Muss ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid unterschrieben werden?

Das LG Stuttgart meint nein. Zur Schriftformerfordernis nach § 67 OWiG gehört, dass der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt wird. Es ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben von § 126 BGB. Es reicht aus, wenn sichergestellt ist, wer die Erklärung abgeben wollte. Wenn der entsprechende Absender angegeben worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser auch den Einspruch einlegen wollte. Hier wurde der Einspruch dazu noch per Einschreiben übersandt. Es lag fern, davon auszugehen, dass jemand anderes den Einspruch eingelegt hat.

LG Stuttgart, 1 Qs 37/21

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Wenn die Behörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht beachtet..

Hier hatte die Verteidigung nach § 62 OWiG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Überlassung verschiedener Daten gestellt. Trotzdem gab die Verwaltungsbehörde die Sache über die Staatsanwaltschaft san das Gericht ab, der entsprechende Antrag der Verteidigung wurde nicht beachtet.

Das Gericht verwies die Angelegenheit an die Behörde zurück. Die Sicherung des Fairnessgebots obliegt bereits der Behörde, die bestimmt ist, die zur Überprüfung des Messergebnisses notwendigen Unterlagen frühzeitig zur Verfügung zu stellen.

AG Heilbronn, 43 OWi Js 13400/21

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Atemalkoholmessung an der Grenze und der Lutschbonbon

Mit dem Dräger 7110 Evidential kann gerichtsverwertbar eine Atemalkoholmessung durchgeführt werden. Allerdings ist das Ergebnis zumindest an den Grenzen nur verwertbar, wenn alle Bedingungen eingehalten werden. Hierzu gehört, dass innerhalb von 10 Minuten vor Beginn der Messung keine Nahrung zu sich genommen wird.

Im hier vorliegenden Fall bleibt der Proband knapp über der Grenze (0,26 mg/Liter), gab aber unwiderlegbar an, in den letzten 10 Minuten einen Bonbon im Mund gehabt zu haben. Somit waren die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht erfüllt, der Betroffene wurde freigesprochen.

OLG Dresden, 22 Ss 672/20

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Kinderfreibetrag, wenn das Kind krankheitsbedingt keine Berufsausbildung aufnehmen kann

Ein Kind unter 25 Jahren, dass krankheitsbedingt eine Berufsausbildung beginnen kann, findet nur dann als ausbildungsplatzsuchend nach § 32 IV S.1 Nr. 2c EStG Berücksichtigung, wenn das Ende der Erkrankung abzusehen ist. Ist dies nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach Genesung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, regelmäßig nicht aus.

In solchen Fällen ist aber zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 IV S.1 Nr. 3 EStG erfolgen kann.

BFH, III R 35/19

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Unterhalt für Lebensgefährtin, die BAföG bezieht

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin können nicht nach § 33a I EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Lebensgefährtin nicht wegen dieser Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

BFH, VI R 2/19

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