Bekommt die Verteidigung gesamte Messreihe?

Diese Frage wird nun vom BGH entschieden. Vorausgegangen war, dass die Verteidigung bei der Behörde die Übersendung sämtlicher Datensätze der gesamten Messreihe beantragt hat. Dies wurde abgelehnt, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos. Die Verteidigung hat dann bei Gericht erneut einen solchen Antrag gestellt. Dieser wurde vor der Verhandlung abgelehnt, hiergegen legte die Verteidigung Beschwerde ein und stellte den Antrag erneut in der Hauptverhandlung. Auch dort wurde der Antrag abgelehnt, der Betroffene verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Es wird ausgeführt, dass hierdurch das Gebot des fairen Verfahrens verletzt sei.

Eigentlich möchte der entscheidende Senat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen. Hieran sieht sich das OLG allerdings gehindert, da eine anderslautende Entscheidung des OLG Jena entgegensteht.

Offenbar meint der entscheidende Senat auch, dass sich aus einem Vergleich der verschiedenen Datensätze keine Erkenntnisse für die streitgegenständliche Messung herleiten lassen. Denn er fragt beim BGH an, ob ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens auch dann vorliegt, wenn die entsprechenden Datensätze nicht herausgegeben werden, eine Relevanz für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung aber nicht erkennbar ist.

OLG Zweibrücken, 1 OWi SsRs 19/21

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Recht auf Information

Der Betroffene erhält die Messdaten, auch wenn sich diese nicht bei der Akte befinden. Dies gebietet das Recht auf ein faires Verfahren. Es handelt sich nicht um eine Frage der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern der Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen.

BVerfG, 2 BvR 868/20

Und wenn ein solcher Antrag rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellt wird, ist er offenbar auch nicht verspätet. Zumindest, wenn sich der Betroffene zunächst selbst verteidigt und Einspruch eingelegt hat und einen Einsichtsantrag (mangels Fachkenntnis) nicht stellte. So lag der Fall nämlich hier.

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Kosten der Desinfektion des Autos nach einem Unfall

Anders als das AG Frankenthal hält das AG Hannover diese Kosten nicht für erstattungsfähig. Es handele sich wesentlich um Allgemeinkosten, die dem Schutz der Mitarbeiter der Werkstatt dienen. Auch seien derartige Maßnahmen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen und nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen.

Die Desinfektion würde nicht aufgrund eines konkreten Risikos vorgenommen, sondern nur unter Vorsichtigkeitsaspekten. Hier wird ein Vergleich zu derartigen Maßnahmen in einer Grippesaison gezogen, die auch nicht erstattungsfähig wären.

AG Hannover, 431 C 9575/20

Anders entschied z.B. auch das AG Aachen bzgl. dieser Kosten in der Kaskoversicherung, hier wurde der Betrag zugesprochen.

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Volkswagen EA 288

Auch bei diesem Motortyp wird eine unzulässige Abschalteinrichtung angenommen. Der Schaden tritt bereits beim Erwerb als ungewollte Verbindlichkeit ein und kann auch durch ein Software-Update nicht behoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob ein Minderwert besteht.

Das Auto kann zurückgegeben werden, allerdings wird die Nutzungsentschädigung für die gefahrene Strecke angerechnet.

OLG Naumburg, 8 U 68/20

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Leivtec-Verfahren eingestellt

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wurde ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsmessung mit demLeivtec XV 3 auf Kosten der Landeskasse eingestellt. Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Rechtsanwalt) zu tragen. Bei diesen Messverfahren gibt es aktuell aufgetretene Messprobleme. Eine Verwertung ist nicht gerechtfertigt.

OLG Saarbrücken, 4/21 (13/21)

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