Sachverständigengutachten als Basis der Verurteilung

Wenn das Gericht ein Sachverständigegutachten über eine Geschwindigkeitsmessung der Verurteilung zu Grunde legen will, muss es in den Urteilsgründen eine nachvollziehbare, in sich geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der tragenden Begründung im Urteil darstellen. Etwas anderes kann nur bei einem standardisierten Messverfahren, einem renomierten Sachverständigen und insbesondere dann vorliegen, wenn von keiner Seite Einwände gegen das Gutachten erhoben werden.

Auch muss das Urteil eigene Feststellungen zum Tatvorwurf haben, die Bezugnahme auf einen etwaigen erhobenen Tatvorwurf reicht nicht.

OLG Jena, 1 OLG 151 SsBs 72/20

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Überprüfbarkeit des standardisierten Messverfahrens

Es verletzt weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch auf eine effektive Verteidigung, wenn das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens nachträglich nicht anhand gespeicherter Daten überprüfbar ist.

OLG Jena, 1 OLG 171 SsRs 195/19

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Keine Sperrwirkung von MPU und Wiedererteilung

Den Betroffenen wurde wegen nicht fristgerechter Beibringung eines medizinisch – psychologischen Gutachtens die Fahrerlaubnis entzogen. Die Anforderung war gestützt auf alkoholbedingte Fahrten. Hierbei hatte die Behörde auch alte Eintragungen berücksichtigt, die schon einmal zur Anforderung eines Gutachtens geführt hatten. Der Betroffene hat damals ein positives Gutachten beigebracht und seinen Führerschein zurück erhalten. Er meint, hierdurch sei eine Sperrwirkung entstanden, die alten Eintragungen hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dies stimmt nicht, die Behörde durfte die alten Eintragungen berücksichtigen.

BayVGH, 2020-11 Cs 20.1061

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Fehlende Urteilsgründe führen nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde

Es kommt manchmal vor, dass das erkennende Gericht die Urteilsgründe nicht oder verspätet zur Akte bringt. Hieraus allein folgt aber nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Zur Begründung des Zulassungsantrags kann auf den Bußgeldbescheid, den Zulassungsantrag, eventuell nachgeschobene Urteilsgründe oder dienstliche Äußerungen abgestellt werden. Eine Zulassung ist nicht aus Gründen der Verfassung (Rechtsstaatsprinzip, Gewährung rechtlichen Gehörs) geboten. Es muss also zu den jeweiligen Gründen vorgetragen werden.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde soll wesentlich einer einheitlichen und sachgerechten Rechtsprechung und nicht in erster Linie der Entscheidung des Einzelfalls dienen. Somit ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, aus dem Fehlen von Urteilsgründen einen Zulassungsgrund herzuleiten.

OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 714/19

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Unfall einer Radfahrerin auf Streugut

Die Gemeinde hatte auf der Straße Streugut (Sand-Salzgemisch) verteilt. Am Unfalltag wollte die Radfahrerin die Straße überqueren und stürzte hierbei.

Die Klage blieb erfolglos, da keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegeben war. Vom Streupflichtigen kann nicht erwartet werden, dass pflichtgemäß ausgebrachtes Streugut sofort nach jeder Verwendung wieder beseitigt wird.

OLG Schleswig, 7 U 25/19

Es erfolgte noch ein Hinweis darauf, dass grundsätzlich der Verkehrssicherungspflichtige das Ermessen hat, welches Streugut er verwendet.

Auch erscheint fraglich, ob die Radfahrerin überhaupt dem Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht unterfällt. Wenn es sich bei der Stelle zum Queren der Straße um einen reinen Gehweg handeln würde, wäre dies äußerst zweifelhaft, da die Radfahrerin dann hätte absteigen müssen.

Beide Punkte waren aber nicht entscheidungserheblich.

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