Nicht beigezogene Unterlagen und das rechtliche Gehör

Wenn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt wird, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts (nicht über verfahrensrechtliche Normen) notwendig ist, oder wenn eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Die Verteidigung beantragte Einsicht in Informationen und Unterlagen über die Messung, die sich nicht bei der Gerichtsakte befanden. Die entsprechenden Anträge wurden abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass hierin keine Versagung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann nicht beeinflusst worden sein durch Umstände, die ihm nicht bekannt gewesen sind.

Ein eventueller Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens durch die Nichtgewährung der Einsicht stellt eine Verfahrensbeanstandung dar, die hinsichtlich eines etwaigen bestehenden Rechtsfortbildungsbedarfs bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde außer Acht zu bleiben hat.

OLG Hamburg, 2 RB 5/21 – 3 Ss-OWi 11/21

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Es war nur eine Haarbürste

Mittlerweile hat es sich herumgesprochen, dass man kein elektronisches Gerät am Steuer in den Händen halten und nutzen darf. Dem Betroffenen wurde ein Handy-Verstoß vorgeworfen. Bei einer Kontrolle wurden hierzu mehrere Fotos von ihm angefertigt. Er meinte, dass sein Bus einerseits gestanden hätte, andererseits er nur eine Haarbürste in der Hand gehalten hätte, um sich den Bart zu kämmen.

Das Gericht verurteilte ihn trotzdem. Auf den Bildern war zu erkennen, dass der Bus sich in Bewegung befand. Dass der Betroffene die Hände nicht am Steuer hatte, veranlasste das Gericht nur zu dem Hinweis, dass man bei einem derartigen Verhalten eines Busfahrers gegebenenfalls die Fahreignung überprüfen könnte.

Der Betroffene hatte in der Verhandlung eine Haarbürste vorgelegt. Die Form dieser Haarbürste verglich das Gericht im Termin mit den angefertigten Fotos und dem Gegenstand, den er hierauf in der Hand gehalten hatte. Dieser war rechteckig, die Haarbürste gerundet. Das Gericht glaubt ihm nicht.

AG Frankfurt, 971 OWi 363 Js 72112/19

Wer bei angefertigten Fotos einen anderen Gegenstand behauptet, muss das Foto schon vollständig widerlegen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Straßenverkehrsgefährdung

Auch wer grob verkehrswidrig oder rücksichtslos regelwidrig fährt und dabei andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB bestraft werden. Allerdings muss die Gefahr konkret gegeben sein. Es muss eine kritische Situation aufgetreten sein, in der es letztendlich nur noch vom Zufall abhing, dass nichts passierte. Eine nur räumliche Nähe ist nicht ausreichend, andererseits schließt eine überragende Abwehrreaktion des Gefährdeten, die zur Verhinderung des Schadens führt, den Tatbestand nicht aus.

Auch muss der Wert der gefährdeten Sache ermittelt und angegeben werden (derzeit wohl Wertgrenze: Minderwert 750 €).

Nicht ausreichend für eine Gefährdung ist, wenn andere Fahrzeuge durch „normale“ Bremsvorgänge eine Kollision noch verhindern konnten. Hier muss ein Urteil schon genau die Umstände (Entfernung, Geschwindigkeit, Bremsintensität) darlegen.

BGH, 4 StR 528/20

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Erhöhung der Geldbuße bei mehreren Schildern

Wenn mehrere Tempolimitschilder nicht beachtet werden, kann die Geldbuße erhöht werden (hier von 70 auf 85 €). Grundsätzlich sind die Regelsätze für die Gerichte verbindlich. Eine Abweichung ist aber dann geboten, wenn außergewöhnliche, besondere Umstände vorliegen. Dies war hier der Fall, der Betroffene hatte drei Schilder mit dem Tempolimit übersehen. Insoweit liegt ein erhöhter Sorgfaltsverstoß vor, dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund von besonderen Gefahren das Tempolimit angeordnet wurde. Insoweit sollte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf die jenige Geschwindigkeit festgelegt werden, die vor der Anordnung des Tempolimits bereits von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eingehalten wurde. Sinn und Zweck dieser mehrfachen Beschilderung ist es nämlich, die Fahrzeugführer zur Einhaltung des Tempolimits anzuhalten.

Wer dann dagegen verstößt, begeht einen groben Sorgfaltsverstoß, das Bußgeld kann erhöht werden.

OLG Koblenz, 4 OWi 6 SsRs 26/21

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Kenntnis von Eintragungen

Die Behörde hatte nach den erforderlichen Zwischenschritten (Ermahnung, Verwarnung) wegen 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen. Bei der Verwarnung hatte der Führerscheininhaber aber schon die 8-Punkte-Grenze erreicht. Hierüber informierte er auch die Behörde, die aber erst später vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 VIII 1 StVG die Daten übermittelt bekam. Streitig ist, ob eine Punktereduktion nach § 4 VI StVG bei der Verwarnung vorzunehmen ist, da dort ja schon 8 Punkte bestanden. Dann hätte der Fahrer 7 Punkte.

Nein, die Behörde erlangt erst durch die Übermittlung vom Kraftfahrt-Bundesamt Kenntnis, die Information durch den Führerscheininhaber ist nicht ausreichend. Somit gelten bei Ausspruch der Verwarnung die „offiziell“ übermittelten 7 Punkte, Kenntnis von der weiteren Tat erlangt die Behörde erst durch die amtliche Übermittlung.

Die nachfolgende Entziehung ist somit korrekt.

OVG Bautzen, 6 B 269/20

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar