Ist ein Verwandter gefahren?

Auch wenn das Tatfoto eine ausreichende Qualität zur Identifizierung des Fahrers ausweist, muss der Tatrichter sich mit dem Vortrag beschäftigen, ein benannter Zeuge sei gefahren. Hierzu müssen unterschiedliche Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Betroffenen sowie den Tatfoto mitgeteilt werden. Insbesondere im Verwandtschaftsverhältnis kann häufig eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Sofern das Urteil hierauf nicht eingeht, ist es bereits auf die Sachrüge aufzuheben.

OLG Dresden, 22 Ss 539/20

Vorsicht vor falschen Fahrerbehauptungen: Das kann strafbar sein.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Sonntagsfahrverbot für LKW

Nach § 30 III StVO dürfen LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie LKW-Anhänger nicht geführt werden. Dieses Verbot richtet sich ausdrücklich nur an die Fahrer, nicht aber an die Disponenten von Speditionen, da diese das Fahrzeug nicht führen. Dieses steht seit der Änderung der Vorschrift im Oktober 2017 fest.

OLG Bremen, 1 SsRs 54/20

(unter Verweis auf OLG Düsseldorf, IV-2 RBs 185/19 und OLG Köln, 1 RBs 207/19)

Hier hatte ein Amtsgericht ein Bußgeld gegen einen Disponenten bestätigt. Allerdings ließ das OLG Bremen den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zu, da es sich lediglich um einen Rechtsfehler des Gerichts im Einzelfall handeln würde und insoweit kein schwer erträglicher Unterschied in der Rechtsprechung gegeben sei. Eine gewollte Abweichung vom herrschenden Normverständnis sei nicht zu erkennen, sondern lediglich ein Fehler, der auf das Übersehen der Änderung der Rechtsprechung nach der Neufassung der Vorschrift zurückzuführen ist. Eine Wiederholungsgefahr bei dem Richter sah das OLG nicht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Angelegenheit erfolgte nicht, auch nicht wegen einer nicht mehr tolerierbaren Abweichung der Entscheidung von der sonstigen Rechtsprechung. Offenbar hatte die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung Urteils und eine Zurückverweisung beantragt. Das OLG hätte hier durchaus auch selbst entscheiden können, ließ die Rechtsbeschwerde aber nicht zu. Somit bleibt der Bußgeldbescheid bestehen. Obwohl er fehlerhaft ergangen ist.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Radmuttern nachgezogen?

Der Kläger ließ in einer Fachwerkstatt einen Wechsel der Räder bei seinem Kraftfahrzeug vornehmen. Er meint nun, die Werkstatt hätte nicht fachgerecht gearbeitet und die Radmuttern nicht ordnungsgemäß angezogen. 100 km nach dem Wechsel kam es zu einem Unfall, das hintere linke Rad löste sich ab. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass dies typisch für Fahrzeuge sei, bei denen die Hinterachse angetrieben wird, da sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringes Lösemoment wirksam ist.

Offenbar ist der Kläger von der Werkstatt mündlich darauf hingewiesen worden, dass die Radmuttern nach 50 km nachgezogen werden müssen. Einen entsprechenden Aufkleber wollte der Kläger nicht angebracht bekommen.

Der Kläger ließ die Radmuttern aber nicht nachziehen, was zu einer Mithaftung von 30 % führt. Der entsprechende Hinweis war auch auf der Rechnung enthalten, die der Kläger für den Radwechsel erhalten hatte.

Nicht angerechnet wurde, dass der Kläger möglicherweise das geänderte Fahrverhalten aufgrund des sich lösenden Rades hätte bemerken und entsprechend reagieren können. Aufgrund der ohnehin hohen Geräuschkulisse in diesem Fahrzeug war dies nicht möglich.

LG München II, 10 O 3894/17

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Riegl FG 21 ist in Bayern standardisiertes Messverfahren

Das BayObLG stellt ausdrücklich fest, dass eine Messung mit dem Riegel FG 21 ein standardisiertes Messverfahren ist. Es kommt nicht darauf an, dass kein Foto angefertigt wurde oder die Rohmessdaten nach der Messung nicht gespeichert werden und somit für eine Überprüfung nicht herangezogen werden können. Es ist ausreichend, wenn festgestellt wird, dass das Gerät geeicht war und entsprechend der Bedienungsanleitung durch einen geschulten Messbeamten verwendet wurde. Es obliegt also weiterhin der Verteidigung, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung vorzutragen. Der Bauartzulassung durch die PTB kommt insoweit die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

Wenn die Verteidigung keine Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen bekommt, ist dies auch unter Beachtung der Rechtsprechung des EGMR (1586/15) nicht zu beanstanden. Will die Verteidigung Einsicht in weitere Unterlagen erhalten, muss sie zumindest darlegen, was sich hieraus ergeben soll.

Grundsätzlich ist dem Antrag zur Vernehmung eines weiteren Zeugen, der eine belastende Zeugenaussage widerlegen kann, stattzugeben. Hier war beantragt worden, den Beamten zu befragen, der den Fahrzeugführer angehalten hat. Auf diesen kommt es aber nicht an, für die Messung war einzig und allein der vernommenen Messbeamte verantwortlich. Insoweit ist es auch irrelevant, dass der Anhaltebeamte möglicherweise einen anderen Geschwindigkeitswert genannt hatte.

BayObLG, 201 ObOWi 991/20

Veröffentlicht unter Riegl FG 21 | Schreib einen Kommentar

Im Saarland gibt es kein Fahrtenbuch ohne Rohmessdaten

Nachdem das saarländische Verfassungsgericht Messungen für nicht mehr verwertbar erklärte, bei denen keine Rohmessdaten gespeichert werden, ging es zunächst in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz es darum, ob dennoch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO erfolgen kann, wenn der verantwortliche Fahrer nicht zu ermitteln ist. Das OVG Saarland widersprach dieser Auffassung.

Nunmehr kam es zu einem Hauptsacheverfahren und das OVG Saarland bestätigte diese Rechtsansicht. Es vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtes nicht nur in Straf – und Bußgeldverfahren zu beachten ist, sondern auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Der entscheidende Senat hält es nach wie vor für unabdingbar, im Interesse der Rechtssicherheit möglichst schnell eine bundesgerichtliche Klärung herbeizuführen.

Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der mögliche Fahrer bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Vergangenheit begangen hatte. Denn es steht hier gerade nicht fest, dass er der verantwortliche Fahrer gewesen ist.

OVG Saarland, 1 B 272/20

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar