Pop-Up-Radwege dürfen vorerst bestehen bleiben

Das OVG Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf, die sog. Pop-Up-Radwege dürfen vorerst bestehen bleiben. Die bisher für die erforderliche Gefahrenprognose nicht erbrachten Nachweise und Tatsachen wurden jetzt von der Senatsverwaltung nachgereicht (Verkehrszählungen, Unfallstatistiken u.a.). Die öffentlichen Belange an der Verkehrssicherheit überwiegen nunmehr die privaten Belange des Antragstellers. Sollte eine anderslautende Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergehen, sei die temporäre Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs nicht schwerwiegend.

OVG Berlin-Brandenburg, 1 S 116/20

Dies war erst das Verfahren im Eilrechtsschutz, es erfolgte lediglich eine summarische Prüfung. Das Begehren kann nun im Hauptsacheverfahren mit einer umfangreichen Beweisaufnahme weiterverfolgt werden.

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Einsicht in die gesamte Messreihe

Der Betroffene bzw. sein Verteidiger hat Anspruch darauf, Einsicht in die gesamte Messreihe zu nehmen. Gerade bei standardisierten Messverfahren ist der Betroffene darauf angewiesen, mögliche Fehler konkret zu benennen. Das Gebot des fairen Verfahrens, das aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet wird, gibt die Gewähr, dass der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auch Einfluss auf den Gang des Verfahrens nehmen kann. Hieraus und auch aus dem Gebot des fairen Verfahrens ergibt sich das Recht auf Einsicht in Akten, Daten und andere Informationsquellen, das auch über das Recht auf Akteneinsicht nach § 147 StPO hinausgeht.

Aufgrund der zu gewährenden Parität des Wissens gegenüber der Verfolgungsbehörde kann der Betroffene verlangen, Einsicht auch in nicht bei den Akten befindliche Unterlagen zu entnehmen, um diese mithilfe eines privaten Sachverständigen oder selbst auszuwerten und auf mögliche Fehler hin zu überprüfen, ohne dass bereits konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Messfehler vorliegen oder gar vorgetragen werden müssten. Ohne Kenntnis aller Informationen, die der Verfolgungsbehörde zur Verfügung stehen, kann der Betroffene bzw. sein Verteidiger nämlich nicht beurteilen, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Insoweit ist das Einsichtsrecht deutlich weitergehend als die Amtsaufklärung des Gerichts.

Gerade bei standardisierten Messverfahren steht dieses Recht auch im Vorfeld der Hauptverhandlung der Verteidigung zu. Die Verteidigung hat das Recht einer umfassenden Prüfung, es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert.

Hier wurde der entsprechende Antrag nicht erst in der Hauptverhandlung gestellt, wo es derzeit umstritten ist, ob hierdurch ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gegeben ist. Der Antrag wurde gegenüber der Behörde gestellt, anschließend beantragte die Verteidigung eine gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Behörde nach § 62 OWiG.

Und da im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot und lediglich eine Geldbuße von 120 € verhängt worden war, war auch eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts möglich. Insoweit ist es nicht sichergestellt, wenn das mögliche Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde) gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erst zugelassen werden muss, dass tatsächlich hierüber entschieden wird. Somit ist das Rechtsmittel gegen das zukünftige Urteil nicht sicher eröffnet, sodass ein Ausschluss der Beschwerde nach § 305 StPO nicht in Betracht kommt.

LG Bielefeld, 10 Qs 278/20

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Terminsverlegungsanträge dürfen nicht generell abgelehnt werden

Beim AG Neuruppin gab es eine Richterin, die grundsätzlich Terminsverlegungsanträge von Anwälten mit der Begründung ablehnte, bei der Vielzahl von Einsprüchen in Ordnungswidrigkeitenverfahren sei es ausgeschlossen, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen.

Dieses verstößt gegen das Recht eines Betroffenen, sich in der Hauptverhandlung durch einen von ihm gewählten Verteidiger vertreten zu lassen (Art. 6 III EMRK, § 137 StPO i.V.m. § 46 OWiG). Auch wenn nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers zur Folge hat, dass eine Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann, muss jedoch das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung das Interesse des Staates an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens miteinander abgewogen werden. Hierbei sind auch die Bedeutung der Sache, die Persönlichkeit des Betroffenen, die Prozesssituation, die Veranlassung der Verhinderung, die Dauer der Verzögerung, der Umfang der Behinderung der Verteidigungsmöglichkeit und das Verhalten des Betroffenen und seines Verteidigers im bisherigen Verfahren zu würdigen.

Hier hatte der Verteidiger unmittelbar nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung Verlegung beantragt, da er an diesem Tag bereits an einem anderen Gericht eine Verteidigung durchführen sollte. Es war keine auf Prozessverschleppung ausgerichtete Verteidigungsstrategie erkennbar. Auch durfte nicht übersehen werden, dass der Betroffene durch den Bußgeldbescheid nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit am Fahrverbot belegt werden sollte, was keine geringe Sanktion darstellt.

Das OLG hob die Entscheidung des AG Neuruppin auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 79 VI OWiG an eine andere Abteilung des AG Neuruppin zurück.

OLG Brandenburg, 1 B 53 Ss-OWi 314/20

Zur Hauptverhandlung vor dem AG konnte der Verteidiger nicht erscheinen. Auch der Betroffene ist nicht hingegangen. Das AG Neuruppin hat den Einspruch des Betroffenen verworfen, weil er unentschuldigt nicht erschienen ist.

Es wurde hier nicht entschieden, ob hierdurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verkürzt worden ist. Denn nur weil sein Verteidiger nicht kann, nimmt es ihm nicht die Möglichkeit, sich selbst vor Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen. Rechtliches Gehör bedeutet insoweit nicht, dass dies durch Vermittlung eines Rechtsanwalts erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde in Form der Verfahrensrüge hatte Erfolg, der Antrag auf Terminsverlegung hätte nicht abgelehnt werden dürfen.

PS: Ich kenne diese Richterin wohl. Ich hatte die gleiche Begründung für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags, hatte dann allerdings noch vor der terminierten Hauptverhandlung Beschwerde gegen diese Ablehnung eingelegt und einen Befangenheitsantrag gestellt. Hierüber musste nicht mehr entschieden werden, die Richterin ist nicht mehr beim AG Neuruppin tätig (wenn es die Richterin aus meinem Verfahren war, die identische Wortwahl legt diese Vermutung allerdings nahe).

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Kein Schuldvorwurf im Bußgelbescheid

Es kommt vor, dass im Bußgeldbescheid nicht erklärt wird, ob fahrlässige oder vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen wird. Dies ist aber unschädlich, in einem solchen Fall ist grundsätzlich von Fahrlässigkeit auszugehen. Möchte das Gericht dann wegen Vorsatz verurteilen, muss ein entsprechender Hinweis vom Gericht erfolgen. Ansonsten ist das Urteil auf die Verfahrensrüge aufzuheben.

BayObLG, 201 ObOWi 1109/20

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Befangenheit im Dieseskandal

In diesem Verfahren ging es um Ansprüche aufgrund des Abgasskandals. Der Vorsitzende des Berufungssenats teilte mit, dass er ebenfalls einen Rechtsanwalt um Rat gebeten habe gegen denselben Hersteller. Aufgrund dessen wurde er von einer Partei abgelehnt wegen Besorgnis der Befangenheit, dies ging zunächst nicht durch.

Der BGH sieht das anders. Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, der abgelehnte Richter würde eine Haltung einnehmen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit möglicherweise störend beeinflussen könnte. Es kommt also darauf an, ob ein entsprechender Anlass hierzu gegeben ist. Diese Annahme kann auch gerechtfertigt sein, wenn Gründe dafür sprechen, dass der Richter ein eigenes – wenn auch nur mittelbares – wirtschaftliches Interesse am Verfahrensausgang haben könnte.

So war es hier. Der Richter hatte seine eigenen Ansprüche gegen denselben Hersteller prüfen lassen, sein Interesse geht also über bloße Sozialbefangenheit oder Gruppenbetroffenheit hinaus. Ein unmittelbares, eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens konnte nicht abgesprochen werden.

Der Richter war also abzulehnen. Er durfte nicht mehr an der Entscheidung mitwirken.

BGH, VI ZB 94/19

Lobenswert ist, dass der Richter selbst auf die entsprechenden Umstände hingewiesen und sich für befangen erklärt hat.

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