Wird dem Betroffenen in einer Hauptverhandlung nicht das
letzte Wort gewährt, ist das Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben.
Im Übrigen sieht sich das OLG veranlasst, darauf
hinzuweisen, welche grundsätzlichen Bestandteile ein Bußgeldurteil haben muss.
Angaben zur zulässigen Geschwindigkeit, zur gefahrenen Geschwindigkeit und zum
Toleranzabzug. Die vorgeworfene Überschreitung wird lediglich im Tenor, nicht
in den Gründen erwähnt. Das Messverfahren und die letzte Eichung des Gerätes
sowie die Qualifikation des Messbeamten wurden nicht dargelegt. Auch an Angaben
zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) fehlt es. Ebenfalls
wurde das Abweichen von der Regelgeldbuße nicht begründet. Die persönlichen
Verhältnisse und Voreintragungen des Betroffenen führt das Urteil ebenfalls
nicht an. Es wurde ohne Begründung auf ein Fahrverbot erkannt, das nicht
nachvollziehbar ist, da die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung dies nicht
indiziert hätte. Auch sind in dem Urteil keinerlei Ausführungen darüber
enthalten, dass das Gericht erwogen haben könnte, in einem besonderen Ausnahmefall
vom Fahrverbot abzusehen.
Da eine so große Vielzahl von Fehlern in dem Urteil enthalten
waren, hat das OLG die Angelegenheit aufgehoben und zurückverwiesen, aber nach
§ 79 VI OWiG an eine andere Abteilung des Gerichts.
OLG Brandenburg, 1 (B) 53 Ss-OWi 549/20