Psychische Schäden nach einem Verkehrsunfall

Erleidet ein Kraftfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Motorrad, dessen Fahrer dabei tödlich verunglückt, psychische Schäden in Form einer pathologischen Verarbeitung des Geschehens, ohne dass es dass es zu weiteren körperlichen Folgereaktionen kommt, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Das Schmerzensgeld bemisst sich nach den erlittenen Beeinträchtigungen, für die der Grad der Schädigungsfolgen herangezogen werden kann. Die Plausibilität der Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand der Dauer der Beeinträchtigung überprüft.

Allerdings kann es zu einer Herabsetzung kommen, da allein die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr das Risiko in sich birgt, Zeuge eines Fremdunfalls zu werden und damit psychisch traumatisiert zu sein.

OLG Frankfurt, 22 U 128/19

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Section-Control

Wie bereits berichtet hält das BVerwG den Einsatz dieser Technik für grundsätzlich zulässig. Da die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend sind, bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen nach Art. 72 GG zur Regelung der Abschnittskontrolle in § 32 VI NdsPOG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos, es besteht keine grundsätzliche Bedeutung dieser Sache, die die Revisionszulassung rechtfertigen würde.

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Bestellung eines Pflichtverteidigers bei Steuerstrafverfahren

Auch wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass bei einem Steuerstrafverfahren grundsätzlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (die für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich ist, sofern keine erhebliche Straferwartung oder andere Bestellungsgründe gegeben sind) gegeben ist, war dies in der vorliegenden Entscheidung nicht grundsätzlich zu entscheiden. Es handelt sich aber um sogenanntes Blankettstrafrecht, bei dem die Rechtslage nur in einer Zusammenschau strafrechtlicher und steuerlicher Normen zutreffend erfasst und bewertet werden kann. Verfügt der Angeklagte nicht über ein entsprechendes Spezialwissen, ist er regelmäßig mit der Rechtsmaterie überfordert. Eine laienhafte oder intuitive Einschätzung genügt nicht (vgl. LG Essen, 56 Qs 1/15).

Im vorliegenden Fall trat hinzu, dass der vorgeworfene Tatzeitraum mehr als 4 Jahre betrug und 10 Einzeltaten umfasste. Auch wurde bei der GmbH, deren Geschäftsführer betroffen war, eine Einziehung verfügt. Die entsprechende Berechnung der Steuerschuld und somit des Einziehungsbetrages setzt vertiefte Kenntnisse des Steuerrechts voraus. Auch bedarf es zur Vorbereitung der Hauptverhandlung einer Akteneinsicht, die nach § 147 StPO nur einem Verteidiger zusteht. Die Berechnungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen sind zu überprüfen. Es ist zu erwarten, dass bei der Hauptverhandlung Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen und die fraglichen Rechnungen von Drittunternehmen eingeführt werden, was zusätzlich dazu führt, eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen.

Es erfolgte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

LG Braunschweig, 11 Qs 182/20

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Leasingfahrzeug: Wem steht die überschießende Versicherungsleistung zu?

Nach einem Diebstahl eines Leasingfahrzeugs stritten der Leasingnehmer und die Leasinggeberin darum, wem die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung zusteht. Ganz klar, bis zum Wiederbeschaffungs- und/oder Ablösewert steht diese Entschädigung der Leasinggeberin zu. Hier hatte der Leasingnehmer aber eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen, die Versicherungsleistung lag deutlich über dem Ablösewert. Dieser überschießende Betrag steht dem Leasingnehmer zu.

BGH, VIII ZR 389/18

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Haftungsverteilung bei Zweitunfall auf der Autobahn

Kommt nachts auf der Autobahn ein Fahrzeug infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern und bleibt dann auf der rechten Fahrspur stehen, ohne dass es durch Wahnblinklicht oder sonstige Sicherungsmaßnahmen kenntlich gemacht wird, haftet der dann auf dieses Fahrzeug auffahrende Fahrzeugführer höchstens zu 25 %.

OLG Frankfurt, 10 U 49/19

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