Fahrstrecke bei einem Abstandsverstoß

Im hier entschiedenen Fall ging es um einen Abstandsverstoß von weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Zunächst stellte das Gericht klar, dass es nicht darauf ankomme, dass für die Vorwerfbarkeit der Abstandsverstoß über eine gewisse Strecke gegeben war. Es reicht schon eine einmalige Unterschreitung aus. Die Einschränkung der nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Aber aus der Dauer des Abstandsverstoßes kann auf Vorsatz geschlossen werden (Verdoppelung der Geldbuße). Dieser ist anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er den Abstand unterschreitet über einen Zeitraum, während dessen mit den in der Fahrschulausbildung üblicherweise geleerten Methoden die Abstandsunterschreitung festgestellt werden kann (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder der zwischen den Fahrzeugen befindliche Leitpfosten-50 m Abstand auf der Autobahn). Bei einer derartigen Abstandsunterschreitung ist in einem solchen Fall ein Schätzfehler nahezu ausgeschlossen, es ist Vorsatz anzunehmen. Wer über 2 Sekunden eine derartige Abstandsunterschreitung begeht, handelt regelmäßig vorsätzlich. Hierbei ist auch der Fernbereich des aufgezeichneten Messvideos mit in die Beurteilung einzubeziehen.

AG Landstuhl, 2 OWi 1233/21

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Fahrtenbuchauflage und die notwendigen Ermittlungen

Eine Nichtrücksendung eines Zeugenfragebogens deutet darauf hin, dass der Halter nicht an der Fahrerfeststellung mitwirken möchte. Eine nochmalige Rückfrage ist nicht geboten, zumindest wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Zeugenfragebogen zugegangen ist. Dies muss zumindest bestritten sein. Weitere Ermittlungen wären dann überobligatorisch und nicht notwendig. Erst wenn sich hieraus ein hinreichender Verdacht gegen eine Person ergeben würde, müsste die Behörde weiter ermitteln.

Die Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO setzt auch nicht voraus, dass die Nichtfeststellung des Fahrers auf einer unzureichenden Mitwirkung des Halters beruht. Begründet wird dies mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Anordnung und dem Ziel, bei zukünftigen Ordnungswidrigkeiten mit diesem Fahrzeug den Fahrer ermitteln zu können.

OVG Lüneburg, 12 ME 39/21

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OLG Oldenburg stellt (fast) alle Leivtec-Verfahren ein

Bisher hatte das OLG entschieden, dass zumindest dann diese Verfahren eingestellt werden, wenn sich das Nummernschild nicht vollständig im Messung-Start-Bild befindet (Vorgabe der geänderten Anleitung aus Dezember 2020). Nunmehr ist dies keine Voraussetzung einer Einstellung mehr. Auch wenn die PTB nach den bisherigen Überprüfungen meint, in diesem Fall käme es nur zu Abweichungen zugunsten des Betroffenen, sieht das Gericht Leivtec XV 3 nicht mehr als standardisiertes Messverfahren an.

Eine Ausnahme kann nur noch bestehen, wenn entweder eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch vorliegt oder eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben ist.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 92/21

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Rechts vor links gilt für die gesamte Straßenbreite

An Kreuzungen ohne Beschilderung gilt immer rechts vor links. Wenn jemand in die vorfahrtsberechtigte Straße nach rechts einbiegen will, darf er dies nur tun, wenn er keinen Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße gefährdet.
Dies gilt sogar, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer nicht rechts fährt, sondern auch auf der linken Fahrbahnseite. Auch in diesem Fall hat er die Vorfahrt, das Rechtsfahrgebot schützt bloß Gegenverkehr und überholende Verkehrsteilnehmer.

Hier wollte ein Motorradfahrer nach rechts abbiegen, auf dieser Straße kam ihm ein Fahrzeug in der Straßenmitte entgegen. Es kam zum Unfall. Der Motorradfahrer trägt die volle Haftung, er hätte erst abbiegen dürfen, wenn der vorfahrtsberechtigte Autofahrer weggefahren ist.

LG Hechingen, 1 O 207/19

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Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerübersendung

Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung gilt als erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrages mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.

Hier ging es um eine Entsendung in die USA. Dort war die Klägerin tätig. Die entsprechenden Einkünfte werden in Deutschland nicht erneut besteuert, da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA derartige Einkünfte nur in den USA besteuert werden. Allerdings verändert sich durch diese Einkünfte der Steuersatz der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte, es besteht ein Progressionsvorbehalt. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht versteuert werden, ermittelt sich der Satz der Einkommensteuer in Deutschland  nach dem Satz, der sich ergeben würde, wenn die ausländischen Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen würden. Dies gilt sowohl für die Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als auch für die damit zusammenhängenden Werbungskosten. Hier ging es dann um die Reisekosten Deutschland-USA sowie einen Wohnkostenzuschuss.

Aufwendungsersatz für diese Reisen kann steuerfrei sein, soweit er als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen nicht übersteigt. Dies war hier aber nicht der Fall, da die erste Tätigkeitsstätte in den USA lag. Die Klägerin konnte die Aufwendungen für die Flüge und ihre Wohnkosten nicht als Werbungskosten abziehen, eine doppelte Haushaltsführung lag nicht vor.

BFH, VI R 22/18

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