Das BayObLG stellt ausdrücklich fest, dass eine Messung mit
dem Riegel FG 21 ein standardisiertes Messverfahren ist. Es kommt nicht darauf
an, dass kein Foto angefertigt wurde oder die Rohmessdaten nach der Messung nicht
gespeichert werden und somit für eine Überprüfung nicht herangezogen werden
können. Es ist ausreichend, wenn festgestellt wird, dass das Gerät geeicht war
und entsprechend der Bedienungsanleitung durch einen geschulten Messbeamten verwendet
wurde. Es obliegt also weiterhin der Verteidigung, konkrete Zweifel an der
Richtigkeit der Messung vorzutragen. Der Bauartzulassung durch die PTB kommt
insoweit die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.
Wenn die Verteidigung keine Einsicht in nicht bei der Akte
befindliche Unterlagen bekommt, ist dies auch unter Beachtung der
Rechtsprechung des EGMR (1586/15) nicht zu beanstanden. Will die Verteidigung Einsicht
in weitere Unterlagen erhalten, muss sie zumindest darlegen, was sich hieraus
ergeben soll.
Grundsätzlich ist dem Antrag zur Vernehmung eines weiteren
Zeugen, der eine belastende Zeugenaussage widerlegen kann, stattzugeben. Hier
war beantragt worden, den Beamten zu befragen, der den Fahrzeugführer
angehalten hat. Auf diesen kommt es aber nicht an, für die Messung war einzig
und allein der vernommenen Messbeamte verantwortlich. Insoweit ist es auch irrelevant,
dass der Anhaltebeamte möglicherweise einen anderen Geschwindigkeitswert
genannt hatte.
BayObLG, 201 ObOWi 991/20