Kein Absehen vom Fahrverbot wegen Corona

Der Betroffene wurde wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (über 1 Sekunde) zu einer Geldbuße von 250 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Das Bußgeld war aufgrund von Voreintragungen leicht erhöht worden.

Das Fahrverbot ist in diesem Fall regelmäßig vorgesehen. Hiervon musste das Gericht auch nicht abweichen, weil der Betroffene geschäftsführender Gesellschafter einer Firma ist und deren Geschäfte gerade erst wieder anliefen und der Betroffene seine hauptsächlich in Süddeutschland und der Schweiz sitzenden Kunden besuchen und beliefern muss. Gerade aus diesem Grund war ihm die Bedeutung seiner Fahrerlaubnis bekannt, er hat sie leichtfertig aufgrund mangelnder Verkehrsdisziplin gefährdet. Es sei hier nicht ersichtlich, dass eine Gefährdung seines Arbeitsplatzes oder seiner Existenz gegeben sein könnte und er dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen abwenden kann.

Beim Einfahren in eine innerstädtische Kreuzung mit mehreren Fahrspuren wird vom Fahrzeugführer eine besondere Aufmerksamkeit verlangt, so dass kaum ein Augenblicksversagen in Betracht kommt.

Wenn die Schuldform im Bußgeldbescheid nicht bezeichnet ist, ist regelmäßig von Fahrlässigkeit auszugehen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 163/20

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Keine Heilung einer missglückten Zustellung

Die Bußgeldstelle wollte einen Bußgeldbescheid beim Betroffenen mit Postzustellungsurkunde zustellen. Diese Zustellung missglückte, die Postzustellungsurkunde kam auch nicht zurück zur Behörde. Der Verteidiger erhielt formlos eine Kopie des Bußgeldbescheides. Er legte dann Einspruch ein. Später kam es zur Gerichtsverhandlung, da war aber schon Verjährung eingetreten.

Eine Zustellung beim Betroffenen konnte nicht nachgewiesen werden. Die an den Verteidiger versandte Kopie, auf die dieser Einspruch einlegte, konnte den Mangel der Zustellung nicht heilen. Einerseits befand sich keine schriftliche Vollmacht bei der Akte, so dass eine Zustellung aus diesem Grund beim Verteidiger nicht möglich war. Zwar könnte auch eine Zustellung beim Verteidiger erfolgen, wenn er entsprechend rechtsgeschäftlich hierzu bevollmächtigt war. Dieser Nachweis lässt sich aber nicht führen. Zwar ist er für den Betroffenen aufgetreten und hat auch Einspruch eingelegt, hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass er auch bevollmächtigt gewesen ist, Zustellungen für den Betroffenen entgegenzunehmen. Letztendlich konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass eine Heilung der mangelhaften Zustellung dadurch erfolgt ist, dass der Verteidiger eine Kopie des Bußgeldbescheides an den Betroffenen verschickt hat.

Und dann abschließend noch der Hinweis darauf, dass allein der Versand des Bußgeldbescheides nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monaten führt (§ 26 III StVG). Hierzu hätte er ordnungsgemäß zugestellt werden müssen.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 618/20

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Schmerzensgeld ist im Einzelfall zu bemessen

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld kann man sich nicht pauschal auf andere Urteile berufen, ohne darzulegen, weshalb eine Ähnlichkeit der Fälle gegeben ist. Wesentlich sind die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder für die Zukunft als Verletzungsfolge vorhersehbar sein können. Es kommt auch auf Merkmale wie Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und eine etwaige Versicherung des Schädigers an.

Letztendlich kann auch zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten schmerzensgelderhöhend sein. Verlangt wird dann aber, dass es sich um eine vorwerfbare oder jedenfalls nicht nachvollziehbare Verzögerung handelt. Hierbei ist aber auch zu beachten, ob der Schädiger durch vollständige Auskunft (gegebenenfalls auch Rücksendung eines Fragebogens) entsprechend mitgewirkt hat.

OLG München, 10 O 2287/20

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Haftungsverteilung bei Unfall an einer Bushaltestelle

Wer seinen Pkw direkt neben einer Bushaltestelle auf dem Gehweg parkt, muss damit rechnen, bei einem Unfall zur Haftung herangezogen zu werden. Es musste der Bus einem anderen Bus etwas ausweichen und daher sehr schräg aus der Haltestelle herausfahren. Das Heck scherte aus und beschädigte den direkt am Bordstein geparkten Pkw. Der Unfall wurde auch dem Betrieb des Pkw zugerechnet, da ein im Verkehrsraum geparktes Fahrzeug sich in Betrieb befindet, solange es den Verkehr irgendwie beeinflussen kann. Dieser Unfall war auch nicht unabwendbar im Sinne von § 17 III StVG.

Der so genannte Idealfahrer hätte auch bei der Auswahl des Parkplatzes (hier verbotswidrig) darauf geachtet, dass möglicherweise ein schräg aus der Haltestelle fahrender Bus durch seinen Pkw behindert werden und diesen beschädigen könnte.

Hier haftete der Bus für die Beschädigung des Pkw zu 75 %, der Pkw – Halter blieb auf 25 % seiner Kosten sitzen.

LG Saarbrücken, 13 S 92/20

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Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall

Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1000 km kann nach einem Verkehrsunfall bei erheblicher Beschädigung des Fahrzeugs die Kosten für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs grundsätzlich verlangen. Allerdings ist diese Möglichkeit der Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und der Nutzung eines neuen Fahrzeugs nur dann gerechtfertigt, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug als Neufahrzeug erworben hat. Tut er dies (aus welchen Gründen auch immer) nicht, kann er lediglich den Reparaturaufwand ersetzt bekommen.

BGH, VI ZR 271/19

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach dem Unfall keinen Neuwagen gekauft. Insoweit fehlt es an der entsprechenden Anspruchsvoraussetzung für die Kostenerstattung. Mit der Frage, wie zu entscheiden sei, wenn der Kläger nachfolgend einen Neuwagen kauft, hat sich das Gericht nicht befasst. Dieser Sachverhalt wird auch von der Rechtskraft nicht erfasst.

Allerdings muss der Neuwagen zeitnah als Ersatzfahrzeug beschafft werden.

Es ging um einen Neuwagen mit einem Preis von 37.181,00 €, die Reparaturkosten betrugen 5.287,43 €.

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