Keine Anerkennung eines EU-Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis vor Umtausch

Nach Art. 2 I der RL 2006/126/EG sind EU-Führerscheine auch dann anzuerkennen, wenn sie durch einen Umtausch gemäß Art. 11 I der Richtlinie erlangt worden sind. Voraussetzung ist natürlich, dass die weiteren Vorgaben dieser Richtlinie erfüllt bleiben.

Art. 11 IV der Richtlinie gestattet allerdings einem Mitgliedstaat, einen so erlangten Führerschein mit der Begründung nicht anzuerkennen, dass dem Inhaber des Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

EuGH, C-112/19

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Ablehnung eines Beweisantrags

Wenn die Verteidigung substantiiert einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt, darf das Gericht diesen Antrag nicht ohne Begründung ablehnen. Die Begründung darf auch nicht erst in den Urteilsgründen erfolgen. Sie hat durch einen vor Schluss der Beweisaufnahme mit Gründen zu versehenden und zu protokollierenden Gerichtsbeschluss zu erfolgen. Hierdurch soll die Verteidigung in die Lage versetzt werden, das weitere Verhalten auf die neue Verfahrenssituation rechtzeitig einzustellen.

Wird ein Beweisantrag ohne Begründung zurückgewiesen, verletzt dies das rechtliche Gehör. Daran ändert auch die nachträgliche Begründung im Urteil nichts. Denn hieraus kann nicht geschlossen werden, aus welchen Gründen der Beweisantrag in der Verhandlung abgelehnt wurde. Insbesondere bleibt fraglich, wie die weitere Strategie der Verteidigung gelaufen wäre.

BayObLG, 201 ObOWi 1471/20

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Entscheidung im Beschlusswege

Wenn das Amtsgericht bei einem Bußgeldverfahren eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann es im Beschlusswege entscheiden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Üblicherweise wird das so formuliert, dass eine Zustimmung angenommen wird, wenn nicht widersprochen wird.

Wenn allerdings der Betroffene bereits mit Einlegung des Einspruchs schriftsätzlich dieser Vorgehensweise widerspricht, muss er noch nicht einmal auf eine erneute Verfügung des Gerichts reagieren. Der Widerspruch gegen diese Vorgehensweise wirkt fort.

BayObLG, 201 ObOWi 1369/20

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Verwertung alter Eintragungen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Auch nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis können davor begangene Verstöße bei einem neuen Verfahren verwertet werden. Hier ging es um die Begründung eines beharrlichen Pflichtenverstoßes, zu der auch diese vorigen Eintragungen herangezogen worden sind. Und das Fahrverbot verliert auch nicht seinen Sinn durch die vorhergehende Entziehung der Fahrerlaubnis.

BayObLG, 201 ObOWi 1375/20

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Beiziehung von Passfotos

Dies ist schon vor Erlass eines Bußgeldbescheides erlaubt, es besteht kein Verwertungsverbot. Die Bußgeldbehörde ist nach § 24 PAuswG berechtigt, von allen Behörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskünfte zu verlangen. Dies ergibt sich auch aus § 25 PAuswG.

Aber selbst ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde kein Verwertungsverbot bedeuten.

OLG Koblenz, 3 OWi 6 SsBs 258/20

Mal sehen, ob auch das AG Landstuhl und das AG Schleswig sich dieser Meinung anschließen.

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