oder
Wann ist ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich?
Der Verteidiger reichte am Vortag der Sitzung um 17.00 Uhr einen
13-seitigen Schriftsatz bei Gericht ein. Prozessanträge waren vorangestellt,
aber der Entbindungsantrag erst auf S.6 enthalten. Könnte grundsätzlich als
sog. Gehörsrügenfalle angesehen werden. Es kann nicht zwingend damit gerechnet
werden, dass ein so spät eingereichter Schriftsatz noch zur Kenntnis des
Gerichts gelangt. Der Verteidiger hatte allerdings oben fett gedruckt
angegeben: Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen! Und auch der Entbindungsantrag war
fett gedruckt.
Hier ging die Abwägung knapp zugunsten des Betroffenen aus,
in die Bewertung einer eventuellen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verteidigerverhaltens
fließen nicht nur die Hervorhebungen durch Fettdruck ein, sondern auch, dass er
den Schriftsatz direkt an die zuständige Geschäftsstelle des Gerichts gefaxt hat.
Es konnte also – bei geordnetem Geschäftsgang – von einer rechtzeitigen
Kenntnisnahme des Gerichts ausgegangen werden.
Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen aufgrund unentschuldigten
Fehlens war unzulässig, das Urteil wurde aufgehoben, das Amtsgericht muss
erneut entscheiden.
KG Berlin, 3 Ws (B) 194/21