Wenn nachts eine Person auf der Landstraße liegt

Auch wenn man als Autofahrer insbesondere im ländlichen Raum (das haben die wirklich so geschrieben) mit alkoholisierten und dunkel gekleideten Fußgängern auf einer unbeleuchteten Landstraße rechnen muss, ist ein Unfall nicht vorhersehbar, wenn im Winter und bei Schneefall eine solche Person mitten auf der Straße liegt. Hiermit ist unter keinem greifbaren Gesichtspunkt zu rechnen.

Insoweit kommt auch kein Sorgfaltsverstoß in Betracht, weil nicht auf Sicht gefahren wurde (§ 3 StVO). Atypische Hindernisse muss der Autofahrer nicht bedenken. Er ist auch nicht ohne erkennbaren Anlass verpflichtet, nachts außerorts höchstens 25 km/h zu fahren, durch das Sichtfahrgebot soll nur das rechtzeitige Anhalten vor typischen Hindernissen sichergestellt werden.

Das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung wurde nicht eröffnet.

LG Mühlhausen, 3 Qs 43/21

Hat das OLG Hamm einmal anders entschieden (4 RVs 65/19), die Richter halten es für nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein Betrunkener nach einer Feier zu Fuß nach Hause geht, auf der Straße stürzt und dort liegen bleibt. Dort fand der Unfall allerdings innerorts statt.

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Polizeiflucht als Alleinrennen

Es kann ein verbotenes Alleinrennen vorliegen (§ 315d I Nr.3 StGB), wenn es dem Fahrer darauf ankommt, für eine Flucht über eine nicht unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und sein Verhalten grob verkehrswidrig und rücksichtslos ist.

Nach Berechnung eines Sachverständigen hätte der Täter hier an einer Stelle bei maximaler Ausnutzung der möglichen Kurvengeschwindigkeit und anschließend voller Beschleunigung eine Geschwindigkeit von 110 km/h erreichen können. Tatsächlich fuhr er dort nur 60 km/h. Das reicht nicht.

Ausreichend war aber die nach Angaben des Fahrers volle Beschleunigung an einer anderen Stelle. Hier fuhr er ca. 130 km/h statt der erlaubten 50, später 20 km/h. Die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist ausreichend, die grobe Verkehrswidrigkeit zu begründen. Da auch Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt wurde, um sein schnellstmögliches Wegfahren zu ermöglichen, liegt auch Rücksichtslosigkeit vor.

BGH, 4 StR 165/20

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Unvollständige Akteneinsicht und die Verringerung der Geldbuße

Wenn die Behörde trotz gerichtlichen Beschlusses die beantragten Informationen über die Messung
nicht übersendet, kann die Geldbuße bei einem geständigen Beschuldigten, der sein Rechtsmittel
beschränkt und insoweit auf die gebotene Aussetzung und Neuterminierung der Sache verzichtet,
verringert werden. Hier wurde dazu vorgetragen, dass ein Augenblicksversagen des Betroffenen
vorgelegenen haben könnte.
Auch wenn ältere Voreintragungen in Flensburg existierten, so war nur eine einschlägig. Hier wurde
bei 29 km/h außerorts die Geldbuße auf 55 € verringert, es erfolgt keine Eintragung eines Punktes im
FAER.
AG Rottweil, 9 OWi 36 Js 13946/2

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Klage gegen Audi wegen Schummelsoftware

Nunmehr wurde über die Klage gegen Audi wegen Verwendung der Schummelsoftware entschieden. Der Anspruch wurde wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung erhoben. Das Ergebnis entspricht der vorläufigen Einschätzung aus dem Februar dieses Jahres.

Eine Klage gegen Audi wegen der Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung kann nicht ohne weiteres auf § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) gestützt werden. Eine Haftung von Audi würde voraussetzen, dass der Audi-Vorstand Kenntnis von dieser Software hatte. Eine Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger Konzern-Gesellschaften findet insoweit nicht statt. Unzureichend ist, wenn sich die kognitiven Elemente bei Audi „mosaikartig“ zusammensetzen lassen, um hieraus den Anspruch zu konstruieren.

In diesem Verfahren traf Audi auch keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnisse, die bei Audi vorgelegen haben. Zunächst hätte der Kläger zumindest hinreichende Anhaltspunkte vortragen müssen, die den Schluss zulassen, dass der Audi-Vorstand Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung hatte.

Die Berufungsentscheidung wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das Gericht wies abschließend noch darauf hin, dass für den Fall, dass das Berufungsgericht zu einer Haftung von Audi kommt, der Abzug einer Nutzungsentschädigung in Betracht kommt. Als der Käufer das Auto erwarb, wollte er wesentlich in den Genuss der Nutzung kommen, entsprechende Vorteile sind anzurechnen.

BGH, VI ZR 505/19

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Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen

Bei Kapitalerträgen tritt eine Abgeltungswirkung nach § 43 V EstG ein, wenn von den Erträgen ein Steuerabzug durch das Unternehmen erfolgt. Dies gilt auch, wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird. Auch gilt dieser Annahme, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht die Kapitalertragsteuer einbehalten wurde.

Auch wenn das Unternehmen keine Genehmigung nach § 32 KWG besitzt, kann es bei Anwendung dieser Norm als inländische Finanzdienstleistungsinstitut angesehen werden, wenn es die Merkmale des § 1 Ia KWG erfüllt.

Nach einer Kontrollmitteilung hatte das Finanzamt die entsprechenden Erträge der Besteuerung nach § 20 EStG unterworfen und hierbei die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht angerechnet. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das FG Nürnberg gab einer entsprechenden Klage statt, das Finanzamt blieb mit der Revision erfolgt. Durch den angenommenen Einbehalt der Kapitalertragsteuer gelten die entsprechenden Erträge als versteuert.

BFH, VIII R 17/17

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