Kein Einspruch durch einfache E-Mail

In der Rechtsprechung wird diskutiert, ob mit einfacher Email wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden kann. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das AG Frankfurt sieht dies als zulässig an, wenn im Briefkopf oder Text des Bußgeldbescheides ohne Einschränkungen auf eine E-Mail-Adresse hingewiesen wird (AG Frankfurt, 979 OWi 42/19). Eine andere Meinung meint, dass dies möglich ist, wenn die Vorgaben von §§ 110c OWiG, 32a StPO erfüllt sind. Dies bedeutet, dass es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 32a StPO eingereicht wird. Eine weitere Meinung nimmt die Zulässigkeit dann an, wenn ein Ausdruck des per E-Mail eingereichten Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist zur Bußgeldakte genommen wird (OLG Jena, BeckRS 2017, 156314, LG Tübingen, 9 Qs 6/19).

Das hier entscheidende AG Baden-Baden sieht eine Zulässigkeit grundsätzlich nur als gegeben an, wenn der per E-Mail eingereichte Einspruch entweder eine qualifizierte elektronische Signatur enthält oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die E-Mail innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen wird.

AG Baden-Baden, 14 OWi 308 Js  3503/20

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Der Scanner des Paketzustellers

Auch der Handscanner, den Paketzusteller nutzen, stellt ein elektronisches Gerät i.S.v. § 23 Abs.1a StVO dar. Die Nutzung ist während der Fahrt verboten.

OLG Hamm, 4 RBs 345/20

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Fiktive Abrechnung und die nicht markengebundene Werkstatt

Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Sachverständigengutachtens und der hierin ausgewiesenen Reparaturkosten abrechnen möchte, kann er auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verwiesen werden, wenn das Fahrzeug bisher in einer Werkstatt repariert wurde, die anfänglich zwar markengebunden war, diesen Status aber später verloren hat. Der Wunsch, das Fahrzeug zukünftig nur noch in markengebundenen Werkstätten reparieren zu lassen, ist unbeachtlich. Glaubt der Geschädigte, das Fahrzeug sei vor seiner Besitzzeit laufend in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet worden, ist dieser Irrtum unbeachtlich.

Er kann also auf eine ungebundene freie Werkstatt mit den geringeren Stundensätzen verwiesen werden.

OLG Saarbrücken, 4 U 2/20

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Prozesskosten eines Rechtsstreits über Kindesumgang

Führt der Steuerpflichtige einen Prozess wegen Kindesumgang und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland, können diese Kosten nicht nach § 33 II S.4 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Unter diese Vorschrift fallen nur Prozesskosten, die bei einem Verfahren anfallen, das tatsächlich die materielle Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen betrifft.

BFH, VI R 15/18

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Antrag auf Herausgabe des beschlagnahmten Führerscheins und Beschwerde

Dem Beschuldigten wurde die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen vorgeworfen, sein Führerschein beschlagnahmt. Hiergegen legte er Widerspruch ein, das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme in einem § 111a StPO-Beschluss.

Nach Akteneinsicht beantragte der Verteidiger, die vorläufige Entziehung aufzuheben und den Führerschein herauszugeben, § 111a StPO. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht als Beschwerde aufgefasst, der nicht abgeholfen wurde. Das Landgericht wies die „Beschwerde“ dann zurück.

Gegen diese Entscheidung legte der Verteidiger dann Beschwerde ein. Diese war zulässig und auch begründet. Es handelt sich nicht um eine bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zulässige weitere Beschwerde, da das Landgericht keine Beschwerdeentscheidung, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat. Der eindeutige Wortlaut des Antrags des Verteidigers sowie die Nennung von § 111a StPO verbietet eine Auslegung, dass er Beschwerde einlegen wollte.

Auch wenn das Landgericht keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, entschied nunmehr das KG über die Beschwerde und hob den Beschluss des Landgerichts auf, da dieser anlasslos ergangen war.

Es muss jetzt noch über den Antrag der Verteidigung nach § 111a StPO auf Aufhebung der Entziehung und Herausgabe entschieden werden, diese steht noch aus. Dies geschieht dann durch den Ermittlungsrichter oder nach Anklageerhebung das angerufene Gericht.

KG Berlin, 3 Ws 241/20

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