Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Deutschland über den Umfang des Akteneinsichtsrechts in Bußgeldverfahren uneinheitlich sei. Dies ist nicht hinzunehmen, das OLG Karlsruhe hätte die Rechtsbeschwerde zulassen und eingehend prüfen müssen, ob in der Sache eine Divergenzvorlage zum BGH angezeigt ist.
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 1 VB
64/17
Diese Entscheidung ist am 14. November ergangen. 2 Tage
vorher entschied das Bundesverfassungsgericht über eine ähnliche
Verfassungsbeschwerde:
Standardisierten Messverfahren insbesondere bei
Geschwindigkeitsverstößen, sind zulässig. Bei derartig massenhaft vorkommenden
Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht jede einzelne Entscheidung durch jedes
einzelne Amtsgericht sachverständig überprüft werden. Die damit verbundene
Vereinfachung des Verfahrensgangs und die natürlich gegebene Messungenauigkeit
von derartigen Verfahren wird durch die Verkehrsfehlergrenze angemessen
berücksichtigt. Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf
seine vorrangige Bedeutung für das tägliche Leben auf eine Vereinfachung und
eine schnelle Erledigung ausgerichtet. Dies ist auch nicht zu beanstanden, da
es mehr eine verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung darstellt als die Ahndung
kriminellen Unrechts.
Allerdings muss sich ein Gericht mit substanzhaltiger Kritik
an dem jeweiligen Messverfahren auseinandersetzen. Hier müssen Fehler
aufgedeckt werden, die Verteidigung darf sich nicht nur in Vermutungen ergehen.
Auch gebietet es ein rechtstaatliches und faires Verfahren,
dass zwischen Verfolgungsbehörden und dem Betroffenen Waffengleichheit besteht.
Der Betroffene hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden
Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, ihm steht insoweit ein
entsprechendes Informationsrecht zu. Dieses umfasst auch Informationen, die dem
Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt werden und die das Gericht
auch nicht aus Gründen seiner Aufklärungspflicht beiziehen möchte.
Die so aufgefundenen Informationen können der Verteidigung
dazu dienen, eine fundierte Begründung für einen Beweisantrag abzugeben. Grundsätzlich
können diese Grundsätze aus dem Strafverfahren auch auf das
Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden.
Es wird dann nochmals darauf hingewiesen, dass bei Geschwindigkeitsmessungen
keinen Erfahrungssatz besteht, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen
Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern.
Insoweit ist gerade aufgrund des Begründungszwanges für
entsprechende Anträge bei standardisierten Messverfahren das Informationsverlangen
der Verteidigung nachvollziehbar.
Das Recht auf Zugang zu den Informationen außerhalb der Akte
besteht allerdings nicht unbegrenzt. Sofern Informationen begehrt werden,
müssen sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Vorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen.
Insoweit haben die Bußgeldbehörde und die Fachgerichte im
Einzelfall zu entscheiden, ob die entsprechenden Informationsgesuche der
Verteidigung notwendig sind.
Grundsätzlich besteht also ein Informationsrecht, über
dessen Ausgestaltung und Umfang müssen die Fachgerichte entscheiden. Tun sie
dies nicht, liegt ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens vor.
BVerfG, 2 BvR 1616/18
Anzumerken bleibt noch, dass dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht entsprochen wurde, da die Betroffenen auch aus
dem (zeitlich befristeten) Fahrverbot keine schweren Nachteile entstehen, die
durch eine entsprechende einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
vermieden werden müssten.
Insgesamt gibt es also ein recht umfassendes
Informationsrecht, wie dieses ausgestaltet wird, wie umfassend dieses
Informationsrecht ist, diese Entscheidung obliegt den Fachgerichten. Allerdings
dürfte die unterschiedliche Behandlung, die bisher in den jeweiligen
Bundesländern bei den jeweiligen Oberlandesgerichten erfolgte, nur noch schwer
zu halten sein.