Beweislast für den Zugang von Ermahnung und Verwarnung

Gemäß § 3 I StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Führerscheininhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist unter anderem nach § 4 StVG der Fall, wenn im Fahreignungsregister 8 Punkte eingetragen sind.

Voraussetzung für eine solche Entziehung ist aber nach § 4 VI StVG, dass vorher die beiden Maßnahmen nach § 4 V StVG (Ermahnung und Verwarnung) gegenüber dem Führerscheininhaber ergriffen wurden. Für den Zugang der entsprechenden Schreiben trägt die Behörde die Beweislast.

Im hier entschiedenen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes konnte sich der Verwaltungsakte zwar entnehmen lassen, dass die Behörde den Führerscheininhaber ermahnen und verwarnen wollte. Der Zugang der entsprechenden Schreiben wurde jedoch vom Führerscheininhaber bestritten. Ein Nachweis des Zugangs befand sich in der Akte nicht.

Die Gebühr für die Maßnahmen wurden von der Ehefrau des Führerscheininhabers überwiesen, allerdings erst auf eine Mahnung hin, die nicht mit den jeweiligen Schreiben verbunden war. Da es sich hierbei um eine recht geringe Gebühr gehandelt hat, geht das Gericht davon aus, dass sich hieraus keinesfalls der Zugang der entsprechenden Schreiben herleiten lässt. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass eine solche Zahlung nur erfolgt, wenn auch die vorherigen Schreiben, für die die Gebühr erhoben wird, zugegangen sind, stellt das OVG als lebensfremd dar.

Im Postausgangsbuch der Behörde fehlt eine eindeutige Zuordnung der Postausgänge zu den jeweiligen Aktenzeichen, die Zugangsfiktion des § 41 II VwVfG (Annahme der Zustellung 3 Tage nach Aufgabe zur Post) greift nicht, da es sich bei Ermahnung und Verwarnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Zumal auch dann bei Zweifeln die Behörde den Zugang nachweisen müsste.

Zumindest im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht das Gericht also davon aus, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststeht, dass Ermahnung und Verwarnung zugegangen sind. Insoweit durfte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht entziehen.

OVG Magdeburg, 3 M 49/20

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Bremsen ohne erkennbaren Grund

Wer außerorts sein Fahrzeug ohne erkennbaren Grund bis nahezu zum Stillstand abbremst, kann bei einem Unfall mithaften. Hier stand nicht genau fest, wie stark abgebremst wurde, es war jedoch keine leichte und langsame Bremsung. Der Hintermann fuhr auf.

In einer ausführlich begründeten Entscheidung kommt das Gericht zu dem Ergebnis einer hälftigen Schadensverursachung. Es musste jedoch nicht entscheiden, ob stark abgebremst wurde (§ 4 I S.2 StVO), in jedem Fall wurde ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 1 II StVO erkannt. Zwar spricht noch immer ein Anscheinsbeweis gegen den auffahrenden Fahrzeugführer, allerdings sieht das Gericht die Mitverursachung bei dem vorausfahrenden Fahrzeug, das ohne Grund bis nahezu zum Stillstand abgebremst hat.

LG Saarbrücken, 13 S 69/19

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Welche Unterlagen und Informationen bekommt die Verteidigung?

Bei einem standardisierten Messverfahren erhält die Verteidigung das Messfoto mit den digitalen Daten und gegebenenfalls dem Passwort, die Statistikdatei, das Messprotokoll, den Eichschein, bei mobilen Messungen die Schulungsbescheinigung des Messbeamten und – soweit vorhanden – eine Geräteakte. Ein Einsichtsrecht in den Zulassungsschein, Verträge der Verwaltungsbehörde mit privaten Dienstleistern, in die gesamte Messreihe oder die verkehrsrechtliche Anordnung besteht nicht. Dies würde den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens widersprechen.

AG St. Ingbert, 22 OWi 3058/20

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Solidaritätszuschlag ade!

Geplant war der Solidaritätszuschlag befristet für die Zeiträume 1991 und 1992. Dieser Zeitraum wurde dann immer wieder verlängert, das ist jetzt vorbei. Zumindest für den größten Teil der Bevölkerung.

Ab Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag für fast alle Steuerzahler abgeschafft. Künftig wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Einkommensteuer unter 16.956 € bzw. 33.912 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine Zone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht mehr in voller Höhe, sondern nur schrittweise bis zum vollen Satz in Höhe von 5,5 % herangeführt wird. Diese Grenze liegt bei 96.409 € bzw. 192.818 € zu versteuerndem Einkommen (Einzel-/Zusammenveranlagung).

Auf Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. Auf die Gewerbesteuer wird kein Solidaritätszuschlag erhoben.

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Besteuerung von Gewinnen aus „Gold Bullion Securities“

Der Gewinn aus der Veräußerung von börsengehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und somit im Kurswert den aktuellen Goldpreis abbilden, ist jedenfalls dann nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu versteuern, wenn die Emittentin verpflichtet ist, nahezu das gesamte zur Verfügung gestellte Kapital zum Golderwerb einzusetzen.

Dies gilt auch, wenn der Inhaber die Schuldverschreibung kündigen und dann statt tatsächlicher Lieferung den Verkauf des Goldes und Auszahlung des Ertrages verlangen kann. Es wird weiterhin primär eine Sachleistung geschuldet. Dass der Inhaber nie Eigentümer des Goldes war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch hatte, ist unerheblich.

Es verbleibt bei einer Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22 Nr.2, 23 I EStG, das nach 1 Jahr steuerfrei ist.

BFH, VIII R 7/17

Hier ging es um WKN AOLP78.

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