Fahrverbot wegen mehrerer leichterer Vergehen

Auch wegen mehrerer leichterer Ordnungswidrigkeiten kann ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet werden. Ein Handy-Verstoß steht wegen seiner erheblichen Gefährlichkeit Geschwindigkeitsverstößen gleich, weshalb bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in Betracht kommt.

Hier wurde ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Es erging auf einen festgestellten Handy-Verstoß, der Betroffene war vorher mehrfach auffällig. Es lagen Eintragungen wegen eines weiteren Handyverstoßes, einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h und einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h vor.

KG Berlin, 3 Ws (B) 6/21

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Insolvenzantragspflicht und Covid

Illiquidität ist grundsätzlich ein Insolvenzantragsgrund, § 17 InsO. Nach § 3 COVInsAG muss aber bei Gläubigeranträgen, die zwischen dem 28. März und dem 28 Juni 2020 gestellt wurden, der entsprechende Grund bereits am 1. März vorgelegen haben. Hier ging es um Sozialversicherungsbeiträge, der Sozialversicherungsträger hatte entsprechend der Entscheidung des BGH vom 13.6.2006 dargelegt, dass der Schuldner mit 6 Monaten rückständig war. Die mehr als 6-monatige Dauer umfasste auch den oben genannten Zeitraum. Dieser Zeitraum konnte aber nicht mit bewertet werden, vor diesem Zeitraum betrug der Rückstand noch nicht 6 Monate. Somit konnte der Sozialversicherungsträger keinen Insolvenzantrag stellen.

AG Darmstadt, 9 IN 411/20

Achtung: Diese Regelung wurde zeitlich nicht verlängert, wenn also nunmehr Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden, kann dies einen Insolvenzantrag begründen.

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Haftungsausschluss bei Beschädigung des eigenen Fahrzeugs

Wenn ein Autofahrer ein fremdes Fahrzeug fährt und hierbei sein eigenes Fahrzeug beschädigt, muss er für seinen eigenen Schaden aufkommen. Die Halterhaftung nach § 7 StVG ist ausgeschlossen, auch wenn der Fahrer nur aus Gefälligkeit gehandelt hat. Dies gilt zumindest auf jeden Fall, wenn sein eigener Wagen in direkter Nähe abgestellt war.

BGH, VI ZR 662/20

Grundsätzlich haftet der Halter eines Fahrzeugs (und damit auch die Haftpflichtversicherung), wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein Schaden verursacht wird. In § 8 StVG sind entsprechende Ausnahmen normiert. Dazu gehört unter anderem, wenn man als Fahrer seine eigene Sache beschädigt.

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Privatnutzung bei Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Die Überlassung eines betrieblichen PKW an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer auch zur Privatnutzung (im Rahmen des Vertrages zur Überlassung) führt zu einer Bereicherung und Anwendung der 1%-Regelung. Dies gilt auch, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer belastbar behauptet, das Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder aber Privatfahrten mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt zu haben. Der Nutzungsvorteil ist zu versteuern.

BFH, VI B 13/20

Es kommt also auf die vertragliche Gestaltung an. Zwar streitet ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Allerdings gilt dies nicht, wenn die private Nutzung untersagt ist (BFH, VI R 46/08)

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Gewerberaummiete und Corona

Wenn aufgrund der Corona-Landesverordnungen ein Einzelhandelsgeschäft nicht öffnen darf, geht das OLG Dresden davon aus, dass eine hälftige Risikoverteilung gerecht ist. Es kommt nicht auf das Vorliegen eines Mangels des Mietobjekts an und auch die Vorschriften über Unmöglichkeit finden keine Anwendung. Allerdings sei aufgrund der staatlichen Schließungsanordnungen eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 I BGB eingetreten, deshalb dürfe die Miete auf die Hälfte reduziert werden. Keine der Parteien ist für die Ursache dieser Störung der Geschäftsgrundlage verantwortlich und konnte sie auch nicht vorhersehen. Daher sei es angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

OLG Dresden, 5 U 1782/20

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