Kurzarbeitergeld

Viele Betriebe möchten während des Lockdowns ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Doch dies ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Einige davon:

Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden, sie wird vereinbart. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen (während der Pandemie von 30% auf 10% herabgesetzt). Kurzarbeit muss angezeigt werden.

Kurzarbeitsgeld gibt es u.a. nicht für Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde oder die krank sind.

Und vorrangig sollen Überstunden abgebaut und Urlaub genommen werden, soweit nicht vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen (§ 98 SGB III). Die anderslautende Regelung galt nur für 2020.

Und wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf den vereinbarten Lohn in voller Höhe bestehen und kann auch rückwirkend geltend gemacht werden, § 615 BGB. Und von der Behörde wird zu Unrecht bezahltes Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber zurückverlangt, § 98 III SGB III.

Wenn also die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, fordert das Amt die Zahlungen zurück, der Restbetrag zum vollen Lohn steht dem Arbeitnehmer zu. Die Gegenleistung, nämlich die Arbeitskraft, erhält er dann aber nicht mehr.

Und das Ganze kann dann auch noch strafrechtliche Folgen haben. Die ARGE weist in den Antragsformularen darauf hin, dass falsche Angaben einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) darstellen können.

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Attac-Trägerverein ist nicht gemeinnützig

Bereits 2019 entschied der BFH, dass die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S.v. § 52 AO sei. Das Verfahren wurde jedoch zurückverwiesen, da noch geprüft werden sollte, ob die entsprechenden Aktionen des Trägervereins diesem tatsächlich zuzurechnen sind.

Dies bejahte das Finanzgericht, die eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der BFH wies zunächst einmal auf § 126 V FGO hin (Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidung) und bestätigte die Wertung des Finanzgerichts.

Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass eine gemeinnützige Körperschaft nur dann gemeinnützig bleibt, wenn sie auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung Einfluss nimmt im Rahmen der in § 52 II AO genannten Zwecke. Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung derart, dass auch als steuerrechtlich gefördert gemeinnützig gelten soll, wer auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern tätig ist, wurde in dieser Entscheidung abgelehnt. Ansonsten würde die gesetzliche Regelung faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung unbegrenzt ergänzt werden.

BFH, V R 14/20

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Verteidigung bekommt die geforderte Anleitung

In einem Verfahren ging es um eine Messung mit einem PoliScan FM1, das in einem Enforcement Trailer eingesetzt wurde. Trotz mehrfacher Bemühungen gegenüber der Behörde und entsprechender Anträge bei Gericht erhielt die Verteidigung lediglich die Anleitung für das Messgerät selbst, nicht aber die Gebrauchsanweisung für den Einsatz im Trailer (Version 1.0-18.4.2017). Hierauf hätte die Verteidigung allerdings einen Anspruch gehabt aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Art.6 EMRK.

Bei standardisierten Messverfahren sind an die Beweisführung der Fachgerichte nur geringe Anforderungen zu stellen. Insoweit ist es der Betroffene, der auf Zweifel aufmerksam machen und entsprechende Beweisanträge stellen muss. Um jedoch konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss er Kenntnis von Inhalten erlangen, die zum Zwecke der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (BVerfG, 2 BvR 864/81). Wenn die Verteidigung die Zugänglichmachung derartiger Informationen außerhalb der Akte beantragt, geht es regelmäßig um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung. Es handelt sich um keinen Beweisermittlungsantrag, dieser kann also auch nicht nach § 77 OWiG unter Hinweis auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Messung zurückgewiesen werden (BVerfG, 2 BvR 1616/19). Insoweit würde eine unzulässige Beschränkung der prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen vorliegen.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 98/20

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Falsch angegebene Vorschriften schaden nicht

Wenn im Urteil nicht alle angewandten Vorschriften benannt werden, ist dies unschädlich. Diese Aufzählung ist kein zwingender Bestandteil der Urteilsformel oder der Gründe.

Das OLG hält die StVO 2013 für wirksam, wenn allerdings eine Vorschrift schon vorher in der StVO enthalten war, kommt es hierauf nicht an.

OLG Braunschweig, 1 Ss (OWi) 165/20

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Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkasko

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist auch unter Schadensminderungsaspekten nicht verpflichtet, für die Behebung des Unfallschadens zunächst seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um damit die Höhe des Nutzungsausfalls möglichst gering zu halten.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Nichtinanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Allerdings ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, dies zu tun. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist es auch nicht, einen Schädiger zu entlasten. Auch infolge der drohenden Rückstufung ist die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung regelmäßig nicht zuzumuten, auch wenn der Rückstufungsschaden grundsätzlich erstattungsfähig wäre.

Als treuwidrig könnte höchstens angesehen werden, wenn der Geschädigte vorhersehen kann, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und damit die Aufwendungen für den anfallenden Nutzungsausfall, die der Schädiger zu tragen hat, deutlich den Rückstufungsschaden übersteigen.

BGH, VI ZR 569/19

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