Die Haftung eines rückwärts aus einer Parkplatzausfahrt fahrenden Fahrzeugs beträgt 100%, wenn dahinter ein Auto stand.
AG Buxtehude, 31 C 44/21
Die Haftung eines rückwärts aus einer Parkplatzausfahrt fahrenden Fahrzeugs beträgt 100%, wenn dahinter ein Auto stand.
AG Buxtehude, 31 C 44/21
Das Amtsgericht wollte gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße auf 500 € bei einem Handyverstoß von der Verhängung des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbotes absehen. Im Bußgeldbescheid war das Fahrverbot noch damit begründet worden, dass bereits vorher zwei Handyverstöße geahndet worden waren.
Darüber hinaus hatte der Betroffene aus einem anderen Verfahren zwischendurch ein Fahrverbot von zwei Monaten abgeleistet. Das Amtsgericht meinte, dass durch dieses Fahrverbot ein weiteres Fahrverbot entbehrlich sei. Die Denkzettel– und Besinnungsfunktion hätte ausreichend vorgelegen.
Hielt in der Rechtsbeschwerde nicht. Zunächst einmal der Hinweis auf die zwei weiteren Handyverstöße, die nicht mit einem Fahrverbot geahndet worden waren. Und dann meint das BayObLG, dass das Amtsgericht nicht ausreichend begründet hätte, weshalb von einem Fahrverbot abgesehen werden könnte. Dies gilt auch, wenn der Betroffene geständig ist und sich ansonsten in der Hauptverhandlung positiv präsentiert hat. Und auch das weitere Fahrverbot kann nicht zur Begründung herangezogen werden, dies würde auf eine Begünstigung von renitenten Mehrfachtätern hinauslaufen.
BayObLG, 201 BayObOWi 445/21
Auch das OLG Celle hält Messungen mit diesem Gerät nicht mehr für standardisiert. Eine Überprüfung der PTB hat mittlerweile (Stand: Juni 2021) ergeben, dass zumindest bei Rechtsmessungen abweichende Geschwindigkeitswerte zu Ungunsten des Betroffenen angezeigt werden. Man kann mit dem Gerät auch von vorne und von links messen. Hierzu wurden keine negativen Abweichungen festgestellt, allerdings durch die PTB auch nicht ausgeschlossen.
Da in der Anleitung weiterhin Messungen von beiden Seiten und von vorne erlaubt sind, hält das OLG Celle die Messungen mit diesem Gerät nicht mehr für standardisiert.
Dies gilt auch, wenn die Beweisbilder der geänderten Bedienungsanleitung vom 14. Dezember 2020 entsprechen.
Anders als bei anderen Oberlandesgerichten wurde das Verfahren vom OLG Celle allerdings nicht eingestellt, sondern an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses soll nun mithilfe eines Sachverständigengutachtens versuchen, die Messung überprüfen zu lassen.
OLG Celle, 2 Ss (OWi) 69/21
Und dann wies das OLG noch darauf hin, dass bezüglich eines Absehens vom Fahrverbot aufgrund des Ablaufes von zwei Jahren seit der Tat auch das prozessuale Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sei. Dieser Hinweis erscheint nicht wirklich nachvollziehbar, erstens ist die 2-Jahres-Frist noch nicht um, zweitens hat der Betroffene ja wesentlich die Fehlerhaftigkeit der Messung angegriffen. Und damit offenbar bisher richtig gelegen.
Wenn Anträge auf Beiziehung weiterer Informationen über die Messung abgelehnt werden, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Dies allerdings nur, wenn die begehrten Informationen und Unterlagen tatsächlich existieren.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ist nicht gleichzusetzen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hiermit kann der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis 100 € nicht begründet werden.
OLG Braunschweig, NZS 1 Ss (OWi) 65/21
Wenn ein Einspruch eingelegt wird, gibt man regelmäßig das Aktenzeichen an. Hier war das Aktenzeichen wohl fehlerhaft angegeben, ansonsten ließ sich der Einspruch allerdings zuordnen. Nur nicht bei der Behörde.
Als das Ganze aufkam, wurde eine Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Unnötig, meinte das Gericht. Der Einspruch war trotz des falschen Aktenzeichens wirksam, mittlerweile sei Verjährung eingetreten.
Das Verfahren wurde eingestellt.
AG Linz, 3 OWi 2085 Js 3547/21