Es ging mal wieder um eine Fahrtenbuchauflage. In diesem
Fall wollte der Halter sein Motorrad verkaufen und es kamen verschiedene
Kaufinteressenten. Diese konnten mit dem Motorrad eine Probefahrt machen, es
kam hierbei zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Halter konnte den
Fahrer nicht benennen, mehrere Personen hatten eine Probefahrt gemacht und er
hatte sich die Personalien der verschiedenen Fahrer nicht gemerkt. Hinzu kam,
dass das Bild nicht besonders gut war, was bei Motorradfahrern natürlich häufig
der Fall ist.
Er hatte sich zwar zur Sicherheit jeweils den
Personalausweis während der Probefahrt geben lassen, die Daten allerdings nicht
notiert.
Die Fahrtenbuchauflage hatte Bestand, es liegt kein
Ermittlungsdefizit vor. Der Halter hätte einen größeren Sorgfaltsmaßstab an die
Dokumentation der verschiedenen Testfahrer anlegen müssen.
Die von der Rechtsprechung aufgestellte 2-wöchige Regelfrist,
innerhalb der man sich immer an den Fahrer erinnern kann, geht erkennbar von
typischen Fällen aus, bei denen das Privatfahrzeug lediglich gelegentlich an
andere Fahrer weitergegeben wird. In einem Fall wie hier, nämlich der
Überlassung an völlig unbekannte Dritte für Probefahrten, hätte sich der Halter
entsprechend die Daten der Fahrer notieren müssen.
Hier half es auch nicht, dass der Halter vortrug, er hätte
nicht mit Verkehrsverstößen der Testfahrer rechnen müssen.
VG Gelsenkirchen, 14 L 1707/20