Besteuerung eines Edelmetall-Pensionsgeschäfts

Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und später zurückübertragen, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, da die entsprechenden Vorgänge nicht marktoffenbar sind. Dies gilt auch für gegebenenfalls erhaltenes Fremdwährungsguthaben. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG vor.

Hier hatte der spätere Erblasser Edelmetallmengen aus seinem Privatbestand gegen Zahlung eines in US-Dollar errechneten Marktwerts übertragen. Nach Ablauf von 6 Monaten wurde der entsprechende Bestand an Edelmetall zurückübertragen, der hierfür vom Erblasser zu entrichtende Betrag war bereits vorher vertraglich vereinbart worden.

Hier wird lediglich die Differenz der zwei Zahlungen (sogenannter Spread) versteuert. Ebenfalls der Währungsgewinn wurde lediglich einmal besteuert. Es liegt ein einheitliches Geschäft vor.

BFH, IX R 20/19

Das Finanzamt wollte noch jeder einzelne Übertragung und jeden einzelnen Devisengewinn versteuern. Die Klage hat sich gelohnt, das Finanzamt wollte noch Einkünfte in Höhe von ca. 3,8 Millionen € versteuern, letztendlich kamen nur Einkünfte in Höhe von ca. 500.000 € heraus.

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Leivtec XV 3 – OLG Oldenburg vs. OLG Schleswig

Es bleibt beim OLG Oldenburg dabei, dieses Messverfahren gilt nicht mehr als standardisiert. Ausdrücklich wird der Meinung des OLG Schleswig entgegengetreten, dass unter bestimmten Bedingungen korrekte Messergebnisse herauskommen würden und somit ein standardisiertes Messverfahren vorliegt. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass das OLG Schleswig ausgeführt hat, dass unter gleichbleibenden Fehlbedingungen trotzdem gleiche Messergebnisse (die aber nicht richtig sein müssen) herauskommen würden. Insoweit kann kein standardisiertes Messverfahren vorliegen. Das Verfahren wurde eingestellt.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 199/21

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Fußballfans, Pyrotechnik und kein Landfriedensbruch

Auch wenn die Gefahr besteht und sich (wie hier) verwirklicht, dass andere Besucher des Stadions durch Rauch in den Atemwegen verletzt werden (die anderen verletzten Fans haben keinen Strafantrag gestellt), liegt nicht zwingend ein Landfriedensbruch vor. Können Handlungen von Fans auch Teil der Unterstützung der eigenen Mannschaft sein (beispielsweise gemeinsames Springen, durch das möglicherweise Sitze beschädigt werden, Klatschen, oder das Entzünden von Pyrotechnik und das Aufziehen einer Blockfahne, unter der entsprechende Vorbereitungshandlungen nicht zu erkennen sind), bedarf es zur Feststellung einer mit vereinten Kräften begangenen Gewaltanwendung im Sinne von § 125 StGB (Landfriedensbruch) einer genaue Darlegung und Begründung, weshalb die jeweils angeklagten Personen mit der Zielrichtung gehandelt haben, Beschädigungen oder Körperverletzungen hervorzurufen. Allein die Teilnahme an diesen Fanhandlungen reicht nicht.

OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 28/21

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Wahrnehmung beidseitig aufgestellter Schilder

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass beidseitig aufgestellte Tempolimitschilder in aller Regel wahrgenommen werden. Und bei einer Überschreitung um 92 km/h drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise auf. Dass dem Betroffenen möglicherweise der genaue Umfang der Überschreitung nicht bewusst war, steht dieser Annahme nicht entgegen. Er musste nur wissen, schneller als erlaubt gefahren zu sein.

Auch bei einem dreimonatigen Fahrverbot kann bei einem nicht vorbelasteten Fahrer die 4-Monats-Frist zur Abgabe (§ 25 IIa StVG) gewährt werden. Und das Gericht muss bei einem Fahrverbot prüfen, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Reduzierung oder ein Absehen rechtfertigt.

Abschließend noch der Hinweis, dass bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung die Verhängung eines Fahrverbots in Frage zu stellen sein kann. Bei dieser Frist kommt es auch darauf an, ob die lange Zeitdauer durch den Betroffenen verursacht wurde. Rechtsmittel oder prozessuale Rechte bleiben hierbei aber unberücksichtigt.

OLG Brandenburg, (1B) 53 Ss-OWi 174/20

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Keine Umgehung der Sperrfrist durch ausländische Fahrerlaubnis

Nach § 28 IV S.1 Nr.4 FeV darf in Deutschland nicht mit einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU- oder EWR-Land gefahren werden, wenn in Deutschland aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer eine rechtskräftige Entscheidung umgehen und erwarb in Luxemburg eine Fahrerlaubnis. Hiermit fuhr er in Deutschland. Die Behörde forderte ihn auf, den luxemburgischen Führerschein vorzulegen, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Gegen diese Aufforderung wehrte sich der Autofahrer, aber vergebens.

Es ist auch nicht nach Ablauf der eingetragenen Sperrfrist eine neue Erteilung in Luxemburg erfolgt, hier wurde lediglich nach luxemburgischen Recht eine Verlängerung der Fahrerlaubnis eingetragen. Eine Neuerteilung lag hier nicht vor.

Insoweit hatte der Autofahrer eine Fahrerlaubnis erworben, während dies in Deutschland aufgrund der eingetragenen Sperre unmöglich war. Er darf weiterhin mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland nicht fahren.

VG Trier, 1 L 31/21.TR

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