Die im April in Bayern gültige Corona-Schutzverordnung
beinhaltete, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne triftigen Grund seine
Wohnung verlässt. Der Betroffene kam aus Thüringen und wurde in Coburg durch
die Polizei kontrolliert. Er erhielt ein Bußgeldbescheid.
Zu Unrecht, das AG Coburg hat aus rechtlichen Gründen
freigesprochen. In der Schutzverordnung war nämlich nur das Verlassen der
Wohnung als Möglichkeit genannt, nicht hingegen ein unbefugtes Verweilen/Aufhalten
außerhalb der eigenen Wohnung oder gar eine grundlose Einreise nach Bayern. Da es
sich hierbei um eine bayerische Verordnung handelt, ist deren Wirksamkeit denknotwendigerweise
auf das bayerische Staatsgebiet begrenzt. Verstöße, die außerhalb begangen
werden, können also aufgrund dieser Verordnung nicht geahndet werden. Und so
verhielt es sich hier. Der Betroffene wohnte in Thüringen und hat dort seine
Wohnung verlassen. Dies unterfällt aber nicht der bayerischen
Corona-Schutzverordnung, der Betroffene wurde freigesprochen.
AG Coburg, 5 OWi 109 Js 8696/20