Drohung mit Krankschreibung

Wenn ein Arbeitnehmer auf eine Weisung des Arbeitgebers hin androht, sich krankschreiben zu lassen, darf er grundsätzlich außerordentlich fristlos gekündigt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig war.

LAG Rheinland-Pfalz, 8 Sa 430/19

Es wird natürlich eine Frage der Beweiswürdigung bleiben, ob diese Drohung ernsthaft gemeint war und insbesondere auch, ob der Arbeitgeber die Drohung überhaupt beweisen kann.

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Was schützen die Corona-Bußgeldvorschriften?

Die im April in Bayern gültige Corona-Schutzverordnung beinhaltete, dass ordnungswidrig handelt, wer ohne triftigen Grund seine Wohnung verlässt. Der Betroffene kam aus Thüringen und wurde in Coburg durch die Polizei kontrolliert. Er erhielt ein Bußgeldbescheid.

Zu Unrecht, das AG Coburg hat aus rechtlichen Gründen freigesprochen. In der Schutzverordnung war nämlich nur das Verlassen der Wohnung als Möglichkeit genannt, nicht hingegen ein unbefugtes Verweilen/Aufhalten außerhalb der eigenen Wohnung oder gar eine grundlose Einreise nach Bayern. Da es sich hierbei um eine bayerische Verordnung handelt, ist deren Wirksamkeit denknotwendigerweise auf das bayerische Staatsgebiet begrenzt. Verstöße, die außerhalb begangen werden, können also aufgrund dieser Verordnung nicht geahndet werden. Und so verhielt es sich hier. Der Betroffene wohnte in Thüringen und hat dort seine Wohnung verlassen. Dies unterfällt aber nicht der bayerischen Corona-Schutzverordnung, der Betroffene wurde freigesprochen.

AG Coburg, 5 OWi 109 Js 8696/20

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Fernbedienung für das Navigationsgerät

Das OLG stellt fest, dass eine Fernbedienung zur Bedienung des Navigationsgerätes unter § 23 Abs.1a StVO fällt und somit während der Fahrt vom Fahrzeugführer nicht bedient werden darf. Es handelt sich hierbei um ein elektronisches Gerät zur Steuerung des Endgerätes und teilt dessen Eigenschaft.

OLG Köln, 1 RBs 27/20

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Kein Verwerfungsurteil nach Einspruchsrücknahme

Nach § 74 II OWiG wird der Einspruch des Betroffenen durch Urteil verworfen, wenn er unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist und auch nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreit worden war. Eine Verwerfung durch Urteil kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn der Einspruch zurückgenommen worden war. Dies stellt nämlich ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis dar. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht von der Einspruchsrücknahme Kenntnis erlangt hat, sofern die Rücknahme zumindest bei Gericht eingegangen ist.

BayObLG, 202 ObOWi 1929/19

Klingt vielleicht etwas akademisch, kann aber hinsichtlich der Kosten eine Rolle spielen. Und hier ging es um deutlich höhere Kosten, nämlich die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese wurden dann der Staatskasse auferlegt.

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Ist ein Verwandter gefahren?

Auch wenn das Tatfoto eine ausreichende Qualität zur Identifizierung des Fahrers ausweist, muss der Tatrichter sich mit dem Vortrag beschäftigen, ein benannter Zeuge sei gefahren. Hierzu müssen unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Betroffenen sowie den Tatfoto mitgeteilt werden. Insbesondere im Verwandtschaftsverhältnis kann häufig eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Sofern das Urteil hierauf nicht eingeht, ist es bereits auf die Sachrüge aufzuheben.

OLG Dresden, 22 Ss 539/20

Vorsicht vor falschen Fahrerbehauptungen: Das kann strafbar sein.

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