Hierzu einmal eine ältere Entscheidung des OLG Braunschweig.
Es ging um die Fahrerfeststellung bei einem Verkehrsverstoß, der auf einem
Motorrad begangen wurde. Der Betroffene sagte aus, dass nicht er, sondern einer
seiner Brüder gefahren sei, benannt hatte er diesen allerdings nicht. Das
Gericht meinte, den Motorradfahrer unter dem Helm identifizieren zu können.
Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die entsprechenden
Identifizierungsmerkmale auf dem angefertigten Foto nicht als charakteristisch
erkennbar sind. Soweit allein aus der Haltereigenschaft der Schluss gezogen
wird, der Halter habe das Motorrad geführt, ist das Rechtsbeschwerdegericht
nicht an die Überzeugung des Tatrichters gebunden, da eine naheliegende andere
Möglichkeit nicht erörtert wurde. Ein schlichter Hinweis, konkreter
Anhaltspunkte dafür, ein Bruder sei gefahren, lägen nicht vor, schließt genau
diese Möglichkeit gerade nicht aus.
Zwar kann es als Indiz gewertet werden, wenn der Betroffene
zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur teilweise die Fragen
beantwortet, diese sogenannte Teilschweigen kann aber nur verwertet werden,
wenn eine andere mögliche Ursache ausgeschlossen werden kann. Hätte einer der
Brüder des Betroffenen das Fahrzeug geführt, käme der Schutz des Bruders als
andere auf der Hand liegende Tatsache für das Verschweigen des Namens in
Betracht.
Das Urteil wurde aufgehoben und zur weiteren Ermittlung
zurückverwiesen.
OLG Braunschweig, 1 Ss (B) 21/03
Für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten
Sachverhalt genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an
Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (ständige
Rechtsprechung des BGH, u.a. 1 StR
654/07; 3 StR 273/09).
Fehlt es an dieser Sicherheit, kann nicht verurteilt werden.