Nach einem Unfall erhielt die Fahrerlaubnisbehörde davon
Kenntnis, dass der Führerscheininhaber schwerhörig sei. Ihm wurde ein
Fragebogen zum Gesundheitszustand zugesandt, der Hausarzt gab hierin an, dass
der Führerscheininhaber eine Brille und ein Hörgerät nutzt und einen GdB von 70
% aufweist. Weiterhin wurde auf eine nicht Insulinpflichtige Diabetes mellitus
und eine arterielle Hypertonie verwiesen. Der Führerscheininhaber nimmt täglich
Tabletten. Nach Vorlage weiterer Unterlagen erging durch die
Fahrerlaubnisbehörde eine Begutachtungsanordnung zur Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens zur Frage der Fahreignung. Nachdem das Gutachten nicht vorgelegt
wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Zu Unrecht. Bei einer Diabetes mellitus-Erkrankung gebietet
es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor einer Begutachtungsanordnung die Schwere
der Erkrankung zu klären und zunächst die weniger belastenden
Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Auch wenn diese Erkrankung Auswirkungen
auf die Fahreignung haben kann, ist zu berücksichtigen, dass gut eingestellte
und geschulte Menschen mit einer solchen Diabetes-Erkrankung Fahrzeuge sicher
fühlen können und dürfen.
VGH München, 11 CS 20.1203