Erhöhung der Geldbuße auf 460 €

Wenn das Gericht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h die Geldbuße um 20 € erhöht, müssen keine Darstellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden, wenn die Betroffene in geordneten Verhältnissen lebt, ansonsten aber zu ihren Verhältnissen schweigt.

Den Regelsätzen liegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde. Hier wurde die Erhöhung auch nur wegen der Voreintragungen, nicht wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgenommen.

Soweit das Gericht bisher die Auffassung vertrat, dass bei jeder Abweichung von der Regelbuße oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle von 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen werden müssen, hält das Gericht ausdrücklich hieran nicht mehr fest. Dies würde im vorliegenden Fall auch der Wertung widersprechen, nach der das Gericht die Regelbuße lediglich wegen Voreintragungen um einen geringen Betrag von 20 € erhöht hat. Hierdurch wird die Angemessenheit der Geldbuße nicht durch die wirtschaftlichen Verhältnisse definiert. Insoweit wäre es auch unverhältnismäßig, weitere Ermittlungen anzustellen, wenn die Betroffene schweigt.

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 103/20

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Keine Anhörungsrüge der Generalstaatsanwaltschaft

Nachdem das OLG die eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen amtsgerichtliches Urteil verworfen hatte, wollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Anhörungsrüge erheben. Diese ist aber unzulässig und somit unstatthaft. Die Anhörungsrüge soll das Recht auf rechtliches Gehör schützen, Art. 103 GG. Sie kann nur von demjenigen erhoben werden, der Träger dieses grundrechtsgleichen Rechts ist. Die Staatsanwaltschaft ist zwar Beteiligte des Verfahrens, kann sich aber nicht auf dieses Recht berufen, da sie nicht in eigenen, von der Verfassung gewährten Rechten betroffen sein kann. Dies gilt auch für die Mitarbeiter.

OLG Frankfurt, 1 SsOWi 72/20

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Epilepsie und Fahrerlaubnis

Auch bei Epilepsie kann ausnahmsweise eine Fahreignung angenommen werden. Für Pkw ist hierfür Voraussetzung, dass kein wesentliches Risiko von Anfallrezidiven mehr besteht. Dieser Annahme ist gerechtfertigt bei einer Anfallfreiheit von einem Jahr.

Für Lkw sind die Anforderungen wesentlich höher. Hier muss eine Anfallfreiheit von 5 Jahren ohne Therapie gegeben sein.

Ist dies nicht der Fall, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

OVG Bremen, 1 B 120/21

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Auffahrunfall aufgrund des Notfallbremsassistenten

Löst bei dem vorausfahrenden Lkw der Notfallbremsassistent unverschuldet grundlos aus und hält das Fahrzeug abrupt an und fährt daraufhin der nachfolgende Lkw auf, weil er den Sicherheitsabstand von mindestens 50 m nicht eingehalten hat, überwiegt der Haftungsanteil des hinteren Lkw. Die Unterschreitung des Mindestabstandes ist verschuldet, der technische Defekt beim vorausfahrenden Lkw nicht. Der hintere Lkw haftet zu 2/3.

OLG Frankfurt, 23 U 120/20

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Hohes Aggressionspotenzial und die Anordnung einer MPU

Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, stellt eine erhebliche Straftat im Sinne von § 11 III 1 Nr.6 FeV dar und berechtigt zur Anordnung einer MPU.

Einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten die Massivität der Gewaltanwendung oder die Gefahrgeneigtheit oder Verletzungseignung der Handlung.

VGH München, 11 CS 202793

Nach einem Streit auf einem Parkplatz griff die Führerscheininhaberin durch das geöffnete Fenster eines anderen Autos und zog dessen Fahrerin an den Haaren. Hierdurch erlitt das Opfer nicht unerhebliche Schmerzen, es folgte zunächst eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.

Anschließend forderte die Verwaltungsbehörde die Täterin auf, innerhalb von 3 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Hierin sollte die Frage geklärt werden, ob sie trotz der Straftat weiterhin sicher ein Fahrzeug führen könne und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Der VGH meint, dass die nachfolgende Entziehung wegen Nichtvorlage keinen Bestand haben wird. Auch wenn eine Aggressionssteigerung nach der Diskussion hin zur Körperverletzung gegeben ist, reicht diese Art der Körperverletzung nicht aus, um die Erheblichkeitsschwelle zu erreichen. Hinzu kam, dass die Täterin vorher nicht auffällig gewesen ist, wieder in strafrechtlicher noch in verkehrsrechtlicher Hinsicht.

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