Bei einem erstmaligen schweren Verstoß gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften ordnet die Fahrerlaubnisbehörde beim Inhaber
einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Die
Teilnahme ist innerhalb einer gesetzten Frist nachzuweisen. Geschieht dies
nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen, § 2a III StVG.
Für die Versäumung der Frist kommt es nicht auf ein
Verschulden des Fahrerlaubnisinhabers an. Allerdings kann die Entziehung
unverhältnismäßig sein, wenn der Fahranfänger rechtzeitig eine
Fristverlängerung beantragte und hierbei auch die Hinderungsgründe erkennbar
dargelegt hat. Auch muss der Wille, an einem solchen Seminar teilzunehmen, erkennbar
geäußert werden.
Dieser Reis wieder in Schleswig-Holstein, dort ist eine
nachträgliche Verlängerung der Frist nach § 89 VII S.w2 LVwG möglich. Hier muss
dann allerdings auch dargelegt werden, weshalb nicht vor Ablauf der Frist
bereits die Gründe der Verhinderung der Teilnahme am Seminar dargelegt werden
konnten.
Allein weil die Fahrschulen wegen des Lockdowns geschlossen
hatten, kann nicht nachträglich die Verlängerung beantragt werden, auch wenn
dieser Umstand allen Beteiligten bekannt war.
OVG Schleswig, 5 MB 39/20