häufig den Schutz auch bei Touristenfahrten auf Rennstrecken aus. Dann bleibt man persönlich auf seinem Schaden sitzen.

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