Ladenvollmacht des Angestellten im Autohaus

Bei einem Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt grundsätzlich nach § 56 HGB, dass er zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen bevollmächtigt ist. Diese Vollmachtsfiktion kann auch nicht durch einfache, also nicht deutlich hervorgehobene Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewendet werden.

OLG Karlsruhe, 10 U 3/20

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Kauf eines gebrauchten Audi mit Softwarefehler

Wie schon bei einer entsprechenden Klage gegen Volkswagen entschied der BGH erneut, dass dem Käufer kein Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) gegen Audi zusteht, wenn er einen Gebrauchtwagen mit dem allseits bekannten Softwaremangel nach Bekanntwerden und der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung von Volkswagen am 22. September 2015 gekauft hat. In dieser Mitteilung teilte Volkswagen der Öffentlichkeit mit, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des gesamten Volkswagen-Konzerns vorhanden sei. Es sei der Motor vom Typ EA 189 betroffen. Eine Beschränkung auf bestimmte Marken des Konzerns nahm Volkswagen hierbei nicht vor.

Es wurde wohl noch darauf hingewiesen, dass eine unzutreffende Aussage durch den Verkäufer („wir sind Audio und nicht VW“) höchstens eine Haftung des Autohauses begründen würde.

BGH, VI ZR 244/20

Aus der Pressemitteilung des BGH (Nr. 155/2020 vom 08.12.2020): „Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen.“

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Fahrtenbuchauflage und Mitwirkungspflicht

Nach § 31a StVZO kann dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nach einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Halter sein Mitwirkungspflicht verletzt. Erhält der Halter einen Zeugenfragebogen, wer der verantwortliche Fahrer sei, und gibt eine bestimmte Person an, genügt der Halter seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er quasi blind nur anhand einer Liste angibt, wer sich das Fahrzeug ausgeliehen hat. Bei einem gut erkennbaren Beweisfoto hat der Halter auch zu überprüfen, ob derjenige, der in der Liste als Fahrer benannt ist, tatsächlich auch die Person auf dem Beweisfoto ist.

Auch wenn ein Mitarbeiter des Halters an dessen Stelle die Auskunft erteilt, wird ihm eine fehlerhafte Auskunft im Rahmen des Organisationsverschuldens zugerechnet.

Hier fand zunächst ein Abgleich des Überwachungsfotos mit dem Personalausweisfoto des angegebenen Fahrers statt. Anschließend versuchte die Polizei, den angegebenen Fahrer aufzusuchen, traf ihn aber nicht an. Allerdings vertrat die Polizei die Auffassung, dass der Fahrer nicht mit dem Foto auf dem Personalausweis identisch sein kann.

Die Behörde stellte dann das Verfahren ein, die anschließende Fahrtenbuchauflage war rechtmäßig. Der Halter ist seiner Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ausreichend nachgekommen. Eine erneute Anhörung des Halters, nachdem sich erhebliche Zweifel an der Fahrereigenschaft der angegebenen Person ergaben, war nicht erforderlich.

VG Saarland, 5 K 715/20

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Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten?

Grundsätzlich sollen zuzustellende Schriftstücke an den Empfänger übergeben werden. Ist dies nicht möglich, kann eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den entsprechenden Briefkasten erfolgen. Wenn allerdings auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist, dass das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder den Geschäftsräumen gehören Briefkasten eingeworfen wurde, muss schon feststehen, ob sich ein Wohnhaus oder ein Gewerbehof an der Adresse befindet. Hier war vermerkt worden, dass das Schreiben in den Briefkasten einer Wohnung eingeworfen wurde, unter der Adresse befand sich aber nur ein Gewerbebetrieb. Zudem war der Betroffene nachweislich unter einer anderen Anschrift gemeldet, auf dem Briefkasten befand sich sein Name nicht. Für seinen unter der Anschrift eingerichteten Gewerbebetrieb hatte er ausschließlich ein Postfach eingerichtet, der Einwurf erfolgte in den Briefkasten einer anderen Firma.

Von dieser anderen Firma erhielt der Betroffene dann das Schreiben ausgehändigt. Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid begann erst an diesem Tag und nicht schon mit dem Einwurf in den Briefkasten.

AG Neuruppin, 82.1 E OWi 178/20

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Tatsächliche Kenntnis vom Bußgeldbescheid

Der Betroffene wohnte nicht mehr bei seiner Mutter. Trotzdem wurde an der Adresse der Mutter den Bußgeldbescheid in den Briefkasten geworfen. Die Mutter hat ein Foto des oberen Teiles des Bußgeldbescheides per WhatsApp an den Sohn geschickt. Dies reicht nicht aus, um die mangelhafte Zustellung zu heilen. Hierzu muss er das Schriftstück in die Hand bekommen, die bloße mündliche Unterrichtung über den Inhalt reicht nicht, auch nicht die durch Akteneinsicht erlangte Kenntnis.

Die Mutter hatte lediglich den oberen Teil des Bußgeldbescheides Verbots verschickt. Dies reicht nicht, um eine tatsächliche Zustellung anzunehmen.

AG Trier, 35a OWi 52/20

Der Betroffene wohnte vorher im Haus der Mutter. Er hatte die Wohnung allerdings vor Einwurf des Bußgeldbescheides im Briefkasten übergeben und war verzogen. Insoweit konnte unter der alten Schrift nicht mehr zugestellt werden.

Merksatz: Eine Mutter sollte niemals einen kompletten Bußgeldbescheid nachsenden.

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