Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger

Auch außerorts nachts auf einer Bundesstraße muss die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht vollständig zurücktreten, auch wenn dem Fußgänger ein erheblicher Vorwurf zu machen ist. Hier befuhr der Kraftfahrer eine Bundesstraße außerorts in einem Waldgebiet um 0:20 Uhr. Der alkoholisierte Fußgänger (1,47 Promille) ging wohl mitten auf der Fahrbahn. Zum Unfallzeitpunkt gab‘s kaum Verkehr, die Fahrbahn war feucht, aber griffig. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Kraftfahrers lag nicht vor.

Das Gericht hält einer Haftungsverteilung von ¼ zu ¾ für angemessen. Zwar kann bei einem schwerwiegenden Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs vollständig zurücktreten, dies sieht das Gericht hier aber anders. Insoweit weist es auch darauf hin, dass ein solcher vollständiger Rücktritt der Betriebsgefahr wohl erst dann in Betracht kommen kann, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Kollision die Fahrbahn betritt (wobei auch dies nicht immer ausreichend ist: BGH, NJW-RR 1989, 531).

Begründet wird diese Auffassung unter anderem damit, dass der Autofahrer bei Nacht und Feuchtigkeit besonders aufmerksam fahren müsste. Auch hätte er mit alkoholisierten Fußgängern und deren Fehlverhalten rechnen müssen, der Unfall geschah in der Karnevalszeit. Insoweit nimmt das Gericht offenbar an, der Fahrer hätte sich nicht wie der sogenannte Ideal-Fahrer verhalten.

OLG Köln, 11 U 274/19

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Fiktive Abrechnung (laut Gutachten) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur

Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis eines Gutachtens abrechnet, steht ihm der im Gutachten ausgewiesene Betrag zu (unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung). Etwas anderes gilt lediglich, wenn beispielsweise durch Vorlage einer Reparaturrechnung positiv feststeht, dass die tatsächlichen Kosten der Reparatur geringer waren (BGH, NJW 2014, 535).

Hier hatte der Schädiger lediglich behauptet, die Reparaturkosten seien deutlich geringer gewesen, ohne hierzu irgendwie genauer vorzutragen. Dies reicht nicht aus, auch im Rahmen der sekundären Darlegungslast muss der Geschädigte nicht die Kosten der tatsächlichen Reparatur darlegen, wenn so unkonkret vorgetragen wird.

OLG München, 24 U 4397/20

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Gewinnabführungsvertrag und körperschaftssteuerliche Organschaft

Wenn in einem Gewinnabführungsvertrag vorgesehen ist, dass Verluste auch durch die Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Abschluss des Gewinnabführungsvertrages entstanden sind, oder die Auflösung von Kapitalrücklagen ausgeglichen werden, kann ein solcher Vertrag eine körperschaftssteuerliche Organschaft nicht begründen. Es dürfen lediglich zum Verlustausgleich Gewinnrücklagen verwendet werden, die während der Vertragslaufzeit des Gewinnabführungsvertrages entstanden sind.

BFH, I B 20/20

Zur Begründung der körperschaftssteuerlichen Organschaft mit einer abhängigen GmbH muss im Gewinnabführungsvertrag eine Verlustübernahme durch dynamischen Verweis auf § 302 AktG vereinbart werden. Wenn darüber hinaus vereinbart wird, dass Gewinn- und Kapitalrücklagen zum Verlustausgleich verwendet werden dürfen, die vor Abschluss dieses Vertrages begründet worden sind, ist dies steuerschädlich und es wird keine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft begründet.

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Alleinige Haftung des Fußgängers

Hier ging eine Fußgängerin auf dem Fußweg neben einer Bundesstraße, sie schob dabei einen Einkaufswagen. Trotz des herannahenden Fahrzeugs versuchte die dunkel gekleidete Fußgängerin, bei Dunkelheit die Straße zu überqueren. Es kam zu einem Unfall.

Nach § 25 III StVO muss aber ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn dies auf kürzestem Weg tun und hierbei den Fahrzeugverkehr beachten. Wenn Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, darf dies nur an Kreuzungen oder Einmündungen, Ampeln oder Fußgängerüberwegen erfolgen.

Hier haftete der Autofahrer gar nicht für den Unfall. Die Fußgängerin war aufgrund der dunklen Kleidung in der Dunkelheit für den Autofahrer nicht rechtzeitig zu erkennen, sie hat sich vor dem Betreten der Fahrbahn nicht vergewissert, ob sich ein Fahrzeug näherte. Sie hätte das Fahrzeug aber problemlos erkennen können. Offenbar versuchte sie auch noch, kurz vor dem herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.

Somit steht einer Haftung des Fahrzeugführers ein überragendes und im Ergebnis die Mithaftung ausschließendes Mitverschulden der Fußgängerin entgegen. Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot oder das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme konnte bei dem Fahrzeugführer nicht festgestellt werden.

OLG Koblenz, 12 U 401/20

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Reifenplatzer und die Vollkasko

Wenn ein Reifen aufgrund eines Fremdkörpers platzt und es dadurch zu einem Unfall kommt, muss die Vollkaskoversicherung den Schaden regulieren. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn lag oder ob er sich vorher schon im Reifen befunden hat.

Anders sieht es aus, wenn ein schon vorher bestehender Reifenschaden, eine fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Luftdruck alleinige Ursache des Platzens sind.

Der Versicherungsnehmer muss das Vorliegen der Voraussetzungen eines Versicherungsfalls beweisen. Dazu gehört auch, dass das Eindringen eines Fremdkörpers in den Reifen nachgewiesen wird.

OLG Karlsruhe, 9 U 124/18

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