Beim AG Neuruppin gab es eine Richterin, die grundsätzlich
Terminsverlegungsanträge von Anwälten mit der Begründung ablehnte, bei der
Vielzahl von Einsprüchen in Ordnungswidrigkeitenverfahren sei es
ausgeschlossen, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen.
Dieses verstößt gegen das Recht eines Betroffenen, sich in
der Hauptverhandlung durch einen von ihm gewählten Verteidiger vertreten zu
lassen (Art. 6 III EMRK, § 137 StPO i.V.m. § 46 OWiG). Auch wenn nicht jede
Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge hat, dass eine
Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann, muss jedoch das Interesse des
Betroffenen an seiner Verteidigung das Interesse des Staates an einer möglichst
reibungslosen Durchführung des Verfahrens miteinander abgewogen werden. Hierbei
sind auch die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die
Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung,
der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des
Betroffenen und seines Verteidigers im bisherigen Verfahren zu würdigen.
Hier hatte der Verteidiger unmittelbar nach Anberaumung des
Termins zur Hauptverhandlung Verlegung beantragt, da er an diesem Tag bereits
an einem anderen Gericht eine Verteidigung durchführen sollte. Es war keine auf
Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Auch
durfte nicht übersehen werden, dass der Betroffene durch den Bußgeldbescheid
nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit am Fahrverbot belegt werden
sollte, was keine geringe Sanktion darstellt.
Das OLG hob die Entscheidung des AG Neuruppin auf und
verwies die Angelegenheit gemäß § 79 VI OWiG an eine andere Abteilung des AG
Neuruppin zurück.
OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss-OWi 314/20
Zur Hauptverhandlung vor dem AG konnte der Verteidiger nicht
erscheinen. Auch der Betroffene ist nicht hingegangen. Das AG Neuruppin hat den
Einspruch des Betroffenen verworfen, weil er unentschuldigt nicht erschienen
ist.
Es wurde hier nicht entschieden, ob hierdurch das rechtliche
Gehör des Betroffenen verkürzt worden ist. Denn nur weil sein Verteidiger nicht
kann, nimmt es ihm nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches
Gehör zu verschaffen. Rechtliches Gehör bedeutet insoweit nicht, dass dies
durch Vermittlung eines Rechtsanwalts erfolgt.
Die Rechtsbeschwerde in Form der Verfahrensrüge hatte
Erfolg, der Antrag auf Terminsverlegung hätte nicht abgelehnt werden dürfen.
PS: Ich kenne diese Richterin wohl. Ich hatte die gleiche
Begründung für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags, hatte dann allerdings
noch vor der terminierten Hauptverhandlung Beschwerde gegen diese Ablehnung
eingelegt und einen Befangenheitsantrag gestellt. Hierüber musste nicht mehr
entschieden werden, die Richterin ist nicht mehr beim AG Neuruppin tätig (wenn
es die Richterin aus meinem Verfahren war, die identische Wortwahl legt diese
Vermutung allerdings nahe).