Taschenrechner am Steuer ist verboten

Auf eine Divergenzvorlage des OLG Hamm hat der BGH nunmehr entschieden, dass ein Taschenrechner unter das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte nach § 23 Abs.1a StVO fällt. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Taschenrechner über eine Speicherfunktion verfügt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Erhöhung der Verkehrssicherheit, so dass Ausnahmen vom Benutzungsverbot elektronischer Geräte an strenge Anforderungen zu knüpfen sind.

Die entsprechende Änderung der StVO ist auch wirksam, das Zitiergebot aus Art. 80 GG wurde bei dieser Vorschrift durch die Bezugnahme auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des § 6 I Nr.3 StVG ausreichend berücksichtigt.

BGH, 4 StR 526/19

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Qualifizierte Rotlichtverstoß und die Schätzung durch Polizeibeamte

Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel schon länger als 1 Sekunde rot angezeigt hat. Hierbei kommt es auf das Überfahren der Haltelinie an. Wenn im Urteil fälschlicherweise der Zeitpunkt des Passierens der Ampel genannt wird, darf diese Formulierung aber nicht isoliert betrachtet werden. Im hier vorliegenden Fall betrug der Abstand der Haltelinie zur Ampel zumindest nicht mehr als 4 m (es sollen regelmäßig 3,5 m sein, mindestens aber 2,5 m, vergleiche Richtlinien für die Markierung von Straßen). Die Erkenntnis über den Abstand von maximal 4 m wurde aus einer Luftbildaufnahme gezogen, die bei Google Maps zu finden war. Eine solche Tatsache gilt als allgemeinkundig, kann also auch ohne Anhaltspunkte im erstinstanzlichen Urteil vom Rechtsbeschwerdegericht angenommen werden.

Die Polizeibeamten hatten beobachtet, dass seit dem Umspringen auf Rotlicht bereits ca. 3 Sekunden vergangen waren, bevor sie den PKW des Betroffenen wahrnehmen konnten. Ein Beamter zählte einundzwanzig, zweiundzwanzig, dreiundzwanzig. Der 2. Beamte zählte eins Mississippi, zwei Mississippi, drei Mississippi. Aus diesem Umstand und dem maximalen Abstand zwischen Haltelinie und Ampel von 4 m folgerte das Gericht, dass auch beim Passieren der Haltelinie das Rotlicht länger als 1 Sekunde angezeigt worden war.

Das OLG bestätigte die Verurteilung.

OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 181/20

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Verkehrszeichen im Parkhaus

Ein Parkhaus gilt als öffentlicher Verkehrsraum, es gilt die StVO. Allerdings nicht die Vorfahrtsregelung des §8 StVO, wenn die Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter haben. Allerdings gilt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 II StVO.

Werden im Parkhaus Verkehrsschilder angebracht, geht von ihnen zwar keine bindende Wirkung aus, allerdings wird ihr Wirkungsgehalt im Rahmen der Haftungsabwägung bei einem Unfall zu berücksichtigen sein.

Hier bog ein Fahrzeug von einer Spur in eine andere Spur ein, es hing ein „Vorfahr gewähren“ – Schild. Dies missachtete er. Dem Unfallgegner ist nur die einfache Betriebsgefahr (kein Pflichtenverstoß) anzurechnen, unabwendbar war der Unfall für ihn nicht.

Die Haftungsquote beträgt 75%-25%.

LG Saarbrücken, 13 S 122/20

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Vorbringen des Betroffenen muss beachtet werden – auch bei einer Abwesenheitsverhandlung

Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden. Ebenfalls nicht erschienen war der Verteidiger, es musste also dann in Abwesenheit verhandelt werden.

Der Verteidiger hatte vorab in 2 Schriftsätzen auf 11 bzw. 35 Seiten Einwendungen erhoben. Laut Protokoll wurde lediglich die 1. Seite eines Schriftsatzes (Antrag auf Entbindung des Betroffenen) verlesen. Im Übrigen hat das Gericht den Inhalt der Schriftsätze nicht zum Gegenstand der Haupthandlung gemacht. Es fehlt im Urteil jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen.

Somit konnte davon ausgegangen werden, dass das Gericht den entsprechenden Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Hierdurch wurde das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt, die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung.

OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 685/20

Spannend sind dann aber die ergänzenden Anmerkungen des Oberlandesgerichts. Die Verhandlung vor dem AG Oranienburg erschien dem OLG offenbar wenig rechtsstaatlich. In 5 Minuten (Hauptverhandlungsdauer laut Protokoll) sollen der Bußgeldbescheid, der Eichschein, das Messprotokoll, der Schulungsnachweis und die Datenleisten aus dem Messfoto verlesen worden sein. Weiterhin ist in dieser Zeit festgestellt worden, dass form- und fristgerecht Einspruch erhoben wurde. Das Messfoto sowie die entsprechenden Ausschnittsvergrößerungen sollen in Augenschein genommen worden sein, dann auch noch das Urteil verkündet. Offenbar hält das OLG eine derartige Geschwindigkeit für unmöglich.

Erschwerend kommt hinzu dass nach jeder einzelnen Beweiserhebung sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger gefragt worden sein sollen, ob sie etwas zu erklären hätten. Da beide nicht da waren, kann nur davon ausgegangen werden, dass ein entsprechendes Formular eines Protokolls eine Hauptverhandlung verwendet wurde. Hierin scheint auch eingetragen worden zu sein, dass weitere Beweisanträge nicht gestellt worden sind.

An der Verhandlung haben die Bußgeldrichterin und ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle teilgenommen.

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Überholen auf der Ausfahrtsspur oder dem Standstreifen

In einem Verfahren auf Schadensersatz nach einen Verkehrsunfall konnte nicht aufgeklärt werden, ob ein Fahrzeug entweder auf der Standspur der Autobahn oder bereits dem Ausfahrtsstreifen schneller gefahren ist als das Fahrzeug auf der Fahrspur. Es kam zu einer Kollision mit einem Fahrzeug auf dem durchgehenden Fahrstreifen der Autobahn.

In jedem Fall überwiegt aber sein Verschulden, entweder liegt ein Verstoß gegen das Fahrbahnbenutzungsverbot aus § 2 I S.2 StVO (Standstreifen) vor, oder er ist entgegen § 7a III S.1 StVO auf dem Ausfädelungsstreifen schneller gefahren als das Fahrzeug auf dem durchgehenden Fahrstreifen der Autobahn.

Somit gilt für die Haftungsabwägung nach § 17 I S.2 StVG, dass das Verschulden dieses Fahrers überwiegt, auf Seiten des anderen Fahrzeugs bleibt lediglich die Betriebsgefahr nach § 7 StVG zu berücksichtigen. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 75 %-25 %, da das Unfallgeschehen wohl nicht vollständig aufzuklären war.

LG Saarbrücken, 13 S 110/20

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