Nach § 31a StVZO kann dem Halter eines Kraftfahrzeugs die
Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wenn nach einem Verstoß gegen die
Verkehrsregeln der Fahrer nicht ermittelt werden kann und der Halter sein
Mitwirkungspflicht verletzt. Erhält der Halter einen Zeugenfragebogen, wer der
verantwortliche Fahrer sei, und gibt eine bestimmte Person an, genügt der
Halter seiner Mitwirkungspflicht nicht, wenn er quasi blind nur anhand einer
Liste angibt, wer sich das Fahrzeug ausgeliehen hat. Bei einem gut erkennbaren
Beweisfoto hat der Halter auch zu überprüfen, ob derjenige, der in der Liste
als Fahrer benannt ist, tatsächlich auch die Person auf dem Beweisfoto ist.
Auch wenn ein Mitarbeiter des Halters an dessen Stelle die
Auskunft erteilt, wird ihm eine fehlerhafte Auskunft im Rahmen des
Organisationsverschuldens zugerechnet.
Hier fand zunächst ein Abgleich des Überwachungsfotos mit
dem Personalausweisfoto des angegebenen Fahrers statt. Anschließend versuchte
die Polizei, den angegebenen Fahrer aufzusuchen, traf ihn aber nicht an.
Allerdings vertrat die Polizei die Auffassung, dass der Fahrer nicht mit dem Foto
auf dem Personalausweis identisch sein kann.
Die Behörde stellte dann das Verfahren ein, die anschließende
Fahrtenbuchauflage war rechtmäßig. Der Halter ist seiner Verpflichtung zur
Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ausreichend
nachgekommen. Eine erneute Anhörung des Halters, nachdem sich erhebliche
Zweifel an der Fahrereigenschaft der angegebenen Person ergaben, war nicht
erforderlich.
VG Saarland, 5 K 715/20