Anders als das KG Berlin meint das OLG Celle, dass es zwar durchaus darauf ankommen kann, ein Fahrzeug anzumieten, bei dem gute Fahreigenschaften, normaler Komfort, bequeme Sitze, Klimaanlage und eine dem Gebrauchszweck dienende besondere Einrichtung vorhanden sind. Dagegen wird ein Verzicht auf besondere Nachteile befürwortet, hier ging es um die Freude am Fahren bei einem Luxussportwagen. Es ist dem Geschädigten zuzumuten, einen weniger tollen Wagen zu fahren.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Ferrari, der nur zu Tagesmietpreisen von 600-700 € anzumieten war. Ein Porsche Carrera oder ein 8er-BMW wäre schon für 90-230 €/Tag anmietbar gewesen. Die Versicherung hat nur 147 €/Tag bezahlt. Dies war ausreichend.
OLG Celle, 14 U 93/20
Nochmal Mietwagen, hier Luxusfahrzeuge
Mietwagenkosten
Bei der Unfallabrechnung wird gerne einen Mietwagen geltend gemacht. Die Höhe der erforderlichen Kosten ergibt sich aus dem Mittel der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels. Es ist hierbei unbeachtlich, ob es sich um ein selbstgefahrenes Mietfahrzeug handelt, das ein Gewerbetreibender anmietet.
OLG Dresden, 1 U 995 / 20
Welche Informationen bekommt die Verteidigung?
Immer wieder umstritten ist die Frage, ob die Verteidigung auch Einsicht in Unterlagen und Dokumente nehmen darf, die sich nicht bei der Akte befinden. Die Frage wird nicht einheitlich beurteilt.
Gerade bei standardisierten Verfahren ist der Verteidigung im Vorfeld der Hauptverhandlung Zugang zu allen Informationen zu erteilen, die auch den Behörden zur Verfügung stehen. Nur anhand dieser Unterlagen kann beurteilt werden, ob und wenn ja welche Beweisanträge gestellt werden sollen (KG Berlin, 3 Ws (B) 275/20).
Wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Beiziehung sich nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Informationen und Daten gestellt wird, handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur unter Aufklärungsgesichtspunkten gerügt werden kann. Als Versagung des rechtlichen Gehörs kann die Verweigerung nicht gerügt werden (KG Berlin, 3 Ws (B) 182/20).
Die Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen muss nicht gewährt werden (BayObLG, 201 ObOWi 991/20).
Verdoppelung der Fahrverbotsdauer
Wenn gleichzeitig 2 Tatbestände verwirklicht werden, die jeweils für sich genommen ein Fahrverbot von 1 Monat als Regelbuße nach sich ziehen, kann nicht pauschal das Fahrverbot auf 2 Monate verdoppelt werden. Eine Erhöhung kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, gegen den Betroffenen sprechende Umstände vorliegen, insbesondere wenn der Betroffene durch ein Fahrverbot von nur 1 Monat nicht ausreichend ermahnt und zum regelkonformen Fahrverhalten angeleitet wird. Diese Gründe sind im Urteil darzulegen.
KG Berlin, 3 Es (B) 225/20
Auch ein Handy-Verstoß kann zum Fahrverbot führen
Verstöße gegen diese Vorschrift stehen wegen ihrer regelmäßig gravierenden Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitung gleich. Bei Vorliegen einer solchen Vortat kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes in Betracht. Ebenfalls geht es andersrum, wenn also Geschwindigkeitsverstöße als Vortaten vorliegen und dann ein Handy-Verstoß geahndet wird.
BayObLG, 202 ObOWi 1044/20