Außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse

Wenn sehr schlechte wirtschaftliche Verhältnisse die Bemessung der Geldbuße beeinflussen können, sind Erkenntnisse nur zu berücksichtigen, wenn der Betroffene entsprechende Feststellungen durch seine Angaben ermöglicht. Ein pauschaler Hinweis auf den Bezug von Leistungen zur Grundsicherung genügt dazu nicht.

Formal wird noch darauf hingewiesen, dass die Rüge der Verletzung einer Aufklärungspflicht eine Verfahrensrüge darstellt. Zur Begründung ist es erforderlich, dass ohne jede Bezugnahme unter Angabe aller erforderlichen Tatsachen ausgeführt werden muss, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären und berücksichtigen müssen. Die Umstände sind vollständig darzulegen. Auch muss dargelegt werden, welche erkennbaren, konkreten Rückschlüsse sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen.

Bei der Bemessung einer Geldbuße können außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse von Bedeutung sein. Hier hatte der Betroffene darauf hingewiesen, dass er Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II bezieht. Trotzdem wurde er neben dem Fahrverbot von 3 Monaten zu einer Geldbuße von 1500 € verurteilt (Überschreitung um mehr als 70 km/h). Offenbar war der Betroffene nicht bereit, bei der weiteren Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuhelfen.

OLG Bremen, 1 SsBs 43/20

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Akteneinsicht bei ESO 3.0

Bei diesem Messgerät erhält die Verteidigung auf Antrag die Statistikdatei, die angefertigten Überwachungsfotos sowie die Dokumentation der Fotolinie, die sogenannten Lebensakte (Dokumentation nach § 31 MessEG) und den Schulungsnachweis des Mess- sowie des Auswertebeamten.

Es handelt sich um eine Entscheidung nach § 62 OWiG.

Nicht bekommen hat der Verteidiger ein Auswertungsprotokoll, eine Auswertung der Statistikdatei und ein Protokoll zum aufmerksamen Messbetrieb. Letzterer ist bei diesem System nicht vorgeschrieben, die anderen angeforderten Unterlagen gibt es bei diesem Messsystem nicht.

Grundsätzlich hat die Verteidigung auch Anspruch auf den Beschilderungsplan, im hier entschiedenen Fall ist allerdings nicht die Bußgeldstelle der Thüringer Polizei Sachverwalter dieses Planes. Sie steht auch nicht für die Richtigkeit ein, insoweit muss dieser Plan in Thüringen beim Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr in Erfurt angefordert werden.

Abgelehnt wurde auch der Antrag auf Einsicht in sämtliche angefertigten Überwachungsfotos.

AG Meiningen, OWi 1/21

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Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

In Abwesenheit des Betroffenen wird verhandelt, wenn er von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war und nicht zur Hauptverhandlung kommt. Er kann sich dann durch einen Verteidiger (mit schriftlicher Vollmacht) verteidigen lassen, vgl. §§ 73, 74 OWiG. Er muss dies aber nicht (vgl. OLG Hamm, 5 RBs 84/15).

Ohne Verhandlung zur Sache kann der Einspruch nach § 74 II OWiG nur verworfen werden, wenn das Gericht dem Betroffenen nicht entbunden hat. Hier hatte das Amtsgericht trotz des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen, obwohl der Betroffene entbunden war. Das Amtsgericht hätte also in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und hierbei auch schriftliches Vorbringen berücksichtigen müssen. Natürlich wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.

OLG Stuttgart,

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Klage gegen Audi wegen Software

Derzeit wird beim BGH eine Klage gegen Audi wegen der bekannten Schummelsoftware verhandelt. In der Verhandlung zeichnet sich ab, dass diese Klage deutlich geringere Erfolgsaussichten hat und insbesondere sehr tiefgreifenden Vortrag der Kläger erfordert. Anders als bei VW kann bei Audi nach derzeitiger Meinung des Gerichts nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass der das Betrug intern bekannt gewesen ist. Eine Wissenszurechnung von der Konzernmutter zur Konzerntochter wird nicht angenommen.

Deshalb müssen Krieger, die die VW-Tochter verklagt haben, sehr konkret vortragen, dass das entsprechende Wissen über die Software und deren Manipulation auch bei Audi vorgelegen hat.

Das Urteil wird vom BGH demnächst verkündet.

BGH, VI ZR 505/19

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Volles Einsichtsrecht auch bei Abstandsmessungen

Nachdem das BVerfG (2 BvR 1616/18 ) am 12.11.2020 für Geschwindigkeitsmessungen entschieden hatte, dass die Verteidigung auch Informationen erhält, die sich nicht bei der Akte befinden, wird diese Rechtsprechung jetzt auch für Abstandsmessungen vom LG Würzburg übernommen. Der Verteidiger erhält also das Messvideo sowie das Referenzvideo in ausreichender Qualität.

LG Würzburg, 1 Qs 253/20

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