Fristlose Kündigung und Resturlaub

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ausspricht, kann er den bestehenden Resturlaub auf die Zeit der Freistellung anrechnen, wenn die außerordentliche Kündigung möglicherweise unwirksam ist. Hierzu muss er dem Arbeitnehmer unmissverständlich und endgültig klarmachen, dass entsprechend Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit ist. Auch muss er das entsprechende Entgelt entweder vor Antritt des Urlaubs zahlen oder dessen Zahlung vorbehaltlos zusagen.

Dies gilt auch, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren möchte.

Es ist unschädlich, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht völlig frei gestalten kann, sondern aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Handlungsobliegenheiten für den Bezug von Arbeitslosengeld einer gewissen Einschränkung unterliegt.

BAG, 9 AZR 612/19

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Tempolimit in einer gefährlichen Kurve

Bei gefährlichen (engen) Kurven wird häufig ein Tempolimit angeordnet. Dies kann gerechtfertigt sein. Befindet sich das entsprechende Verkehrsschild allerdings deutlich vor der Kurve, kann dies auf der Rechtsfolgenseite in einem Bußgeldverfahren Berücksichtigung finden. Zwar gilt das Tempolimit natürlich bereits ab dem Schild, dennoch weist das Gericht hier darauf hin, dass es die Geldbuße reduzieren und vom eigentlich verwirkten Fahrverbot absehen möchte.

Hinweisbeschluss AG St. Ingbert, 22 OWi 62 Js 1793/20

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Vermutung der Bevollmächtigung eines Anwalts

Versehentlich gab der Anwalt im ersten Schriftsatz an, eine Firma zu vertreten. Im nächsten Schriftsatz legte er dann für den Betroffenen Einspruch ein. Hier formulierte er nicht konkret, dass er den Betroffenen verteidigen würde. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht beigefügt.

Das AG Linz meinte, die Formulierung „namens des Herrn…“ reiche nicht aus, um eine entsprechende Bevollmächtigung nachzuweisen.

Auf die Beschwerde bestätigte das LG Koblenz (1 Qs 64/20) diese Entscheidung.

Auf die Verfassungsbeschwerde hin wurde diese Entscheidung aufgehoben. Es verweist darauf, dass die Bevollmächtigung keiner Form bedarf. Wird ein Einspruch durch einen Rechtsanwalt eingelegt, spricht – auch vor der Stellung als Organ der Rechtspflege – in der Regel eine Vermutung der entsprechenden Bevollmächtigung (gilt nicht bei Nicht-Rechtsanwälten!). Eine schriftliche Vollmacht muss nicht vorgelegt werden. Hier reichte die Einlegung namens des Betroffenen aus, etwas anderes würde sich nur konkreten und gewichtigen Anhaltspunkten, die gegen die Bevollmächtigung sprechen, ergeben können. Die Verteidigungsanzeige für die Firma stellt sich bei lebensnaher Betrachtung als Schreibfehler dar. Letztendlich bestätigte auch das AG dies, da es monatelang mit dem Verteidiger korrespondierte.

Und das die schriftliche Vollmacht nach Einspruchseinlegung unterschrieben wurde, ist auch unerheblich. Hatte das AG anders gesehen, insoweit wird auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 21.11.1912 hingewiesen.

VerfGH Koblenz, VGH B 71/20

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Gerichtliche Entscheidung kann erst nach Ablehnung beantragt werden

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG kann erst nach entsprechender Ablehnung der Übersendung von Unterlagen erfolgen. Er kann für den Fall der Ablehnung nicht schon antizipiert mit diesem Antrag zusammen gestellt werden.

Eine ordnungsgemäße Eichung impliziert, dass der Eichbehörde Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorgelegen haben, das Gerät somit ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist.

Poliscan M1 HP mit der Software 3.7.4 benötigen keine Konformitätsbewertung der Bauart, da dieser Ty bereits am 21.02.2011 eine Bauartzulassung erhalten hat. Hieran ändert sich auch nichts, wenn das verwendete Gerät erst ab 2015 in Verkehr gebracht wurde.

OLG Düsseldorf, 2 RBs 1/21

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Fahren ohne Fahrerlaubnis und Strafzumessung

Die vom Täter gewünschte Bequemlichkeit der Fortbewegung darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Etwas anderes würde aber gelten, wenn kein triftiger Grund für die Fahrt vorgelegen hätte.

Und auch die anschließende Flucht vor der Polizei erhöht die Strafe nicht. Ein solcher Fluchtversuch darf grundsätzlich nicht strafschärfend herangezogen werden. Hier müsste schon eine Gefährdung Dritter oder der Polizeibeamten gegeben sein.

Und dann noch der Hinweis, dass bei einem rechtskräftigen Schuldspruch in der ersten Instanz (Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolge) im Berufungsurteil sowohl die tragenden Feststellungen als auch ein Verweis auf das erstinstanzliche Urteil entbehrlich sind, da es allein auf diese Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt.

OLG Hamm, 4 RVs 129/20

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