Hier wurde ein Gesellschafter aus einer GbR ausgeschlossen,
weil er Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Geschäftsvorgängen
hatte und sich über einen Steuerberater unmittelbar an das Finanzamt gewandt
hat. Eine Abstimmung mit den oder inhaltliche Information der Mitgesellschafter
hierüber erfolgte nicht. Auch der von der GbR beauftragte Steuerberater wurde
nicht informiert, vielmehr der Entwurf einer Stellungnahme dieses
Steuerberaters ebenfalls an die Finanzbehörde weitergeleitet.
Wiederholt haben die Mitgesellschafter ihn aufgefordert,
sämtliche Äußerungen und Schreiben an das Finanzamt zur Verfügung zu stellen,
dies tat der Gesellschafter nicht. Daraufhin wurde er aus wichtigem Grund
ausgeschlossen.
Zu Recht, auch wenn ein Gesellschafter grundsätzlich
berechtigt ist, sich hinsichtlich steuerrechtlicher Zweifel an das Finanzamt zu
wenden. Hier wurde allerdings durch die Art und Weise des Vorgehens des
Gesellschafters das erforderliche Vertrauen zu einer gedeihlichen
Zusammenarbeit (auch in sensiblen Angelegenheiten) zerstört, so dass der Ausschluss
rechtmäßig war. Insbesondere die Einreichung des noch nicht abgestimmten
Entwurfes des Steuerberaters der GbR wurde hierbei zu Grunde gelegt. Es wird
dann noch darauf verwiesen, dass für den ausgeschlossenen Gesellschafter auch
unter Berücksichtigung seiner steuerrechtlichen Pflichten kein Grund bestand,
derartige Interna, die sich noch im Entwurfsstadium befanden, ohne Kenntnis der
Mitgesellschafter den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen.
OLG Karlsruhe, 7 U 176/19