Nutzung einer Grunddienstbarkeit zur Überfahrt

Ist durch eine Grunddienstbarkeit ein Recht gesichert, ein Grundstück als Übergang zu benutzen, ist hiervon regelmäßig auch die Überfahrt mit einem Kraftfahrzeug umfasst. Etwas anderes gilt nur, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umständen.

BGH, V R 28/20

Hier ging es um ein mittlerweile geteiltes Grundstück. Der Hinterlieger verfügt über keine Verbindung zu einer öffentlichen Straße. Bei der Teilung wurde die Grunddienstbarkeit eingetragen, dass er das Grundstück des Vorderliegers als Übergang benutzen darf.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Unwirksamkeit einer umfassenden Verfallsklausel im Arbeitsvertrag

Eine Ausschlussklausel, nach der ausnahmslos alle wechselseitigen Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Somit fallen auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Handlung hierunter.

Eine solche Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 202 I BGB nach § 134 BGB nichtig. Der Arbeitgeber als Verwender muss diese Klausel nicht nach den Grundsätzen über die personale Teilunwirksamkeit von AGB gegen sich gelten lassen.

BAG, 8 AZR 58/20

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht | Schreib einen Kommentar

Unfall mit einem Fußgänger außerorts

Einen Fußgänger trifft die alleinige Haftung, wenn er dunkle Kleidung trägt und außerorts bei Dunkelheit und starkem Regen eine Bundesstraße außerhalb eines vorgesehenen Überweges überqueren will. Im hier entschiedenen Fall fuhr das Kraftfahrzeug mit einer der Witterung und den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit.

Hinter dem groben Verschulden des Fußgängers tritt die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs vollständig zurück.

OLG Jena, 5 U 134/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Karenzentschädigung bei unwirksamen Wettbewerbsverbot

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unwirksam, so besteht auch kein Anspruch auf die insoweit vereinbarte Karenzentschädigung. Allerdings kann der ehemalige Geschäftsführer regelmäßig Schadensersatz des Betrages verlangen, der als Karenzentschädigung vereinbart wurde.

Im entschiedenen Fall war unter anderem auch vereinbart wurden, dass die GmbH gegenüber der ehemaligen Geschäftsführerin auf das Wettbewerbsverbot mit einer Frist von 3 Monaten verzichten konnte. Insoweit erhielt sie Karenzentschädigung vom Ausspruch der fristlosen Kündigung bis 3 Monate nach Erklärung dieses Verzichts als Schadensersatz.

OLG Brandenburg, 6 U 172/18

Veröffentlicht unter Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht | Schreib einen Kommentar

Die Verteidigung erhält die Unterlagen nach § 31 MessEG

Bei einem standardisierten Messverfahren sind an die Beweiswürdigung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht muss daher das Messergebnis nur überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler aufgezeigt werden. Deshalb ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Aufzeichnung entsprechender Zweifel in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit zu geben. Nur so kann er auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss nehmen, hierzu muss er auch Kenntnis von solchen Inhalten erlangen können, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur fallspezifischen Ermittlungsakte genommen wurden. Somit hat er auch einen Anspruch, die Dokumentation nach § 31 MessEG zu erhalten, die Informationen müssen notfalls vom Gericht beigezogen werden.

Hier nimmt der entscheidende Senat offenbar an, dass sich aus dieser Dokumentation Rückschlüsse auf die Qualität der Messung herleiten lassen.

§ 31 II Nr.4 MessEG normiert eine Verpflichtung, Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät herzustellen und aufzubewahren. Hierbei ist es unerheblich, wie die jeweilige Behörde diese Dokumentation bezeichnet (Lebensakte, Reparaturbuch, Gerätebuch oder Gerätebegleitkarte), diese sind für den angegebenen Mindestzeitraum aufzubewahren.

Erhält die Verteidigung die gewünschten Unterlagen nicht, liegt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art.6 I EMRK) vor.

Hier wurde dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde stattgegeben, diese war dann erfolgreich.

Der Senat weist noch darauf hin, dass die Rechtsprechung einiger anderer Oberlandesgerichte, die bisher die Einsicht in nicht bei der Ermittlungsakte befindliche Unterlagen verweigerte und diese nicht als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens einordnete, spätestens nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) obsolet ist.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsRs 173/20

Veröffentlicht unter ESO ES 3.0, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar