Auch wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass bei einem
Steuerstrafverfahren grundsätzlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (die
für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, sofern keine
erhebliche Straferwartung oder andere Bestellungsgründe gegeben sind) gegeben
ist, war dies in der vorliegenden Entscheidung nicht grundsätzlich zu
entscheiden. Es handelt sich aber um sogenanntes Blankettstrafrecht, bei dem die
Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerlicher Normen
zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der Angeklagte nicht über
ein entsprechendes Spezialwissen, ist er regelmäßig mit der Rechtsmaterie
überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung genügt nicht (vgl. LG
Essen, 56 Qs 1/15).
Im vorliegenden Fall trat hinzu, dass der vorgeworfene
Tatzeitraum mehr als 4 Jahre betrug und 10 Einzeltaten umfasste. Auch wurde bei
der GmbH, deren Geschäftsführer betroffen war, eine Einziehung verfügt. Die entsprechende
Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrages setzt vertiefte Kenntnisse
des Steuerrechts voraus. Auch bedarf es zur Vorbereitung der Hauptverhandlung
einer Akteneinsicht, die nach § 147 StPO nur einem Verteidiger zusteht. Die
Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen sind zu überprüfen. Es ist zu
erwarten, dass bei der Hauptverhandlung Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen
und die fraglichen Rechnungen von Drittunternehmen eingeführt werden, was
zusätzlich dazu führt, eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen.
Es erfolgte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
LG Braunschweig, 11 Qs 182/20