Regelfahrverbot muss begründet werden

Auch wenn ein Regelfahrverbot nach dem Bußgeldkatalog verwirkt ist, muss das Urteil erkennen lassen, dass sich der Richter der Möglichkeit bewusst war, von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen. Dies gilt auch im Bußgeldverfahren, das als Massenverfahren angesehen wird. Zumindest muss kurz dargestellt werden, dass keine Anhaltspunkte für ein Abweichen vom Regelfahrverbot gegeben sind. Dann bräuchte auch nicht erläutert zu werden, ob – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – der gewünschte Erfolg nicht auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann.

Im hier entschiedenen Fall teilte das Gericht lediglich mit, warum es die Regelbuße (Geldbuße) festgesetzt hat. Ausführungen dazu, weshalb daneben ein Fahrverbot angeordnet wurde, fehlten völlig.

Dies gilt sogar bei einer Überschreitung von 88%. Das Motiv des Fahrers blieb unklar, das Urteil enthält keine Ausführungen zu Beschaffenheit und Verlauf der Straße. Allein aus dem Umstand, dass es morgens war, lässt sich auch nicht auf ein gesteigertes Verkehrsaufkommen schließen, da die Fahrt in einem Gewerbegebiet stattfand. Insoweit könnte auch aufgrund der Art der Bebauung ein Augenblicksversagen nicht auszuschließen sein.

Und dann noch der Hinweis, dass bei einer Entbindung des Betroffenen das letzte Wort nicht gewährt werden muss. Dieses Recht geht nicht auf den Verteidiger über, dieser hält sein Plädoyer.

OLG Braunschweig, NZS 1 Ss (OWi) 210/20

Interessant an den Ausführungen zum Augenblicksversagen: Die Überschreitung fand innerorts statt, also nach einem Ortseingangsschild. In diesem Fall wollte das Amtsgericht kein Augenblicksversagen annehmen, da der Fahrer kein Schild übersehen haben konnte, sondern lediglich nach einem Ortseingangsschild aufgrund der Bebauung davon ausgegangen sein könnte, dass er sich bereits wieder außerorts befand. Insoweit hatte er kein Schild übersehen, sondern nur eine Fehlvorstellung. Auch dies kann also ein Augenblicksversagen begründen.

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Handy zwischen Schulter und Kopf eingeklemmt

Wer sein Mobiltelefon zwischen Schulter und Kopf einklemmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs.1a StVO (sog. Handy-Verstoß). Das Gericht sieht hierin ein Halten zur Nutzung und legt insoweit den Gesetzestext weit aus.

Und setzt sich hiermit in Widerspruch zur Gesetzesbegründung, die von einem In-der-Hand-Halten ausgeht.

OLG Köln, 1 RBs 347/20

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Abstellen von Mieträdern im öffentlichen Raum

Hierbei handelt es sich um eine Sondernutzung, nicht um Gemeingebrauch. Erfolgt das Abstellen nicht wesentlich zur späteren Wiederinbetriebnahme, sondern allein oder überwiegend zu anderen Zwecken, liegt eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung vor. Hier steht der verfolgte Geschäftszweck, nämlich das Vermietungsangebot, im Vordergrund.

Diese Sondernutzung ist erlaubnispflichtig. Ist eine solche Erlaubnis nicht erteilt worden, kann der Vermieter zur Entfernung der gesamten Fahrradflotte aufgefordert werden.

OVG Münster, 11 B 1459/20

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Keine reine Schätzung der Rotlichtzeit

Grundsätzlich kann die Dauer der Rotlichtphase auch geschätzt werden, insbesondere von entsprechend geübten Polizeibeamten. Allerdings sind freie Schätzungen ohne Anknüpfungstatsachen gerade für derartig kurze Zeiten im Sekundenbereich ungeeignet. Es müssen zumindest Anknüpfungstatsachen vorliegen, aus denen sich ergeben kann, wie lange die Rotphase schon dauerte. Dies sind beispielsweise Entfernung des Fahrzeugs zur Ampel zum Zeitpunkt des Lichtwechsels und die gefahrene Geschwindigkeit. Auch muss im Urteil mitgeteilt werden, ob es sich um eine gezielte Rotlichtüberwachung der Polizei gehandelt hat.

BayOBLG, 201 ObOWi 927/20

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Was darf ein Gutachten für eine Geschwindigkeitsmessung kosten?

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger prüfte die Messung mit einem ESO 3.0. Eigentlich Standard. Es wurden nur für die Ausarbeitung des Gutachtens insgesamt 38,5h für 3.935,27 € berechnet und zugesprochen. Hierin enthalten waren 11h für das Studium der 56-seitigen Bedienungsanleitung und Literaturrecherche.

Ich habe Erinnerung und Beschwerde eingereicht, weil ich den Zeitansatz für deutlich überhöht hielt. Sahen die Gerichte anders, die Stundenanzahl erscheint den Gerichten plausibel, eine Nachprüfung fände nur statt, wenn sie ungewöhnlich hoch sei. Und hier liegt keine auffällige Abweichung von vergleichbaren Fällen vor.

AG Ulm, 3 OWi 23 Js 16247/19

LG Ulm, 1 Qs 57/20

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