Auch auf dem Wasser gilt der Grenzwert für die absolute
Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille). Wer ein Sportboot führt und hierbei diesen
Grenzwert überschreitet, begeht eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Dann
droht eine strafrechtliche Verurteilung (hier bei 1,26 Promille 30 Tagessätze).
Und es wird klargestellt, dass ein Sportboot führt, wie es
in der bestimmungsgemäßen Anwendung der Antriebskräfte in Bewegung setzt und
während der Fahrt in Bewegung lenkt. Maßgeblich ist insoweit, wer die
Verantwortung für die Bewegung des Fahrzeugs hat und diese auch führt, dies ist
regelmäßig der Rudergänger.
Dies gilt sogar, wenn unmittelbar neben ihm eine weitere
Person (hier nüchtern) sitzt, die jederzeit hätte eingreifen können.
Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, Ns 4 Rv 22 Ss 311/20
Bei Straftaten, die auf oder an Binnengewässern unter
Verletzung von schifffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen werden und deren
Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, sowie bei
Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche
Vorschriften, die auf oder an Binnengewässern begangen werden, liegt eine
Binnenschifffahrtsache vor. Bei Strafsachen allerdings nur, wenn nach dem GVG
die Amtsgerichte zuständig sind (§ 2 III BinSchGerG).
Sofern ein sachlich unzuständiges Amtsgericht einen
Strafbefehl erlassen hat, kann das sachlich und örtlich zuständige
Schiffahrtsgericht das Verfahren in analoger Anwendung von § 225a StPO
übernehmen. Insoweit muss dann allerdings geprüft werden, ob hinsichtlich der
Verfahrenskosten vor dem eigentlich unzuständigen Amtsgericht ein Absehen in
Betracht kommt und ob die notwendigen Auslagen des Angeklagten erstattet werden
müssen.
Schiffahrtsobergericht Karlsruhe, 4 Ws 1/17
Und wenn dann fehlerhaft kein Schiffahrtsgericht, sondern
nur eine „normale“ kleine Strafkammer beim Landgericht über eine Berufung
entscheidet, steht auch § 10 BinSchGerG (Ausschluss der Revision in
Binnenschifffahrtsachen) einer Revision nicht entgegen. Hat das sachlich
unzuständige Gericht über die Berufung entschieden, ist das Urteil auf die
Revision aufzuheben und an das zuständige Schifffahrtsobergericht zu verweisen.