Keine Niqab am Steuer

Es bleibt dabei, dass es keine Sondergenehmigung für das Tragen einer Niqab gibt. Auch die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf blieb erfolglos. Nach der StVO darf der Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Zwar kann in Ausnahmefällen die Straßenverkehrsbehörde eine solche Verdeckung des Gesichts genehmigen, hierbei hat aber eine Abwägung stattzufinden. Die insoweit von der Antragstellerin vorgetragene Religionsfreiheit ist mit der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwägen, hierbei handelt es sich um einen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang. Das in der StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und Verdeckungsverbot soll sicherstellen, dass der Kraftfahrzeugführer bei automatisierten Verkehrskontrollen erkennbar und feststellbar ist. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin kommt nicht in Betracht. Durch das Verbot der Gesichtsverhüllung wird nur mittelbar in dieses Recht eingegriffen und der Eingriff ist auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt. Da die Antragstellerin im städtischen Raum wohnt, ist ihr auch bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar.

OVG Münster, 8 B 1967/20

Diese Entscheidung entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG.

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Erhöhte Betriebsgefahr durch Parken im Kurvenbereich

Kollidiert ein Rettungswagen bei einer Einsatzfahrt wegen Unaufmerksamkeit des Fahrers mit einem in einer scharfen Kurve parkenden Kraftfahrzeug, kommt – wenn dies in einem ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereich (Spielstraße) geschieht – einer Haftungsverteilung von 75 : 25 zulasten des Rettungswagens in Betracht. Grundsätzlich liegt ein Verstoß des Rettungswagens gegen die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen nach § 9 V StVO vor. Dem Führer des parkenden Fahrzeugs ist aber ein Verstoß gegen § 12 I Nr.2 StVO (Parken im Bereich einer scharfen Kurve) anzulasten. Bei der Haftungsabwägung bleibt aber außer Betracht, dass dieses Fahrzeug außerhalb einer ausgewiesenen Parkfläche im verkehrsberuhigten Bereich geparkt war. Dieses Parkverbot dient nämlich nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für durchfahrenden Fahrzeugverkehr, sondern soll Bewegungs- und Kommunikationsräume sichern.

Die Straße war im Kurvenbereich auch noch immer weiträumig genug, um an dem parkenden Fahrzeug vorbeizufahren.

OLG Düsseldorf, 1 U 122/20

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Kürzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit

Lebt das Ehepaar schon sehr lange getrennt (hier 21 Jahre), ist der Versorgungsausgleich zu kürzen. Insoweit bleibt die Trennungszeit (teilweise) unberücksichtigt. Der Anspruch auf den Versorgungsausgleich bleibt aber für die Zeit bestehen, bis das jüngste gemeinsame Kind, das von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten betreut wird, volljährig geworden ist.

OLG Dresden, 18 UF 371/20

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Gelegentlicher Cannabiskonsum und Abstinenznachweis

Bei gelegentlichen Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht generell von einem Abstinenznachweis abhängig machen. Die Forderung nach einem solchen Nachweis muss einzelfallbezogen erfolgen. In 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nämlich festgehalten, dass in einem solchen Fall eine Fahreignung gegeben sein kann, wenn eine entsprechende Trennung von Fahren und Konsum gegeben ist und keine zusätzlichen Faktoren hinzukommen.

Erfolgt in einem solchen Fall bereits im Anhörungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens ein entsprechender, konkret vorgetragene Hinweis des Betroffenen auf dieses Verhalten der Begutachtungsstelle, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf eine Begutachtung bzw. Beantwortung der zu klärende Fragen hinwirkt. Die Behörde muss dann auch der Begutachtungsstelle entsprechende rechtliche Hinweise erteilen und dem Antragsteller gegebenenfalls eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist zur Beibringung des positiven Gutachtens setzen.

OVG Münster, 16 B 22/21

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Wenn der Verteidiger kurzfristig erkrankt…

… muss der geladene Betroffene trotzdem zur Verhandlung erscheinen. Ansonsten kann der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen werden.
Im hier entschiedenen Fall hatte der Verteidiger ca. 3 Stunden vor Verhandlungsbeginn eine eigene Erkrankung mitgeteilt, dies hatte der Richter jedoch erst nach der Verhandlung gesehen. Der Betroffene ist nicht erschienen, obwohl er bisher nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Der Einspruch wurde verworfen.
Auch die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Insbesondere hatte die Verteidigung übersehen, nicht nur die eigene Erkrankung vorzutragen, sondern auch den Grund des Ausbleibens des Betroffenen. Insoweit hätte dieses Ausbleiben in dessen Beziehung zur plötzlichen Erkrankung des Verteidigers gesetzt werden müssen.
OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsBs 59/21
Aus diesem Grund beantragt man entweder schon vorher schriftsätzlich, dem Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Bzw. müsste man dann auch vortragen, dass man diesen Antrag (eine gebundene Entscheidung) zumindest in der Hauptverhandlung hätte stellen wollen. Wenn man dazu gar nichts ausführt, was offensichtlich hier der Fall war, kann das ganze Ding halt schief gehen.

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