Keine Beschwerde gegen Ablehnung eines Verlegungsantrags

Gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist eine Beschwerde in Abweichung von § 46 OWiG, § 305 StPO nur dann zulässig, wenn gewichtige oder evidente Fehler bei der Ermessensausübung durch das Gericht entgegenstehen. Dies soll hier nicht der Fall gewesen sein.

Der Verteidiger, der eine unzureichende Zeit zur Vorbereitung und auch einen anderweitigen Termin geltend machte, war erst nach der Terminsbestimmung mandatiert worden. Da es sich um ein standardisiertes Messverfahren und eine nur „geringe“ Rechtsfolge (80 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot) handele, sei eine Verlegung nicht unbedingt geboten. Das Verteidigungsvorbringen könne auch durch entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung eingebracht und dann berücksichtigt werden.

LG Stuttgart, 7 Qs 37/20

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Die Unterschrift des Richters

Erstinstanzlich wurde der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit (Fahrt unter Cannabis, 500 € und 1 Monat Fahrverbot) verurteilt. Die Unterschrift unter den schriftlichen, zur Akte gelangten Urteilsgründen war wohl aber keine Unterschrift.

Da die Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 StPO nachgeholt werden konnte, war hier das Fehlen einer Unterschrift dem vollständigen Fehlen von Urteilsgründen gleichzusetzen.

Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die schriftlichen Urteilsgründe, die mit der Unterschrift des Richters versehen innerhalb der Frist des § 275 StPO zur Akte gelangen. Eine Unterschrift muss sich zumindest bei Kenntnis des Namens des Richters als Namenszug erkennen lassen, es darf nicht nur eine Paraphe sein. Im hier entschieden Fall ähnelte das Ganze wohl eher einer geometrischen Zeichnung (Pfeilspitze). Hier war selbst bei Kenntnis des Namens des Richters kein Namenszug zu erkennen.

Die Zeichnung am Ende der Begründung konnte mit viel Fantasie auch möglicherweise als einzelner Buchstabe gedeutet werden. Hier kamen allerdings verschiedene Buchstaben als Deutungsmöglichkeit infrage, einige waren im Namen des Richters überhaupt nicht vorhanden, andere zumindest nicht am Anfang. Das reichte nicht.

Das amtsgerichtliche Urteil wurde durch das Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Hamm 4 RBs 124/21

Und dann noch der Hinweis darauf, dass sich den (nicht verwertbaren) Urteilsgründen auch nicht wirklich entnehmen lässt, wie sich der Betroffene vor der Hauptverhandlung und in der Hauptverhandlung (was wesentlich gewesen wäre) eingelassen hat. Da aber angedeutet wurde, dass es sich um die Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis gehandelt haben soll, wäre dies wesentlich gewesen (bezüglich des Fahrlässigkeitsvorwurfes). Insoweit käme auch eine Aufhebung wegen ungenügende Sachverhaltsaufklärung in Betracht, dies musste hier aber nicht entschieden werden.

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Fahrtenbuchauflage für eine Firma

Wenn eine Firma nicht auf einen Zeugenfragebogen antwortet, kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit (hier hohe Geldbuße und zwei Punkte = Fahrverbot) drohte.

Eine Firma kann sich auch nicht auf die so genannte 2 – Wochen – Regelung berufen, d.h. die Firma muss auch nach Ablauf dieser Frist nach Begehung der Tat antworten, wer gefahren ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Firma der Zeugenfragebogen zugegangen ist, wenn er nicht als unzustellbar in den Rücklauf der Behörde kam. Diese Meinung ist übrigens umstritten, einige andere Gerichte nehmen diese Meinung an, das Bundesverfassungsgericht fordert den Nachweis des Zugangs.

Hier kam es letztendlich darauf nicht mehr an, da auch der Ermittlungsdienst versuchte, vor Ort (also bei der Firma) den Fahrer zu ermitteln.

Ein Verschulden der Firma ist unerheblich, es kommt also nicht darauf an, dass die Firma fahrlässig oder vorsätzlich den Fahrer nicht benannt hat. Der Halter muss innerhalb von drei Monaten (also innerhalb der Verjährungsfrist) den Fahrer benennen. Es geht um die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, insbesondere auch darum, gegebenenfalls einen verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln.

Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, erging die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.

VG Oldenburg, 7 B 1850/21

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Ist ein Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum?

Wer im Straßenverkehr alkoholisiert ein Fahrzeug führt, dem droht neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch bei dem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Auflage, ein positives MPU-Gutachten beizubringen. Dies kann sogar bei einer erstmaligen Fahrt mit unter 1,6 Promille der Fall sein.

Was ist nun aber, wenn ein Fahrzeug nachts auf einem Supermarktparkplatz bewegt wurde? Ist dies auch öffentlicher Verkehrsraum?

Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Parkplatz auch nachts frei befahrbar und zugänglich ist, gilt er auch in dieser Zeit als öffentlicher Verkehrsraum. Etwas anderes würde nur gelten, wenn in gewissen Zeiten kein öffentlicher Verkehr geduldet wird und dies auch für jedermann eindeutig erkennbar ist, beispielsweise durch eine Sperrung der Zufahrt. Dies war hier nicht der Fall, der Antragsteller muss eine MPU ableisten.

Letztendlich noch der Hinweis darauf, dass Behörden und Verwaltungsgerichte die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen regelmäßig im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zugrunde legen können, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit zu prüfen. In diesem Fall darf auch nicht zum Nachteil des Antragstellers hiervon abgewichen werden, wenn die Behörde oder das Gericht sich auf das Strafurteil bezieht. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahrer Eignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht eine eigenständige Beurteilung der Fahreignung vorgenommen hat.

Bayerischer VGH, 11 CS 20.2867

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Alleinrennen und die höchstmögliche Geschwindigkeit

Das Merkmal der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit meint nicht die technisch theoretisch mögliche Höchstgeschwindigkeit, sondern die konkret erzielbare Höchstgeschwindigkeit, bezogen auf Fahrbahnzustand, Witterung, konkrete Verkehrssituation, technische Möglichkeit des Fahrzeugs sowie fahrerisches Können.

Ansonsten würde diese Strafvorschrift annähernd leerlaufen, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen.

Vorsatz bezüglich dieser Handlung ist auch bei einer Flucht vor der Polizei möglich.

OLG Celle, 3 Ss 25/21

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