Powerbank ist kein elektronisches Gerät

Ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Betroffene eine sogenannte Powerbank in der Hand hält. Eine Information über den Ladezustand hinaus wird durch dieses Gerät nämlich nicht erteilt.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Powerbank über ein sogenanntes Touchscreen verfügt. Im hier entscheidenden Fall war das so, der Betroffene hielt die Powerbank in der Hand, blickte auf den Bildschirm und drückte oder wischte erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen. Dies reicht für eine entsprechende Verurteilung, da S.2 der Vorschrift auch Beruhigungsbildschirme einschließt.

Die erstinstanzliche Verurteilung wurde bestätigt.

OLG Koblenz, 2 OWi 6 SsRs 374/20

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Wie genau muss der Tatort bezeichnet werden?

Bei einem Rotlichtverstoß ging es um die Frage, ob die Bezeichnung des Tatortes nach Stadt, Straße und Fahrtrichtung sowie Angabe von Datum und Uhrzeit ausreichend konkret ist. Das Amtsgericht bejahte dies, obwohl auf der Straße zumindest eine weitere Kreuzung mit Ampelanlage vorhanden ist.

Die Forderung, im Bußgeldbescheid müsse bei Rotlichtverstößen stets die genaue Kreuzung beschrieben werden, überspannt die Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides.

AG Meldorf, 25 OWi 305 Js 16575/20

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Corona und das Attest

In Brandenburg brauchen nach der aktuell gültigen Corona-Verordnung Personen keine Maske zu tragen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Nach der Verordnung muss das Attest im Original mit sich geführt werden und das Attest muss konkret benennen, welche gesundheitliche Beeinträchtigung gegeben ist und warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt.

In 2 Eilverfahren musste das OVG hierüber entscheiden. Dass man das Attest im Original mit sich führen muss, ist nicht zu beanstanden. Bei Verlust könne man sich ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatzattest ausstellen lassen. Ansonsten sei die Kontrolle der Echtheit des Attestes erschwert und die Gefahr eines Missbrauchs erhöht.

Zu weit geht allerdings die Regelung, dass das Attest konkrete Angaben dazu enthalten muss, welche gesundheitlichen Gründe vorliegen. Dieser datenschutzrechtliche Eingriff findet keine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz. Diese personenbezogenen Gesundheitsdaten sind besonders sensibel und unterliegen daher einem besonders hohen Datenschutz. Dies gilt umso mehr, als die Personen, denen gegenüber das Attest vorgezeigt werden muss, noch nicht einmal in der Verordnung zum Stillschweigen verpflichtet wurden.

Konkret muss das Attest also nicht bezeichnen, warum die Person vom Tragen einer Maske befreit ist.

OVG Brandenburg, 11 S 132/20 und 11 S 138/20

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Fahrtenbuchauflage auch ohne Rohmessdaten?

Anders als das zuständige OVG Saarland hält das VG Saarlouis weiterhin eine Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann und das Messgerät keine Rohmessdaten speichert. Hier ging es um ein Gerät von PoliScan, bei dem bekanntermaßen bloß 5 Orts- und Zeitangaben gespeichert werden, die allerdings nichts mit der originären Messung zu tun haben. Anhand dieser Daten kann lediglich eine falsifizierende Plausibilitätskontrolle erfolgen.

Das Gericht geht in seiner Entscheidung offenbar fehlerhaft davon aus, dass die abgespeicherten Werte (Zusatzdaten) Rohmessdaten seien und somit eine vollständige nachträgliche Überprüfung möglich ist.

Das Gericht weist noch darauf hin, dass die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO immer dann in Betracht kommt, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die mit einem Punkt im FAER bedroht ist und der Fahrer nicht ermittelt werden kann.

OVG Saarlouis, 5 K 736/20

Anmerkung des Verfassers: Spätestens wenn die neue Softwareversion 4.4.9 auf das Gerät aufgespielt wurde, sind auch die oben genannten 5 Orts- und Zeitangaben nicht mehr abgespeichert. Mal sehen, ob das Gericht dann weiterhin an seiner Meinung, die der Auffassung des zuständigen OVG widerspricht, festhalten wird.

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Fahrtenbuch und Zeugnisverweigerungsrecht

Ein Fahrtenbuch kann bei Nichtermittelbarkeit des Fahrers auch dann angeordnet werden, wenn der Halter im Ermittlungsverfahren zutreffend von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Und eine solche Auflage stellt auch keine Strafe dar, sondern soll nur sicherstellen, dass zukünftig der Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann.

OVG Münster, 8 E 785/20

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