Bei Steuerhinterziehungen kann die verkürzte Steuer
regelmäßig nach § 73 StGB eingezogen werden, weil sich der Täter die
Aufwendungen für diese Steuern erspart. Allerdings muss sich dies auch im
Vermögen des Täters widerspiegeln.
Wird unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen, ist zu
differenzieren. In Fällen einer Umsatzsteuerhinterziehungskette ist die
Möglichkeit einer Einziehung eröffnet. Wird eine Rechnung ohne zu Grunde
liegende Leistung vorgelegt, wäre der Aussteller grundsätzlich nach § 14c UStG
zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Hier kommt aber eine Einziehung der
insoweit unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer nicht in Betracht. Etwas
anderes gilt allerdings, wenn die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend gemacht wird. Wird hierdurch die Zahllast vermindert, ist ein
Vermögensvorteil gegeben, der der Einziehung unterliegt.
BGH, 1 StR 28/21