Keine Niqab am Steuer

Die Antragstellerin wollte eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot (§ 23 IV StVO) haben, um beim Autofahren ihre Niqab zu tragen. Der Antrag wurde abgelehnt.

Das Verhüllungsverbot im Auto ist mit Artikel 4 GG vereinbar. Insbesondere stellt das Auto einen derartig umschlossenen Raum dar, dass ein vergleichbarer Schutz während der Fahrt gegeben ist. Die Vollverschleierung gefährdet die Sicherheit des Straßenverkehrs, die Rundumsicht ist eingeschränkt und eine mimische Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern unmöglich. Auch wird durch die Vollverschleierung die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nahezu unmöglich gemacht.

Und dann noch der Hinweis, dass für eine solche Ausnahmegenehmigung die Landesbehörde zuständig ist, nicht das Bundesverkehrsministerium. Dies gilt auch, wenn die Ausnahme deutschlandweit gelten soll.

VG Düsseldorf, 6 L 2150/20

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Trunkenheitsfahrt

Der Angeklagte fuhr mit 1,32 Promille. Da er zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits 8 Monate nicht mehr am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verhängte das Gericht lediglich ein Fahrverbot von 6 Monaten (üblich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB mit Sperrfrist zur Wiedererteilung). Es ging davon aus, dass der Angeklagte nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei.

Dies hielt nicht, hierfür müsste ein Sonderfall gegeben sein und besondere Umstände vorliegen, die zur Widerlegung der Regelvermutung führen. Als solche könnten angesehen werden:

Besonderheiten der Tat

Persönlichkeit des Angeklagten, z.B. Ersttat nur gering oberhalb 1,1 Promille, Fahrerlaubnis für längere Zeit entzogen und Tat liegt lang zurück bei erfolgreicher Teilnahme an einer Nachschulung.

Das gericht weist darauf hin, dass 1,32 Promille keine geringe Überschreitung des Grenzwertes darstellt. Die Angabe des Angeklagten, seit 8 Monaten nicht mehr gefahren zu sein, verbunden mit einer fünfmonatigen Entziehung der Fahrerlaubnis, reicht auch nicht aus.

OLG Saarbrücken, Ss 40/2020

Bei einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt genügt es, wenn Tatzeit und -ort, geführtes Fahrzeug sowie die den Vorwurf belegenden Tatsachen (BAK) festgestellt werden.

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Kenntnis von Verkehrszeichen

Einer 15-jährigen Fahrradfahrerin ist die Bedeutung des deutlich sichtbaren Vorfahrgewähren-Schilds bekannt. Kommt es bei einem Verstoß zu einem Unfall, haftet die Fahrradfahrerin allein und bekommt keinen Schadensersatz.

Die Fahrradfahrerin kannte den Weg und die Beschilderung. Insoweit war kein altersmäßiger Lern- oder Eingewöhnungsprozess ursächlich, sondern eine altersunabhängige mangelnde Konzentrationsfähigkeit.

OLG München, 10 U 2847/20

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Abwehr einer Überbauung

Die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr einer Überbauung des vermieteten Grundstücks sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abziehbar. Die dienen nicht der Einkunftserzielung, sondern sollen eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abwehren.

BFH VIII B 157/19

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Gewöhnlicher Verschleiß ist kein Sachmangel

Ein bei Gefahrübergang ein dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß stellt keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch, wenn sich aus dem Verschleiß in absehbarer Zeit und zu erwartender Nutzung ein Erneuerungsbedarf ergibt.

Die Vermutung des § 476 BGB (heute § 477 BGB) führt dazu, dass der Käufer darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass sich an der Kaufsache innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat. Dann allerdings ist der Käufer vom Vortrag und Nachweis entbunden, auf welcher Ursache der Mangel beruht oder dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

BGH, VIII ZR 150/18

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