Keine Sperrstunde in Berlin?

Der Berliner Senat hat SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 06. Oktober 2020 eine Sperrstunde für Gaststätten von 23.00-06.00 Uhr verhängt. Hiergegen wandten sich 11 Gastronomen in einem Eilverfahren.

Das Gericht gab den Gastronomen Recht. Neben den Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie dem Alkoholausschankverbot in dieser Zeit erscheint die Sperrstunde unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen des RKI gelten Gaststätten nicht als Risikoorte wie z.B. Feiern im Familien- und Freundeskreis, Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, Asylunterkünfte, Gemeinschaftseinrichtungen, fleischverarbeitende Industrie, religiöse Veranstaltungen oder Reiserückkehrer. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Gaststätten nur in dieser Zeit geschlossen werden müssen. Da das Alkoholausschankverbot nicht angegriffen wurde, ist auch nicht mit einer Enthemmung der Gäste zu rechnen. Den Wirten darf insoweit auch nicht pauschal unterstellt werden, sich nicht an die Regeln zu halten.

Somit würde die Sperrstunde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen.

VG Berlin, 14 L 422 und 424/20

Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.

Es sollen auch Eilanträge gegen das Alkoholausschankverbot eingereicht worden sein.

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Verjährung durch zweite Anhörung?

Eine zweite Anhörung des Betroffenen unterbricht die Verjährung nicht erneut. Dies geschieht nur bei der ersten Anhörung. Und da bei der Berechnung der Verjährungsfrist der Tattag mit eingerechnet wird, ist der Bußgeldbescheid vom 23. Oktober, der nach einer ersten Anhörung am 23. Juli erlassen wurde, bereits verjährt.

AG Hermeskeil, OWi 8112 Js 854/20

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Widerruf eines KM-Leasingvertrages

Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, bei dem keine Verpflichtung vorgesehen ist, dass der Kunde das Fahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit erwirbt, ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 II BGB. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Somit steht einem Verbraucher kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht nach §§ 506 I + II, 495, 355 BGB zu.

OLG München, 32 U 7119/19

Im hier entschiedenen Fall konnte der Verbraucher das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht nicht mehr nutzen, die Zeit war abgelaufen. Er hatte aber Glück. Der Leasingvertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen, ihm stand ein unbefristetes Widerrufsrecht nach den Regeln über einen Fernabsatzvertrag zu (§§ 312c, 312g I, 355 BGB). Es war auch nicht nach § 356 III 2 BGB verfristet (12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluß), da es sich um einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung handelt (§ 356 III 3 BGB). Insoweit werden Finanzierungsleasingverträge als Finanzdienstleistung qualifiziert.

Da die Widerrufsbelehrung der Leasinggeberin fehlerhaft war, konnte das Rücktrittsrecht unbefristet ausgeübt werden. Und aufgrund der Sondervorschrift für Finanzdienstleistungen muss der Verbraucher auch keinen Wertersatz als Entschädigung zahlen, da eine entsprechende Belehrung im Sinne von § 357a II S.1 BGB über eine solche Pflicht in dem Vertrag nicht enthalten war.

Und da – wie zuerst festgestellt – keine Finanzierungshilfe gegeben war, greift auch nicht die entsprechende Verweisung auf § 357 V-VIII BGB.

Weitergehende Ansprüche aus der Rückabwicklung des Vertrages bestanden seitens der Leasinggeberin nicht.

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Unfall zwischen Überholer und Rechtsabbieger

Überholt ein PKW in erkennbar unklarer Verkehrslage einen LKW, der nach rechts abbiegen will, und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit dem LKW, der während des Abbiegevorgangs nach links ausschert, haftet der PKW zu 100 % für den Unfall. Die Betriebsgefahr des LKW tritt aufgrund des überwiegenden Verschuldens des PKW-Fahrers vollständig zurück.

LG Rostock, 1 S 117/19

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Abwesenheitsverhandlung und Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen

Bei der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht es keinen Unterschied, ob das Gericht das Vorbringen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt oder sich irrtümlich daran gehindert sieht, dieses Vorbringen trotz Relevanz in seine Sachentscheidung einzubeziehen.

Hier war der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, hatte aber vor der Hauptverhandlung vortragen lassen. Das Gericht hat den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache verworfen. Das Gericht hatte ausweislich des Protokolls den Sachvortrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen, diesem sogar eine hypothetische Relevanz zugestanden, letztendlich aber aufgrund der fehlerhaft angenommenen Verfahrensweise (Einspruchsverwerfung ohne Verhandlung nach § 74 II OWiG) nicht berücksichtigt. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Erfolg.

OLG Stuttgart, 6 Rb 34 Ss 577/20

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