Bei einem standardisierten Messverfahren sind an die Beweiswürdigung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht muss daher das Messergebnis nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler aufgezeigt werden. Deshalb ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Aufzeichnung entsprechender Zweifel in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit zu geben. Nur so kann er auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss nehmen, hierzu muss er auch Kenntnis von solchen Inhalten erlangen können, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur fallspezifischen Ermittlungsakte genommen wurden. Somit hat er auch einen Anspruch, die Dokumentation nach § 31 MessEG zu erhalten, die Informationen müssen notfalls vom Gericht beigezogen werden.
Hier nimmt der entscheidende Senat offenbar an, dass sich aus dieser Dokumentation Rückschlüsse auf die Qualität der Messung herleiten lassen.
§ 31 II Nr.4 MessEG normiert eine Verpflichtung, Nachweise
über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen
und aufzubewahren. Hierbei ist es unerheblich, wie die jeweilige Behörde diese
Dokumentation bezeichnet (Lebensakte, Reparaturbuch, Gerätebuch oder Gerätebegleitkarte),
diese sind für den angegebenen Mindestzeitraum aufzubewahren.
Erhält die Verteidigung die gewünschten Unterlagen nicht,
liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art.6 I EMRK) vor.
Hier wurde dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
stattgegeben, diese war dann erfolgreich.
Der Senat weist noch darauf hin, dass die Rechtsprechung
einiger anderer Oberlandesgerichte, die bisher die Einsicht in nicht bei der
Ermittlungsakte befindliche Unterlagen verweigerte und diese nicht als Verstoß
gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens einordnete, spätestens nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2020 (2 BvR
1616/18) obsolet ist.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 173/20