Frist bei der Rechtsbeschwerde – im Zweifel zugunsten des Betroffenen

Ist nicht mehr aufklärbar, ob ein vom Verteidiger per Fax eingereichter Schriftsatz zur Einlegung der Rechtsbeschwerde tatsächlich innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangen ist, ist das Rechtsmittel dennoch als rechtzeitig eingegangen anzusehen, wenn sein tatsächlicher Eingang bei Gericht feststeht und der Verteidiger einen Sendebericht vorlegt, aus dem hervorgeht, dass eine vollständige Übertragung fristgerecht stattgefunden hat.

BayObLG, 201 ObOWi 881/20

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Auch eine Digitalkamera ist ein elektronisches Gerät

Eine Digitalkamera weist diverse Menüfunktionen auf, mit dem man auch Informationen abrufen oder abspeichern kann. Hier hielt der Fahrer die Kamera in der Hand und tippte darauf herum. Dies reicht für eine Verurteilung wegen unerlaubter Nutzung eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs.1a StVO (sog. Handy-Paragraf). Die Vorschrift ist offen gestaltet und weit auszulegen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 262/20

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Ein Messverfahren muss nicht nachträglich überprüfbar sein

Auch das OLG Dresden vertritt die Auffassung, dass der Verwertbarkeit eines standardisierten Messverfahrens (hier TraffiStar S 350) nicht entgegensteht, dass keine nachträgliche Überprüfbarkeit der Messung gegeben ist. Die Aufzeichnung von Rohmessdaten ist nicht erforderlich. Der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes wird hier insoweit nicht gefolgt.

OLG Dresden, 23 Ss 620/20

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Kontrolle der Eichmarken nach der Messung ist erforderlich

Es kann nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, wenn nach Ende der Messung die Eichmarken an dem Gerät nicht auf ihre Unversehrtheit überprüft werden. Hier hatte der Messbeamte sogar zugegeben, dies nachträglich nicht geprüft zu haben, weil dies sehr aufwendig sei.

AG Aurich, 6 OWi 210 Js 14352/20

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Begutachtungsanordnung bei Diabetes mellitus

Nach einem Unfall erhielt die Fahrerlaubnisbehörde davon Kenntnis, dass der Führerscheininhaber schwerhörig sei. Ihm wurde ein Fragebogen zum Gesundheitszustand zugesandt, der Hausarzt gab hierin an, dass der Führerscheininhaber eine Brille und ein Hörgerät nutzt und einen GdB von 70 % aufweist. Weiterhin wurde auf eine nicht Insulinpflichtige Diabetes mellitus und eine arterielle Hypertonie verwiesen. Der Führerscheininhaber nimmt täglich Tabletten. Nach Vorlage weiterer Unterlagen erging durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Begutachtungsanordnung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens zur Frage der Fahreignung. Nachdem das Gutachten nicht vorgelegt wurde, wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Zu Unrecht. Bei einer Diabetes mellitus-Erkrankung gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor einer Begutachtungsanordnung die Schwere der Erkrankung zu klären und zunächst die weniger belastenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Auch wenn diese Erkrankung Auswirkungen auf die Fahreignung haben kann, ist zu berücksichtigen, dass gut eingestellte und geschulte Menschen mit einer solchen Diabetes-Erkrankung Fahrzeuge sicher fühlen können und dürfen.

VGH München, 11 CS 20.1203

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