Freibetrag für Urenkel bei einer Schenkung

Zumindest wenn deren Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind, steht Urenkeln bei einer Schenkung nur der Freibetrag von 100.000 € nach § 16 I Nr.4 ErbStG zu. Es erscheint aber auch fraglich, ob im Falle des Vorversterbens ein höherer Freibetrag gelten könnte.

BFH, II B 39/20

Es handelt sich hier um eine summarische Prüfung im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

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Gutachten als Grundlage des Urteils

Wenn das Gericht den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten gründen will, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundung und fachlichen Begründung des Gutachtens erforderlich.

Auch wird darauf hingewiesen, dass im Urteil eigene Feststellungen zum Tatgeschehen als Grundlage des Schuldspruchs enthalten sein müssen. Die bloße Wiedergabe des Bußgeldbescheides ist nicht ausreichend.

OLG Jena, 1 OLG 151 SsBs 72/20

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Kein letztes Wort für den Betroffenen

Wird dem Betroffenen in einer Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt, ist das Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben.

Im Übrigen sieht sich das OLG veranlasst, darauf hinzuweisen, welche grundsätzlichen Bestandteile ein Bußgeldurteil haben muss. Angaben zur zulässigen Geschwindigkeit, zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum Toleranzabzug. Die vorgeworfene Überschreitung wird lediglich im Tenor, nicht in den Gründen erwähnt. Das Messverfahren und die letzte Eichung des Gerätes sowie die Qualifikation des Messbeamten wurden nicht dargelegt. Auch an Angaben zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) fehlt es. Ebenfalls wurde das Abweichen von der Regelgeldbuße nicht begründet. Die persönlichen Verhältnisse und Voreintragungen des Betroffenen führt das Urteil ebenfalls nicht an. Es wurde ohne Begründung auf ein Fahrverbot erkannt, das nicht nachvollziehbar ist, da die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung dies nicht indiziert hätte. Auch sind in dem Urteil keinerlei Ausführungen darüber enthalten, dass das Gericht erwogen haben könnte, in einem besonderen Ausnahmefall vom Fahrverbot abzusehen.

Da eine so große Vielzahl von Fehlern in dem Urteil enthalten waren, hat das OLG die Angelegenheit aufgehoben und zurückverwiesen, aber nach § 79 VI OWiG an eine andere Abteilung des Gerichts.

OLG Brandenburg, 1 (B) 53 Ss-OWi 549/20

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Umfassende Einsichtsrecht beim AG Bühl

Zunächst hatte das Gericht einen Antrag auf Einsicht in angeforderte Unterlagen abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt, die auch nicht nach §§ 304, 305 StPO unzulässig ist, da in diesem Fall nur ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnet wäre. In diesem Verfahren kann die Nichtherausgabe der angeforderten Dokumente nicht gerügt werden. Das AG selbst hat der Beschwerde dann abgeholfen.

Die Verteidigung erhält folgende Unterlagen:

Token-Datei und Passwort

Lebensakte bzw. unter Beifügung geeigneter Unterlagen Auskunft über Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten am Gerät seit der letzten Eichung

Gebrauchsanweisung und Unterlagen über das Konformitätsverfahren

Verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung

Verträge über die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister

AG Bühl, 1 OWi 308 Js 12185/20

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Geschwindigkeitsmessung mit GPS-Navigationsgerät im Privatfahrzeug eines Polizisten

Wenn ein Polizeibeamter in seinem Privatfahrzeug zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung hinter einem Betroffenen hinterherfährt und sein privates Navigationssystem zur Geschwindigkeitsermittlung verwendet, muss das Urteil Angaben zu Art bzw. Typ des eingesetzten Gerätes und zur Frage, wie zuverlässig der vom Gerät angezeigte Wert ist, enthalten. Auch muss das Urteil Ausführungen zum notwendigen Sicherheitsabschlag enthalten. Gegebenenfalls ist die Zuziehung eines Sachverständigen geboten.

Hier zeigte Navigationsgerät über eine Strecke von ca. 500 m eine gleichbleibende Geschwindigkeit von bis zu 195 km/h an. Das Amtsgericht ging nach Abzug eines nicht näher angegebenen Toleranzwertes von noch mindestens 141 km/h aus.

Die Geschwindigkeit auch durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ermittelt werden, auch wenn in dem Fahrzeug nur ein ungeeichter Tacho verbaut ist. Es darf auch ein Privatfahrzeug eines Polizisten verwendet werden. Da es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt, sind die Sichtverhältnisse, eine ausreichende Nachfahrstrecke und ein gleichbleibender Abstand vom Gericht zu überprüfen. Der Wert des ungeeichten Tachos muss mit einem Sicherheitsabschlag von 20 % belegt werden. Die reicht aber nur aus, wenn gute Sichtverhältnisse bestehen und die Entfernung zum vorausfahrenden Fahrzeug maximal dem angezeigten Tachowert entspricht. Die Fahrstrecke muss das fünffache des Abstands betragen und die Geschwindigkeit in kurzen Abständen abgelesen werden. Über 90 km/h soll mindestens über 500 m nachgefahren werden.

BayObLG, 201 ObOWi 739/20

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