Wenn der Kläger vorträgt, die Parameter für die
Abgasrückführungsrate in seinem Fahrzeug sein auf die Bedingungen des NEFZ
(neuer europäischer Fahrzyklus, damaliges Messverfahren) abgestellt, was zum Motorschutz
nicht erforderlich sei, und sich insoweit auf den Rückruf durch das
Kraftfahrt-Bundesamt bezieht, trägt er hinreichend substantiiert zu einer
unzulässigen Abschalteinrichtung vor. Hieraus lässt sich auch der Vortrag
herleiten, dass beim Verantwortlichen des Herstellers das Bewusstsein einer
sittenwidrigen Handlung gegeben war, da eine solche Motorsteuerung
erklärungsbedürftig ist. Ein Hersteller, der die Parameter so bestimmt, dass
sie auf die Bedingungen des NEFZ abgestellt sind, ohne dass dies zum Motorschutz
erforderlich ist, kann sittenwidrig handeln, wenn er diesen Umstand bei
Beantragung der Genehmigung verschwiegen hat.
OLG Schleswig, 1 U 91/20