Augenblicksversagen eines Ortsunkundigen

Wer als Ortsunkundiger ein wichtiges dienstliches Telefonat führt und hierbei ein Verkehrsschild übersieht, kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Denn bei Ortsunkundigkeit ist eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten, der Betroffene hat sich durch das wichtige Telefonat vorsätzlich abgelenkt. Gerade auf einer Dienstfahrt (der Betroffene ist Polizist) seien die Verkehrsregeln penibel zu beachten. Aufgrund der Überschreitung war schon Vorsatz angenommen und die Geldbuße verdoppelt worden, diese wurde trotz der „erschreckenden“ Uneinsichtigkeit des Beamten nicht weiter erhöht.

AG Landstuhl, 2 OWi 4211 Js 4647/21

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Verkehrsrechtliche Anordnung eines Tempolimits

Die Verteidigung erhält die verkehrsrechtliche Anordnung, da sich hieraus Informationen zur Wirksamkeit des Verkehrszeichens ergeben können. Es ist ein hinreichender Bezug zur vorgeworfenen Tat und eine Relevanz für die Verteidigung gegeben.

Auf diese Information besteht ein Anspruch im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG.

AG Schweinfurt, 1 OWi 99/21

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Trunkenheitsfahrt auf dem Elektroroller

Ein Elektroroller, der von sich aus eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht, kann ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.d. § 1 eKFV sein, es kann dann straßenverkehrsrechtlich als Fahrzeug gelten. In dieser Vorschrift sind aber verschiedene Fahrzeugarten erfasst, denen zwar der Elektroantrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die aber unterschiedliche weitere Merkmale aufweisen. Und nicht bei allen Fahrzeugen dieser Klasse gilt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.

BGH, 4 StR 366/20

Das Verfahren wurde zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Sollte dann wieder Revision eingelegt werden, wird der BGH die Rechtsfrage der Übertragbarkeit des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit auf diese Fahrzeuge entscheiden.

Und dann wird noch zur Einziehung des einem anderen gehörenden PKW ausgeführt: Hierbei handelt es sich um einen Gegenstand, der kein Tatmittel oder Tatprodukt ist. §74b StGB, der die Einziehung solcher Gegenstände (u.a. Eigentum eines Dritten) ermöglicht, ist nicht erweiternd darauf auszulegen, dass auch andere gefährliche Gegenstände eingezogen werden können, bei denen kein Tatbezug besteht.

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Regelvermutung gilt nur für den Fahrer

Nach § 69 StGB gilt als zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet, wer eine der dort genannten Taten begeht. Hierunter fällt auch die Unfallflucht (bei Sachschäden ab einer gewissen Wertgrenze). Dann wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten für die Wiedererteilung angeordnet, vgl. § 69a StGB. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis wird eine isolierte Sperrfrist für eine eventuelle Neuerteilung angeordnet.

Die Regelvermutung gilt aber nur für den Fahrer, nicht für den Beifahrer. Diesem kann zwar auch die Fahrerlaubnis entzogen werden (wenn er z.B. wegen der Unterstützung des Fahrers als Teilnehmer verurteilt wird), dann muss sich das Gericht aber mit der Ungeeignetheit befassen und diese auch entsprechend begründen. Ein einfaches Abstellen auf die Regelvermutung ist hier nicht ausreichend.

BGH, 4 StR 416/20

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Im Saarland stellt das OLG Verfahren mit Leivtec ein

Wegen anhaltender Zweifel an der Messtechnik und der Korrektheit der gewonnenen Messergebnisse werden derzeit im Saarland Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei denen ein Leivtec XV 3 zur Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Noch immer konnte nicht nachgewiesen werden, dass dieses Gerät in allen Situationen zutreffende Ergebnisse liefert.

OLG Saasrbrücken, SsRs 4/2021; SsBs 22/2021; SsRs 2/2021

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